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Eintragung Zwangssicherungshypothek - Schuldnerin vor Antrag verstorben - Eintragungsbekanntmachung liegt vor

Verfasst: 13.01.2023, 09:01
von LiLoReNo
Hallo,

es geht um eine Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.

Unser Antrag ging am 15.12.2022 ans Gericht raus. Anfang des Jahres teilte unsere Mandantin, also die Gläubigerin mit, dass die Schuldnerin im Dezember verstorben sei (gemäß sodann eingesehener Todesanzeige wohl bereits am 07.12.2022, also vor Antragstellung). Wir haben die Eintragungsbekanntmachung aber erhalten.

Kinder hatte die Schuldnerin wohl nicht. Sie bezog Geldleistungen von der Conterganstiftung. Im Grundbuchauszug (Ende November) stand wie folgt: „Die Veräußerung des Eigentums ist bis zum 30.11.2023 nur mit Zustimmung der Conterganstiftung für behinderte Menschen zulässig...“

Wir haben vorher, leider ohne Erfolg, mehrere ZV-Versuche unternommen.

Wir geht es jetzt weiter? Wie verhalten wir uns? Kann mir jemand helfen? Ist unser Eintrag gültig? :schock

Vielen Dank im Voraus! :thx

Liebe Grüße
Lilo

Re: Eintragung Zwangssicherungshypothek - Schuldnerin vor Antrag verstorben - Eintragungsbekanntmachung liegt vor

Verfasst: 16.01.2023, 12:21
von Anahid
Liest sich irgendwie so, als wenn die Schuldnerin hier den Grundbesitz als Sicherheit für die bei der Stiftung auflaufenden Kosten gegeben hat. Findet sich dazu gar nichts im Grundbuch?

Wenn die Schuldnerin vor Eurem Antrag verstorben ist, dann kann m.E. eine Eintragung - selbst wenn Ihr eine Eintragungsbekanntmachung erhalten habt - nicht erfolgen bevor nicht Euer Vollstreckungstitel auf einen Rechtsnachfolger der Schuldnerin umgeschrieben ist. Da hier Grundbesitz vorhanden ist, muss dann, wenn keine Erben vorhanden sind, eine Nachlasspflegschaft eingerichtet werden.

Mehr kann ich aber leider auch nicht dazu sagen. Alles war ich darüber weiß ist eher "gefährliches Halbwissen". :-?

Re: Eintragung Zwangssicherungshypothek - Schuldnerin vor Antrag verstorben - Eintragungsbekanntmachung liegt vor

Verfasst: 22.01.2023, 20:58
von Geiselmann
Gem. § 779 ZPO ist die Eintragung der SZH wirksam, da aus dem Titel bereits vollstreckt wurde.

S. Geiselmann