VB vor Prozessgericht zurücknehmen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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JanelleCity
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#1

23.01.2023, 16:50

Hallo,

wir haben in einer Forderungssache das Mahnverfahren betrieben. Der VB wurde antragsgemäß erlassen, jedoch teilte das Mahngericht dann in seiner Zustellbenachrichtigung mit, dass der Schuldner zwischenzeitlich Einspruch eingelegt hat. Die Sache ist dann nach Erlass des VB an das Prozessgericht abgegeben worden. Normalerweise hätten wir den Anspruch innerhalb zwei Wochen begründen müssen, was wir aber nicht getan haben. Jetzt hat das Prozessgericht uns erneut zur Begründung unseres Anspruchs aus dem VB eine Frist gesetzt und einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Wir haben uns aber aber entschieden, dass wir die Forderungssache nicht mehr verfolgen wollen. Die Frage die sich uns aber jetzt stellt ist, was passiert mit dem bereits erlassenen VB? Fordert das Gericht uns auf, diesen entwertet an den Schuldner abzutreten oder muss der an das Prozessgericht? Reicht es aus, wenn wir mitteilen dass die Sache von uns niedergeschlagen wird und an der Forderung nicht festgehalten wird? So einen Fall hatten wir hier noch nicht.

Wäre dankbar für einen Hinweis! :lol:
Oliverreinhardt2
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#2

23.01.2023, 17:23

JanelleCity hat geschrieben:
23.01.2023, 16:50
Hallo,

wir haben in einer Forderungssache das Mahnverfahren betrieben. Der VB wurde antragsgemäß erlassen, jedoch teilte das Mahngericht dann in seiner Zustellbenachrichtigung mit, dass der Schuldner zwischenzeitlich Einspruch eingelegt hat. Die Sache ist dann nach Erlass des VB an das Prozessgericht abgegeben worden. Normalerweise hätten wir den Anspruch innerhalb zwei Wochen begründen müssen, was wir aber nicht getan haben. Jetzt hat das Prozessgericht uns erneut zur Begründung unseres Anspruchs aus dem VB eine Frist gesetzt und einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Wir haben uns aber aber entschieden, dass wir die Forderungssache nicht mehr verfolgen wollen. Die Frage die sich uns aber jetzt stellt ist, was passiert mit dem bereits erlassenen VB? Fordert das Gericht uns auf, diesen entwertet an den Schuldner abzutreten oder muss der an das Prozessgericht? Reicht es aus, wenn wir mitteilen dass die Sache von uns niedergeschlagen wird und an der Forderung nicht festgehalten wird? So einen Fall hatten wir hier noch nicht.

Wäre dankbar für einen Hinweis! :lol:
Hallo,

"...teilen wir mit, dass auf den Forderungsanspruch verzichtet wird und aus dem VB des AG..., vom:..., Az.:..., keine Recht mehr hergeleitet werden.
Den vorg. VB reichen wir im Original und entwertet hiermit dem Gericht ein."

Beachte hierzu auch: § 371 BGB.
Gruß
Oli
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ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
...
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#3

24.01.2023, 00:52

Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
23.01.2023, 17:23

Den vorg. VB reichen wir im Original und entwertet hiermit dem Gericht ein."
Das Gericht interessiert sich nicht dafür und will den auch nicht haben. Der mag direkt an die Gegenseite herausgegeben werden.

In der Sache genügt die Klagerücknahme zu erklären.
Der VB wird dann ohne weiteres kraft Gesetzes wirkungslos.
JanelleCity
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#4

24.01.2023, 12:11

Danke Euch! :-)
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