ZVS-Auftrag erteilen ohne vorherige Vollstreckungsandrohung? Was ist bei ZVS wegen unvertretbarer Handlung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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WörkWörk
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#1

10.03.2023, 11:45

Mein alter Chef, der mich auch hauptsächlich ausgebildet hat wollte, dass ich immer zuerst eine Vollstreckungsandrohung mache. Erst wenn darauf nicht reagiert wird sollte ich einen ZVS-Auftrag bzw. PfÜB vorbereiten.

Jetzt bin ich seit kurzem einem anderen Dezernat zugeteilt und wurde darauf angesprochen, warum ich denn immer eine Vollstreckungsandrohung mache. Es geht hauptsächlich um arbeitsrechtliche Fälle und unsere Mandanten sind in der Regel rechtsschutzversichert. Zumindest in Sachen , in denen der Arbeitgeber gar nicht reagiert und ein VU ergangen ist soll ich daher "lieber direkt den Gerichtsvollzieher losschicken".

1. Wie handhabt ihr das?

2. Ich habe hier auch Fälle, in denen wir nur ein vollstreckbares Teil-VU bekommen haben, weil der Gegner auch zu einer unvertretbaren Handlung verurteilt wurde. z.B. wurde der Lohn teilweise bereits eingeklagt, teilweise lagen aber noch keine Abrechnungen vor, sodass insoweit eine Stufenklage erfolgte. Durch das Teil-VU wird der Arbeitgeber daher zwar für einige Monate schon zur Zahlung verurteilt, für andere aber nur dazu Abrechnungen zu erteilen (Stufe 1 einer Stufenklage). In dem Fall muss ich ja zumindest wegen der Abrechnungserteilung eine Vollstreckungsandrohung machen bevor ich ein Zwangsgeld beantragen kann. Kann man in solchen Fällen das Urteil "aufsplitten" und den Gerichtsvollzieher beauftragen, die ausgeurteilten Beträge einzuziehen, gleichzeitig aber wegen der Abrechnungen eine Vollstreckungsandrohung machen? Das kommt mir irgendwie komisch vor. Gleichzeitig breche ich mir gerade ziemlich einen dabei ab, beides in eine Vollstreckungsandrohung zu packen. :patsch
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Anahid
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#2

14.03.2023, 08:38

Ich mach das vom Einzelfall abhängig, ob ich eine Vollstreckungsandrohung mache oder nicht. Muss ich z.B. - was im Arbeitsrecht ziemlich oft vorkommt - den Vergleich erst zustellen, dann verbinde ich das mit einer Vollstreckungsandrohung. Grundsätzlich aber ist eine Vollstreckungsandrohung keine Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung. Liegen die Voraussetzungen vor (Wartefrist, Zustellung), kannst Du auch direkt die Zwangsvollstreckung beantragen.

Übrigens steht nirgendwo im Gesetz, dass Du zur Beantragung von Zwangsgeld erst eine Vollstreckungsandrohung schicken musst. Selbstverständlich kannst Du aber aus einem Titel nur einen Teil vollstrecken (wie in Deinem Beispiel den Lohn) und wegen des anderen Teils dem Schuldner eine Vollstreckungsandrohung schicken. Für den Fall, dass ein PFÜB und ein Zwangsgeld beauftragt werden soll, müsste es auch möglich sein, beides gleichzeitig zu beantragen und den Titel dann im Original an das Gericht zu schicken unter Hinweis auf beide Aktenzeichen.
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