Liebe Mitstreiter,
ich habe zu dieser Konstellation nichts in der Kommentarliteratur finden können... Ich habe mehrere Vorläufige Zahlungsverbote gegen unterschiedliche DS auf den Weg gebracht. Die VZV sind auch an unterschiedlichen Tagen ausgebracht worden, da ich eben nicht zeitlich Kenntnis von allen DS hatte. Nun liegt mir endlich der Titel vor und ich werde alle DS in nur einem PFÜB aufführen. Mir ist klar, dass ich für 1 VZV und den darauf folgenden PFÜB nur 1x0,3 VG erhalte. Wie sieht es hier aus? Es sind auch unterschiedliche Drittschuldner, also Banken, Landkreise, private Unternehmen.
Habt ihr Rechtsprechung hierzu bzw. Erfahrungen?
Viele Grüße
mehrere VZV gg unterschiedliche DS, nur 1 PFÜB mit allen DS, Kosten?
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Hallo,
wenn ich es richtig verstanden habe:
- 1 Titel gegen 1 Schuldner
- Du möchtest gegen mehrere DS den PfÜB ausbringen
M. E. besteht, wie du richtig erkannt hast, nur 1 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG, denn eine Gebührenerhöhung gibt es bei mehreren DS nicht.
wenn ich es richtig verstanden habe:
- 1 Titel gegen 1 Schuldner
- Du möchtest gegen mehrere DS den PfÜB ausbringen
M. E. besteht, wie du richtig erkannt hast, nur 1 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG, denn eine Gebührenerhöhung gibt es bei mehreren DS nicht.
Gruß
Oli
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komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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- Anahid
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Meiner Meinung nach bekommst Du weiterhin nur die 0,3 für den PfÜB und zwar 1 x. Rechtsprechung hab ich hierzu keine; ist nur meine persönliche Meinung.
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Hallo Oli, es geht mir nicht darum, ob ich durch mehrere DS eine Gebührenerhöhung erhalte. Die Frage ist, ob ich bei mehreren unterschiedlichen vorläufigen Zahlungsverboten gegen verschiedene Drittschuldner, die alle zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt ausgebracht wurden und dann letztlich doch in nur einem PFÜB zusammengefasst wurden, mehrere Gebühren erhalte. Beispiel: 1 VZV gegen eine Bank, folgend 1 PFÜB = 1x 0,3 VG. Soweit klar
3 eigenständige VZV unterschiedlichen Datums gegen unterschiedliche DS aus unterschiedlichen Forderungen, 1 PFÜB = ?x0,3 VG.
3 eigenständige VZV unterschiedlichen Datums gegen unterschiedliche DS aus unterschiedlichen Forderungen, 1 PFÜB = ?x0,3 VG.
- Anahid
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Du könntest ja auch ein VZV gegen alle 3 DS machen und die nacheinander zustellen lassen. Macht man nicht, damit die Zustellung des VZV schneller bewerkstelligt wird. Daher meine Meinung, dass Du weiterhin nur eine 0,3 für den PfÜB bekommst und nicht zusätzlich 2 x 0,3 für die weiteren VZV. Macht ja auch keinen Sinn. Denn definitiv ist nach dem Gesetzt die 0,3 des VZV auf die 0,3 des PfÜB anzurechnen und ein PfÜB wird ja definitiv beantragt. Dass das dann nur ein PfÜB ist und nicht 3, kann nicht zu höheren Gebühren führen.
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Guten Morgen,
ich schließe mich der Antwort von Anahid, #5, an.
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Gruß
Oli
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Richtig zufrieden stellt mich das leider nicht . Ich bin praktisch seit Tagen nur mit dieser einen ZV-Akte beschäftigt. Allein die Recherche usw kostet so viel Zeit und Arbeit. Hätte ich ein VZV gegen alle DS gleichzeitig machen können, hätte ich das getan. Nun fasse ich die weitere ZV ja auch in einem PFÜB zusammen. Ich hatte nur § 15 RVG im Kopf und die Hoffnung, dass einmal entstandene Gebühren nicht wegfallen. Nun gut, dann nehme ich die Gebühren mal aus dem Forderungskonto raus. Danke an alle
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sehe es grds. wie Anahid, nur der BGH sagte mal nein https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 45938.html
- Anahid
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Da steht aber nichts davon, dass den VZV's ein PFÜB gefolgt wäre paralegal. Und dann dürfte wohl auch der BGH das nicht ganz so klar sehen. Dass verschiedene VZV jeweils eigene Gebühren auslösen, wurde hier ja gar nicht bestritten. Nur was ist, wenn der PfÜB gemacht wird....das ist das Problem und da bleib ich bei meiner Meinung.
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Das ist so nicht korrekt. Eine Anrechnung schreibt das Gesetz nicht vor. Eine Anrechnung würde auch erfordern, dass für VZV und PfÜB jeweils gesondert Gebühren entstehen und gerade das ist nicht der Fall.
Vielmehr handelt es sich beim VZV und dem darauffolgenden PfÜB um eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. §15 Abs. 2 RVG.
Daher entsteht die Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG bereits nur einmal.
Da die gebührenrechtliche Angelegenheit nun auch den Antrag auf Erlass des PfÜB umfasst, gehören auch mehrere VZV zu dieser einen Angelegenheit, wenn die Ansprüche am Ende mit einem einheitlichen PfÜB gepfändet werden.
Es handelt sich schlicht um mehrere vorbereitende Handlungen für denselben PfÜB.
Das kann ich nachvollziehen. Aber auf den tatsächlichen Aufwand kommt es bei den Wertgebühren gerade nicht an.