Zwangsvollstreckung aus Teil-VU mit Brutto-Lohn? [Anfängerfrage]

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
WörkWörk
Forenfachkraft
Beiträge: 150
Registriert: 02.06.2020, 14:59
Beruf: RENO-Azubi
Software: RA-Micro

#1

08.03.2023, 17:23

Ich soll diese Woche unverhofft Zwangsvollstreckung im Arbeitsrecht machen und merke jetzt erst, dass sich das in der Praxis wirklich komisch anfühlt. Vielleicht könnt Ihr mich auf die richtige Spur bringen/ bestärken?

Ich habe hier mehrere Fälle in denen für den Arbeitnehmer Arbeitslohn eingeklagt wurde und der Arbeitgeber dann nicht zum Gütetermin erschienen ist. Es erging VU bzw. Teil-VU und es liegen mir jeweils vollstreckbare Ausfertigungen vor.
Ausgeurteilt ist sowas wie:
"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2020 ein Entgelt in Höhe von 2000 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2020 abzüglich gezahlter 1000 EUR netto zu zahlen."
Ich habe also Brutto und Netto. In der Ausbildung habe ich mal gelernt, dass das erstmal egal ist. Man kann einfach die ausgeurteilten Brutto-Beträge geltend machen. Insofern würde ich jetzt erstmal ein Forderungskonto erstellen und da dann z.B. als Hauptforderung "Januar 2020" 2000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszins seit dem 03.02.2020 eingeben und eine Zahlung des Schuldners in Höhe von 1000 EUR.

Bei einer Vollstreckungsandrohung würde ich also in dem Beispiel 1000 EUR plus Zinsen geltend machen obwohl es hier um 2000 EUR brutto Gehalt - schon gezahlter 1000 EUR netto geht?
Oliverreinhardt2
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1758
Registriert: 03.08.2022, 00:17
Beruf: ReFaWi
Software: RA-Micro

#2

09.03.2023, 09:07

Guten Morgen,

schau mal hier:

Klick.

LAG Rheinland-Pfalz, 7.1.2008 – 5 Sa 455/07.

Deine ZV-Androhung erfolgt aus dem StW i.H.v. 1.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszins seit dem 03.02.2020.
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
Oliverreinhardt2
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1758
Registriert: 03.08.2022, 00:17
Beruf: ReFaWi
Software: RA-Micro

#3

09.03.2023, 09:35

Zu beachten ist darüber hinaus aber auch, dass bei Beitreibung des Bruttolohnes der Arbeitnehmer (sofern ihr den Bruttolohn im Rahmen der ZV geltend macht), sodann die gesetzlichen Beiträge (ALV, Krankenkasse, usw.), selbst bei den jeweiligen Einzugsstellen einzuzahlen hat um Rechtsnachteile zu vermeiden. Zahlt im Zuge der Zwangsvollstreckung der Arbeitgeber den vermutlichen Nettobetrag, muss er durch Urkunden nach Maßgabe des § 775 Nr. 4 ZPO nachweisen, dass er die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge auch abgeführt hat. Dies wären Bescheinigungen des Finanzamts und der Krankenkasse bezüglich der Zahlung der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherungsbeiträge. Irgendwelche Kontoauszüge genügen den Anforderungen des § 775 Nr. 4 ZPO nicht. Weiter ist der Arbeitgeber verpflichtet, euch eine ordnungsgemäße Abrechnung (Lohn-/ Gehaltsabrechnung) zu erteilen.
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
Antworten