RA-Gebühr gütliche Erledigung im GVA

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gabrielle
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#1

06.03.2023, 15:58

Hallo,

ich habe mal wieder mit unserem Hausgericht Ärger. Mir liegt nun die 3. Monierung wegen eines PfüB-Antrages vor. Wegen der monierten Gebühr der Drittauskünfte warte ich nun auf die Entscheidung unseres Landgerichts. Mal sehen, was passiert....

Nun habe ich in dieser Akte die Konstellation, dass ich einen Gerichtsvollzieherauftrag erteilt hatte, kombiniert mit gütlicher Erledigung und Vermögensauskunft. Der Schuldner hat sodann auch Raten an den GVZ gezahlt, allerdings diese nach einigen Monaten eingestellt. Das Verfahren auf Vermögensauskunft wurde danach nicht fortgeführt, sondern der Auftrag wurde hinsichtlich der Vermögensauskunft zurückgenommen. Nun moniert mir unser Hausgericht auch diese Gebühr der gütlichen Erledigung, da diese nur in einem isolierten Auftrag angesetzt werden kann. Bedauerlicherweise gibt es dazu auch eine BGH-Entscheidung, die die Ansicht bestätigt. Allerdings bin ich der Meinung, dass durch die Rücknahme der VV nur noch die gütliche Erledigung isoliert beauftragt war, so dass die Gebühr durchaus angefallen ist, zumal der Schuldner auch mehrere Raten (mindestens 5) geleistet hatte. Wenn ich jetzt unserem Hausgericht folge, würde ja nichts übrig bleiben von den Gebühren. Geht's noch?

LG
gabrielle
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#2

06.03.2023, 17:52

Was heißt denn: Gerichtsvollzieherauftrag kombiniert mit gütlicher Erledigung und Vermögensauskunft? Sieht für mich jetzt erstmal wie 3 Aufträge aus. :oops:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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gabrielle
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#3

07.03.2023, 15:18

Es ist egal, wieviele Aufträge Du auf einen Gerichtsvollzieherauftrag ankreuzt. Entscheidend für die Erhebung der Kosten ist, dass die Kosten der gütlichen Erledigung nur dann erhoben werden dürfen, wenn dieser Auftrag isoliert erteilt wird (der BGH hat dies in seiner unendlichen Weisheit so entschieden). Wenn eine gütliche Erledigung über einen Kombi-Auftrag herbeigeführt wird, dann gelten die Kosten der gütlichen Erledigung als Vorbereitungskosten der eigentlichen Maßnahme, wie z. B. Vermögensauskunft. Das ist unglaublich!!! Die Anwälte bekommen bald gar nichts mehr, haben aber die meiste Arbeit mit den ZV-Maßnahmen. Denn, wenn der Schuldner - wie sehr häufig - die Ratenzahlung nach kurzer Zeit wieder einstellt, müssen wir den Gerichtsvollzieher wieder anstupsen, sonst passiert über Monate nämlich gar nichts, d. h., wir haben die Akte jeden Monat auf dem Tisch um zu prüfen, ob der liebe Schuldner auch brav seine Raten zahlt und wenn nicht, müssen wir den GVZ wieder kontaktieren, damit die Angelegenheit fortgeführt wird.

Ich habe heute mit meinem Chef abgeklärt, dass wir nur noch isolierte Aufträge erteilen werden, um überhaupt noch Kosten erheben zu dürfen. Wir werden jetzt erst einen isolierten Auftrag zur gütlichen Erledigung; dann einen isolierten Auftrag auf Vermögensauskunft und dann einen isolierten Auftrag für die Drittauskünfte erteilen. Alles schön nacheinander. Dass dies unter Umständen für den Mandanten schädlich sein kann, da die Zeitverzögerung sehr lang werden wird, liegt nicht in unserer Sphäre. Aber wenn man ein Gericht vor Ort hat, wie wir hier, das wohl nix anderes zu tun hat, als an allen Kosten rumzumäkeln, bleibt uns nichts anderes mehr übrig.
...
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#4

