mir liegt ein Haftbefehl gegen einen Schuldner vor, der sich auf die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss bezieht.
Nachdem die Verhaftung nicht erfolgen konnte, weil der Schuldner nicht zu ermitteln ist, haben wir die Akte um ein Jahr verfristet wegen neuer EMA. Nun ergab die Auskunft, dass der Schuldner immer noch unter der alten Anschrift gemeldet ist (hat sich wohl nicht umgemeldet). Ich möchte nun gerne den GVZ mit der Ermittlung des Schuldners beauftragen (mit gleichzeitigem Verhaftungsauftrag aus dem Haftbefehl, weil eine isolierte Ermittlung ja nicht zulässig ist).
Mir ist sodann aufgefallen, dass wir aus dem Versäumnisurteil (aus dem wir zuerst erfolgreich eine Räumung vollzogen haben) auch noch Zahlungsansprüche (Geldforderungen) haben. Diese sind natürlich im Haftbefehl nicht berücksichtigt; kann ich die Forderung trotzdem mit in die Forderungsaufstellung bei meinen GVZ-Auftrag mit aufnehmen, auch wenn ich nur einen Verhaftungsauftrag stelle? Sollte ich dann eventuell einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zusätzlich für die Forderungen aus dem VU stellen, falls der GVZ eine neue Adresse herausfindet, damit daraus ggf. ein Haftbefehl erwächst?
Oder kann ich sogar den bestehenden Haftbefehl ergänzen lassen?
Besten Dank vorab.
LG aus Berlin
Melanie
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