ZV aus arbeitsg. Vergleich Hinweis Gericht

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mus_cuk
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#1

16.01.2023, 13:34

Hallo ihr Lieben,

Mand. ist Kläger. Vergleich vor ArbG wurde geschlossen. Unter anderem enthält dieser folgende Ziffern:

2. Die Beklagte zahlt an den Kläger zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes....eine Abfindung i.H.v. 1.000,00 €...

3. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis, sofern noch nicht geschehen, bis zur rechtlichen Beendigung ab und zahlt die sich daraus ergebende Entgeltfortzahlung an den Kläger aus...

Die Beklagte hat abgerechnet und die Lohnabrechnung dem Kläger zukommen lassen. Darin enthalten sind die 1000,00 € Abfindung, 600,00€ Restlohn und 300,00€ Energiepreispauschale. Netto-Verdienst ist 1.619,31 €.

Ich habe den Erlass eines PfüB beantragt, Hauptforderung i.H.v. 1.619,31 €. Heute kam der Hinweis des Gerichts, dass folgende Verfahrensmängel dem Erlass entgegenstehen:

"Gem. dem Titel hat die Schuldnerin dem Gläubiger lediglich eine Abfindung i.H.v. 1000,00 € zu zahlen. Die weiteren Bezüge, welche auf der Lohnabrechnung aufgeführt sind, sind nicht tituliert und können daher bei Nichtzahlung auch nicht ohne weiteres vollstreckt werden. "

In Ziff. 3 steht doch aber, dass das zu zahlen ist, was sich aus der Abrechnung ergibt? Und aus dieser ergeben sich eben die vorbenannten Beträge. Ich stehe echt auf dem Schlauch. Mache Zwangsvollstreckung viel zu selten :oops: Wäre die Abrechnung nicht erstellt worden, wäre es ja nochmal was anderes, aber diese liegt uns ja vor und beziffert alle Beträge. Was wäre dann denn die Alternative? Nur hinsichtlich 1000,00 € PfüB und den Rest in bezifferter Höhe nochmals einklagen?

Ich danke euch!
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Anahid
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#2

16.01.2023, 13:56

mus_cuk hat geschrieben:
16.01.2023, 13:34
Was wäre dann denn die Alternative? Nur hinsichtlich 1000,00 € PfüB und den Rest in bezifferter Höhe nochmals einklagen?
Genau das ist das was Du machen kannst. Die Ziffer 3. des Vergleichs ist nicht vollstreckbar, da keine Beträge aufgeführt werden.
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mus_cuk
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#3

16.01.2023, 16:45

Ich danke dir! Was für ein Umstand, echt....
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