PfÜB aus VB beantragen...wie geht das heutzutage?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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RenaLanford
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#1

15.03.2023, 15:36

Hallo zusammen,

ich bin seit über 15 Jahren raus aus der Zwangsvollstreckung. Meine Schwerpunkte lagen in anderen Bereichen.

Nun habe ich die Aufgabe bekommen einen PfÜB aus einen VB zu beantragen und ich habe keine Ahnung, wie das heutzutage mit beA etc. pp .gemacht wird.

Ich habe mich schon etwas eingelesen.
Bei Forderungen bis 5.000,00 € gehen Vollstreckungsaufträge per beA, über 5.000,00 € muss das alles im Original an das zuständige Gericht versandt werden ist das korrekt?
Die Forderung die ich habe ist weit über 5.000,00 €, also scheidet Variante 1 aus.

Das Formular für den PfÜB habe ich mir auf Justiz.de runtergeladen, ist auch das korrekt?

Nun frage ich mich, wie ich das ausfüllen muss und was da alles an Anlagen bei muss.
Der VB, das ist schon klar. Muss da sonst noch was bei?
Wird dem Original Antrag eine einfache Abschrift beigefügt?

Ich bin da wirklich viel zu lange raus aus dem Thema und hoffe, dass mir hier im Forum jemand helfen kann.

LG Jenny
HaseHase2345
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#2

15.03.2023, 15:47

Hallo,

also ich bin zwar nicht mehr bei einen RA tätig, sondern in einem Unternehmen in der Rechtsabteilung, aber soweit ich weiß, müssen ZV-Aufträge von Rechtsanwälten immer über beA eingereicht werden. Nur der Titel (wenn über 5.000,00 €) wird im Original per Post hinterhergeschickt. Bei Einreichung des Auftrages per beA schickst du den Titel aber trotzdem schon mit.

Vielleicht hilft dir der Link hier: https://www.rak-sachsen.de/zwangsvollst ... ueber-bea/

Ich denke aber, es kommen noch mehr Antworten hier ;)

LG und viel Erfolg
halbbluttaenzerin
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#3

15.03.2023, 16:35

Also wir machen das wie @HaseHase2345 gesagt hat. Bei VB über 5.000,00 € versende ich alles mit beA und Schreibe bei der Angabe des Titels noch dazu, dass dieser bei Anfrage auf dem Postwege versandt wird (da wir ja noch kein Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts haben). Bei einem VB unter 5.000,00 € wird alles per beA versandt mit einen Verweis auf § 829a ZPO Ziffer 4 .

"Gem. § 829a ZPO Ziffer 4 versichert die Gläubigerin, dass ihr eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht." Ansonsten mäkeln viele Rechtspfleger und es kommt eine Zwischenverfügung :D
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#4

15.03.2023, 16:41

Eine Abschrift mache ich persönlich nie fertig. Aber ich weiß nicht so genau, ob das fehlen einer Abschrift zusätzliche Kosten beim GVZ auslöst. Ich meine darüber mal was gelesen zu haben, weil dieser das dann selbst kopieren muss.

Beizufügen ist der VB und ggfs. alle Nachweise über verursachte Kosten im Rahmen der ZV. EMA usw. Wenn man in der Sache bereits vollstreckt hat, sollte man auch hier Kopien des ZV-Antrages, alle Rechnungen des Gerichts und dem GVZ beifügen.

Ich hoffe ich konnte ein bisschen Licht ins Dunkel bringen :)
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RenaLanford
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#5

15.03.2023, 17:24

halbbluttaenzerin hat geschrieben:
15.03.2023, 16:35
Also wir machen das wie @HaseHase2345 gesagt hat. Bei VB über 5.000,00 € versende ich alles mit beA und Schreibe bei der Angabe des Titels noch dazu, dass dieser bei Anfrage auf dem Postwege versandt wird (da wir ja noch kein Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts haben). Bei einem VB unter 5.000,00 € wird alles per beA versandt mit einen Verweis auf § 829a ZPO Ziffer 4 .

"Gem. § 829a ZPO Ziffer 4 versichert die Gläubigerin, dass ihr eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht." Ansonsten mäkeln viele Rechtspfleger und es kommt eine Zwischenverfügung :D

Vielen Lieben Dank schonmal für die Infos, das ist in jedem Falle hilfreich für mich.