08.03.2023, 14:34

gabrielle hat geschrieben:
06.03.2023, 15:58
Allerdings bin ich der Meinung, dass durch die Rücknahme der VV nur noch die gütliche Erledigung isoliert beauftragt war, so dass die Gebühr durchaus angefallen ist, zumal der Schuldner auch mehrere Raten (mindestens 5) geleistet hatte.
Sehe ich anders. Die gütliche Einigung wurde nicht isoliert beantragt. Daher liegt nach Rechtsprechung des BGH insoweit keine eigenständige Angelegenheit vor.
Diesen Zustand kann auch nicht mehr rückwirkend durch Teilrücknahme des Antrages entstehen.
Es wäre auch paradox, wenn durch die Teilrücknahme plötzlich höhere Gebühren entstehen würden.
gabrielle hat geschrieben:
07.03.2023, 15:18
Aber wenn man ein Gericht vor Ort hat, wie wir hier, das wohl nix anderes zu tun hat, als an allen Kosten rumzumäkeln, bleibt uns nichts anderes mehr übrig.
Wirklich schlimm, wenn ein Gericht das Gesetz beachtet. Das ist wirklich eine Zumutung.
gabrielle hat geschrieben:
07.03.2023, 15:18
Alles schön nacheinander. Dass dies unter Umständen für den Mandanten schädlich sein kann, da die Zeitverzögerung sehr lang werden wird, liegt nicht in unserer Sphäre.
Mit anderen Worten: Ihr wollt nun eine unsachgemäße Sachbearbeitung betreiben um dem Mandanten mehr Gebühren abzuknöpfen.
Es liegt auf der Hand, dass die höheren Gebühren einen Schadensersatzanspruch des Mandanten in ebenjener Höhe auslösen.
Um notwendige Kosten der ZV i.S.d. §788 ZPO handelt es sich dann ohnehin nicht.
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gabrielle
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#5

08.03.2023, 15:42

Liebe ...,

was soll die Unterstellung, wir würden eine unsachgemäße Sachbearbeitung betreiben. Wir halten uns lediglich an die Vorgaben des BGH. Dieser ist doch gerade der Meinung, dass durch die isolierten Anträge kein Zeitverlust bzw. nennenswerter Zeitverlust eintritt. Wir halten uns an das Gesetz!!!
Natürlich handelt es sich dabei um notwendige Kosten der ZV, da diese Kosten ganz in den BGH-Entscheidungen genannten Voraussetzungen und Vorgehensweisen erhoben werden.

Also, was soll Dein Vorwurf? Ihr könnt es machen, wie ihr wollt. Wir werden es jetzt so handhaben.
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#6

09.03.2023, 18:26

Es handelt sich offensichtlich um unsachgemäße Sachbearbeitung, wenn man den Antrag auf gütliche Erledigung ohne sachlichen Grund isoliert stellt nur um mehr Gebühren zu verdienen.
Du hast ja schon selbst bemerkt, dass die Antragstellung nacheinander potentiell schädlich für den Mandanten ist. Zugleich bringt sie ihm keinerlei Vorteile, sondern ist ausschließlich nachteilig.
Ihr könnt ja mal eure Mandanten fragen ob sie lieber
a) die gütliche Erledigung isoliert und danach den VAK-Antrag -mit der Folge, dass zwei Gebühren zu zahlen sind - beantragt haben wollen oder
b) beides zusammen - mit der Folge, dass nur eine Gebühr zu zahlen ist - beantragt haben wollen

Wie viele werden wohl Variante a) wollen?
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#7

09.03.2023, 18:46

:genau @...
Die Kostenminderungspflicht obliegt nicht nur den Vollstreckungsorganen, sondern auch dem Gläubiger.
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