Berliner Räumung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Mai5
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#1

21.03.2023, 11:37

Hallo,

ich habe ein Urteil vorliegen und soll nun eine Räumung "Berliner Modell" einleiten.

Ich habe aber auch noch einen Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegen und außerdem entstehen ja durch die Räumung Kosten, die die Gegenseite natürlich auch bezahlen muss.

Meine Frage ist nun, kann ich die Räumung und die Zwangsvollstreckung in einem Antrag beantragen oder erst die Räumung einleiten und wenn die Kosten der Räumung bekannt sind die Zwangsvollstreckung + KFB beantragen? :ka
legalspecialist
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#2

21.03.2023, 11:40

Mai5 hat geschrieben:
21.03.2023, 11:37
Hallo,

ich habe ein Urteil vorliegen und soll nun eine Räumung "Berliner Modell" einleiten.

Ich habe aber auch noch einen Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegen und außerdem entstehen ja durch die Räumung Kosten, die die Gegenseite natürlich auch bezahlen muss.

Meine Frage ist nun, kann ich die Räumung und die Zwangsvollstreckung in einem Antrag beantragen oder erst die Räumung einleiten und wenn die Kosten der Räumung bekannt sind die Zwangsvollstreckung + KFB beantragen? :ka
Hallo,

einfach die Räumung durchführen und nach Bekanntgabe sämtlicher angefallenen Kosten, KFA an das Gericht.
Darauf achten, dass der Räum-Titel n. d. Räumung nicht herausgegeben wird, dieser ist für den KFA notwendig.
Gruß
Oli

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Mai5
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#3

21.03.2023, 11:49

Hallo Oli,

erstmal vielen Dank für deine schnelle Antwort.

Also ich werde jetzt einfach die Räumung einleiten und über die Kosten die dadurch entstanden sind beantrage ich einen KFB. Habe ich das so richtig verstanden?
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#4

21.03.2023, 11:55

:wink2

Genau, denn erst nach der Räumung sind dir die ZV-Kosten bekannt, welche du für deinen KFA benötigst.
Gruß
Oli

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#5

21.03.2023, 12:04

Dann werde ich das so machen. :thx
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#6

22.03.2023, 12:23

Weiss jetzt nicht, warum man den bereits bestehenden KFB nicht vollstrecken sollte? Er hat doch mit einem (eventuellen) 2. KFB nichts zu tun. Ausserdem hast du nach der Räumung das Problem, dass du die Schuldner erstmal wiederfinden musst
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legalspecialist
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#7

22.03.2023, 12:31

Hallo,

@paralegal6: :wink2

Ich habe ja "nur" auf die Frage geantwortet, "Was ist mit der Räumung und den ZV-Kosten, es wurde ja lediglich von der Themenstarterin die Frage hierzu explizit gestellt :pfeif

M.E. ist es ja auch "net schlimm", wenn man 2 KFB's in die ZV gibt... :huepf
Gruß
Oli

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#8

22.03.2023, 12:44

Und ich habe gesagt, dass auch ZV und Räumung beides in Auftrag gegeben werden kann, die Frage war ob sie den KFB vollstrecken kann und das kann man. ZV Kosten der Räumung stehen doch auf einem anderen Blatt, diese muss man sich auch nicht zwangsläufig titulieren lassen
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