KFA und Änderung Nachname Schuldner

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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elli_m77
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#1

28.12.2022, 17:02

Hallo zusammen,

ich habe aktuell kein direktes Problem, nur mal eine Frage bzw. einen Punkt, der mir bei der Beantragung von KFBs nach 788 immer mal wieder unterkommt.

Es geht um folgenden Sachverhalt:
- Vollstreckungstitel gegen Schuldner ist ergangen
- verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen sind erfolgt
- aus Vermögensverzeichnis ergibt sich Namensänderung des Schuldners
- bisherige Vollstreckungskosten sollen nun nach 788 festgesetzt werden

KFA erfolgt auf neuen Namen und ich mache auch automatisch gleich eine erweiterte EMA, um Personenidentität nachzuweisen, aber:

Warum reicht eine Kopie des Vermögensverzeichnisses nicht aus, um nachzuweisen, dass sich der Nachname des Schuldners geändert hat? Dieses hat er doch vor dem GV unterschrieben? Ich meine, wir sollen doch die Kosten möglichst gering für die Schuldner halten und eine erweiterte EMA kostet zwischen 15 und 25 €, je nachdem wo. Das würde doch so einiges vereinfachen, oder?

Danke für eure Antworten und viele Grüße
elli_m
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Tigerle
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#2

29.12.2022, 09:58

Warum die Vermögensauskunft nicht reicht, müsstest Du mit dem Gericht klären. Dem Vollstreckungsorgan muss eigentlich nur eine Urkunde vorgelegt werden, dass sich der Name geändert hat. Vielleicht sieht das Gericht das Vermögensverzeichnis nicht als Urkunde an, sondern will dies ben vom Einwohnermeldeamt bestätigt wissen.
elli_m77
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#3

01.01.2023, 13:59

@ Tigerle: das vermute ich auch, ein Vermögensverzeichnis ist ja keine offizielle Urkunde ... Ich finde es nur trotz allem immer so unverständlich, dass wir auf Gläubigerseite eigentlich sämtliche Kosten möglichst gering halten sollen bzw. müssen und dann trotz Angaben beim GVZ und eigenhändiger Unterschrift vom Schuldner weitere Auskünfte für notwendig erachtet werden wo sie auch hätten vermieden werden können .... und andere notwendige Kosten werden nicht anerkannt ....

Sorry, ich weiß das ist so und da kann ich nichts ändern, aber manches kann man manchmal nicht verstehen und ich musste meinem Ärger mal etwas Luft machen.

Wünsche euch ein frohes neues Jahr
...
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#4

03.01.2023, 00:55

Die vom GV abgenommene VAK ist sehr wohl eine öffentliche Urkunde i.S d. §415 ZPO.
Sie ist daher i.d.R. durchaus geeignet sein eine Namensänderung des Schuldners nachzuweisen, wenn in dieser der Geburtsname angegeben ist.

Zudem wird der Schuldner im KFV auch angehört, sodass die Namensänderung ohnehin nur bewiesen müsste, wenn der Schuldner sie bestreitet.
Ansonsten gilt sie nach §138 III ZPO als zugestanden (setzt natürlich schlüssigen Sachvortrag voraus).
elli_m77
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#5

07.01.2023, 14:18

@ ...: danke für die Info. Bislang hatten sich "meine" Gerichte bzw. Rechtspfleger nicht darauf eingelassen und auf einer erweiterten Meldeanfrage bestanden, aber ich werde es definitiv nochmal versuchen, sollte mir ein solcher Fall wieder unterkommen. Wenn es schlüssig vorgetragen wird, könnte es ja klappen.

Danke und viele Grüße
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