Unklarheiten bei P-Konto-Pfändung mit erhöhtem Freibetrag
Verfasst: 07.03.2023, 15:34
Liebe Leute,
ich hatte in einer vbuH-Sache ein P-Konto gepfändet. Schuldner bezieht Leistungen vom Jobcenter. Durch den Pfüb waren zunächst 1.090,00 € unpfändbar. Schuldner hatte später beantragt, den Freibetrag zu erhöhen. Der entsprechende Ergänzungs-Beschluss lautete dann inhaltlich so:
„Der nach § 850k Abs 1 ZPO pfändungsfreie Betrag des P-Kontos vom Schuldner wird auf 1.117,90 EUR plus 443,57 EUR für das erste unterhaltsberechtigte Kind plus 247,12 EUR für das zweite unterhaltsberechtigte Kind plus eventuell Freibeträge nach § 840k [richtig wäre m. E. 850k] Abs. 1 Satz 3 und 850k Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b, 2 und 3 ZPO festgesetzt.“
Dies sind einige der Zahlen Ende 2020:
- Jobcenter leistet 1.201,85 € (830,99 € Schuldner; 82,43 € Kind 1; 288,43 € Kind 2)
- Auszahlung Jobcenter: 43,20 € an Jobcenter (vermutlich Rückzahlung Darlehen); 134,00 € an
Stromanbieter; 1.024,65 € auf Konto Schuldner
- Unterhaltsvorschuss (ein Kind) 232,00 € auf Konto Schuldner
- Kindergeld (beide Kinder) 438,00 € (2021) auf Konto Schuldner
- Jobcenter plus Unterhaltsvorschuss plus Kinder: 1.871,85 €
- Zahlen im Beschluss 1.117,90 € plus 443,57 € plus 247,12 €: 1.808,59 €
- Zahlen im Beschluss plus Kindergeld wären: 2.246,59 €
- Zahlen aus Bescheinigung Schuldnerberatung: Grundfreibetrag Schuldner 1.178,59 € plus 443,57 € plus
247,12 € plus Kinder 408,00 € Kindergeld (2020): 2.277,28 €
Für mich unklar sind aber diese Fragen:
Erste Frage:
Sind in den im Beschluss genannten pfändungsfreien Beträgen das Kindergeld und gegebenenfalls Unterhaltsvorschuss enthalten, oder werden diese noch extra hinzugerechnet?
§ 850k ZPO verstehe ich so, dass mindestens das Kindergeld hinzugerechnet wird, wie das von der Schuldnerberatung berechnet wird. Aber das Jobcenter zieht sowohl Unterhaltsvorschuss als auch Kindergeld von seinen Leistungen ab.
Dadurch würde der Schuldner fast 400,00 € weniger vom Jobcenter bekommen, als ihm nach dem erhöhten Freibetrag zustehen würden. Für mich widerspricht sich das. beziehungsweise es gäbe keine Logik für den Antrag auf Erhöhung des Freibetrages. Oder denke ich wegen der Formulierung des Beschlusses nur zu kompliziert?
Zweite Frage:
Das Jobcenter überweist einen Teil seiner Leistung nicht an den Schuldner, sondern direkt an einen Dritten (in diesem Fall an Stromanbieter sowie an Jobcenter). Muss die Bank als Drittschuldnerin auch diese Beträge bei der Berechnung des pfändbaren Betrages berücksichtigen? Oder muss sie nur die Beträge berücksichtigen, die tatsächlich auf dem Schuldnerkonto eingehen?
In meinem Fall ist die Bank – ohne dies in der Antwort klar auszudrücken – der Meinung, dass sie nur von den auf dem Konto eingehenden Zahlungen ausgehen muss. Dabei kennt die Bank meiner Meinung nach den Bescheid des Jobcenters, eventuell sogar immer den aktuellsten.
Ich bin mal gespannt, was Ihr meint, und was ich ggf. lernen kann!
Wirre Grüße
PostGretel
ich hatte in einer vbuH-Sache ein P-Konto gepfändet. Schuldner bezieht Leistungen vom Jobcenter. Durch den Pfüb waren zunächst 1.090,00 € unpfändbar. Schuldner hatte später beantragt, den Freibetrag zu erhöhen. Der entsprechende Ergänzungs-Beschluss lautete dann inhaltlich so:
„Der nach § 850k Abs 1 ZPO pfändungsfreie Betrag des P-Kontos vom Schuldner wird auf 1.117,90 EUR plus 443,57 EUR für das erste unterhaltsberechtigte Kind plus 247,12 EUR für das zweite unterhaltsberechtigte Kind plus eventuell Freibeträge nach § 840k [richtig wäre m. E. 850k] Abs. 1 Satz 3 und 850k Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b, 2 und 3 ZPO festgesetzt.“
Dies sind einige der Zahlen Ende 2020:
- Jobcenter leistet 1.201,85 € (830,99 € Schuldner; 82,43 € Kind 1; 288,43 € Kind 2)
- Auszahlung Jobcenter: 43,20 € an Jobcenter (vermutlich Rückzahlung Darlehen); 134,00 € an
Stromanbieter; 1.024,65 € auf Konto Schuldner
- Unterhaltsvorschuss (ein Kind) 232,00 € auf Konto Schuldner
- Kindergeld (beide Kinder) 438,00 € (2021) auf Konto Schuldner
- Jobcenter plus Unterhaltsvorschuss plus Kinder: 1.871,85 €
- Zahlen im Beschluss 1.117,90 € plus 443,57 € plus 247,12 €: 1.808,59 €
- Zahlen im Beschluss plus Kindergeld wären: 2.246,59 €
- Zahlen aus Bescheinigung Schuldnerberatung: Grundfreibetrag Schuldner 1.178,59 € plus 443,57 € plus
247,12 € plus Kinder 408,00 € Kindergeld (2020): 2.277,28 €
Für mich unklar sind aber diese Fragen:
Erste Frage:
Sind in den im Beschluss genannten pfändungsfreien Beträgen das Kindergeld und gegebenenfalls Unterhaltsvorschuss enthalten, oder werden diese noch extra hinzugerechnet?
§ 850k ZPO verstehe ich so, dass mindestens das Kindergeld hinzugerechnet wird, wie das von der Schuldnerberatung berechnet wird. Aber das Jobcenter zieht sowohl Unterhaltsvorschuss als auch Kindergeld von seinen Leistungen ab.
Dadurch würde der Schuldner fast 400,00 € weniger vom Jobcenter bekommen, als ihm nach dem erhöhten Freibetrag zustehen würden. Für mich widerspricht sich das. beziehungsweise es gäbe keine Logik für den Antrag auf Erhöhung des Freibetrages. Oder denke ich wegen der Formulierung des Beschlusses nur zu kompliziert?
Zweite Frage:
Das Jobcenter überweist einen Teil seiner Leistung nicht an den Schuldner, sondern direkt an einen Dritten (in diesem Fall an Stromanbieter sowie an Jobcenter). Muss die Bank als Drittschuldnerin auch diese Beträge bei der Berechnung des pfändbaren Betrages berücksichtigen? Oder muss sie nur die Beträge berücksichtigen, die tatsächlich auf dem Schuldnerkonto eingehen?
In meinem Fall ist die Bank – ohne dies in der Antwort klar auszudrücken – der Meinung, dass sie nur von den auf dem Konto eingehenden Zahlungen ausgehen muss. Dabei kennt die Bank meiner Meinung nach den Bescheid des Jobcenters, eventuell sogar immer den aktuellsten.
Ich bin mal gespannt, was Ihr meint, und was ich ggf. lernen kann!
Wirre Grüße
PostGretel