Gegnerische ZV aus "falschem" KFB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Master24
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#1

01.10.2007, 11:39

Hallo liebe Kollegen,

nachdem mir jetzt gerade nichts spontanes einfallen will, frage ich Euch mal um Rat. Folgendes:

Sachverhalt

Mdt. hatte früher, vor ca. 4 Jahren, ein Klageverfahren verloren. Danach hat die Gegenseite KFB beantragt und diesen durchbekommen. Die Art und Weise, wie das zustande kam, führte dazu, dass der KFB mittlerweile zwar rechtskräftig, aber nicht korrekt ist.

Die Gegenseite betreibt nunmehr gegen Mandantin die ZV. Diese möchte das in irgendeiner Form abwenden.

Und irgendwie merk ich, dass mir das kommende ZV-Seminar ganz gut tun wird, allerdings möchte die Mandantin nicht erst darauf warten.

Irgendwie, es müste doch... ach Mist, ich komme einfach nicht drauf... :frust :bahnhof
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
StineP

#2

01.10.2007, 11:42

Wie, nicht korrekt!? Wieso wurde der damals nicht angekreidet???
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butterflybabe
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#3

01.10.2007, 11:45

:zustimm Stine

Der Beschluss ist ja mittlerweile rechtskräftig. Also direkt gegen den KFB gibt es kein Rechtsmittel mehr.

Ggf. müsstest ihr prüfen, ob Vollstreckungsabwehrklage eingereicht werden kann.
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#4

01.10.2007, 11:45

Ich stehe grad vor der Problematik, mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen zu wollen und hier zuviele Info's zu geben.

Gehen wir doch der Einfachheit halber mal davon, dass der KFB an sich insgesamt unzutreffend, aber rechtskräftig ist und die Gegenseite bereits die ZV eingeleitet hat.

Was kann man tun? Vollstreckungsabwehrklage, oder sehe ich das falsch?
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
StineP

#5

01.10.2007, 11:46

Ja, das wäre die einzige Möglichkeit, die ich sehe... Allerdings ist es schwierig, diese durchzubekommen, weil sich gegen den offensichtlich falschen KFB vorher nicht gewehrt wurde.. Echt ätzend.
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PeeDee
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#6

01.10.2007, 11:50

Das würde mich auch interessieren, warum wurde dann nichts gegen den KFB gemacht?

Sonst würde ich es vielleicht mal mit einer Vollstreckungsabwehrklage versuchen § 767 ZPO.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


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StineP

#7

01.10.2007, 11:50

Was auch mal interessant wäre: Inwiefern ist er nicht korrekt!? Die Höhe oder die Parteibezeichnung oder was genau???
eve

#8

01.10.2007, 11:51

NE Vollstreckungsabwehrklage geht nicht! Wie auch? Sämtliche Einwendungen dürften präkludiert sein aber wie wäre es mit einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 578 - 580 ZPO)
eve

#9

01.10.2007, 12:01

P.S. Daneben natürlich Einstellung der ZV
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#10

01.10.2007, 12:13

Danke bis hierhin erstmal! Sehe nun klarer! :)
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
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