Heißt, wenn du das alles per beA ans Gericht geschickt hast mit dem Vermerk, dass der Titel bei Anfrage auf dem Postweg versandt wird, man die Rückantwort vom Gericht abwartet?
Schickt man denn dann, wenn das Gericht sich gemeldet hat, nur den Titel im Original ans Gericht oder das gesamt Konvolut mit einem Anschreiben und das gerichtliche Aktenzeichen?

Ich meine mich nämlich daran zu erinnern, dass meine damalige Kollegin mal einen ZV Auftrag nebst Anlagen vorab per beA geschickt hat und das Gericht dann nämlich von 2 Aufträgen ausgegangen ist.
Daher weiß ich, dass man da schon etwas aufpassen muss und dann macht deine Vorgehensweise ja auch Sinn.
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#6

16.03.2023, 09:13

Genau. Sobald die Rückantwort vom Gericht da ist schicken wir nur das Original mit einem Begleitschreiben an das Gericht. Wie das Vollstreckungsgericht dann arbeitet ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Die ganze Geschichte mit dem beA ist einfach noch nicht ausgereift genug. Schickst du es per Post an das Gericht kommt eine Mahnung. Wir mussten so um die 20 € "Strafe" zahlen.

Einmal hat mein Chef ein ZV-Antrag nur unterschreiben sollen. Stattdessen hat er es in Gedanken in die Postmappe gelegt und unsere fleißige Poststelle hat den Antrag verschickt. Als ich beim Gericht anrief und mitteilte, dass dies ein Versehen unsererseits war, teilten die mir mit, dass die noch gar keine elektronische Aktenführung haben und es deshalb überhaupt nicht schlimm sei, wenn wir es nicht übers beA versenden. Manchmal muss man auch einfach ein bisschen glück haben :D
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#7

16.03.2023, 15:22

Warum bei justiz.de? AnNoText hat es doch sicher? Ich schicke es immer per beA und VB per Post hinterher, gab nie Probleme bisher. Vorgabe ist per beA, warum sollte da was per Post eingereicht werden?
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RenaLanford
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#8

17.03.2023, 17:45

halbbluttaenzerin hat geschrieben:
16.03.2023, 09:13
Genau. Sobald die Rückantwort vom Gericht da ist schicken wir nur das Original mit einem Begleitschreiben an das Gericht. Wie das Vollstreckungsgericht dann arbeitet ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Die ganze Geschichte mit dem beA ist einfach noch nicht ausgereift genug. Schickst du es per Post an das Gericht kommt eine Mahnung. Wir mussten so um die 20 € "Strafe" zahlen.

Einmal hat mein Chef ein ZV-Antrag nur unterschreiben sollen. Stattdessen hat er es in Gedanken in die Postmappe gelegt und unsere fleißige Poststelle hat den Antrag verschickt. Als ich beim Gericht anrief und mitteilte, dass dies ein Versehen unsererseits war, teilten die mir mit, dass die noch gar keine elektronische Aktenführung haben und es deshalb überhaupt nicht schlimm sei, wenn wir es nicht übers beA versenden. Manchmal muss man auch einfach ein bisschen glück haben :D

Ach du meine Güte, Strafen vergeben die dann auch gleich? Obwohl die Gerichte sich schwer tun mit beA?
Ist ja echt der Wahnsinn und gut zu wissen. Ich danke dir vielmals für die ganzen Infos!
RenaLanford
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#9

17.03.2023, 17:49

paralegal6 hat geschrieben:
16.03.2023, 15:22
Warum bei justiz.de? AnNoText hat es doch sicher? Ich schicke es immer per beA und VB per Post hinterher, gab nie Probleme bisher. Vorgabe ist per beA, warum sollte da was per Post eingereicht werden?
Ich habe mal mein Profil geändert. Das letzte mal, als ich Foreno benötigt habe war, als ich noch Azubine war. Ich arbeite schon sehr sehr lange nicht mehr mit AnNoText, leider.
Das Programm, womit wir hier arbeiten, hat leider die Anträge etc. pp. nicht. Da muss man schon googeln, leider.
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#10

18.03.2023, 08:43

Achso. Das ist umständlich.
Also etwas beifügen musst du nur falls du bisher noch andere Kosten hattest, was nicht im vb steht. Kopierkosten wollte bisher noch kein Gvz von mir, wäre mE aber auch nicht berechtigt
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