Die Parteien, wobei unsere Mandantin damals von einem anderen Rechtsanwalt vertreten war, haben im Jahr 2014 einen Vergleich geschlossen. Ob dieser dem Prozessbevollmächtigten des Gegners zugestellt wurde, weiß ich nicht. Ich hab hier lediglich die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vorliegen, allerdings ohne Zustellvermerk.
Muss ich diesen Vergleich, bevor ich die Pfändung betreibe, dem damals bevollmächtigten gegnerischen Anwalt zustellen.
Schon mal dankeschön für die Antworten, auch wenn das eventuell eine "blöde" Frage ist
