ZV-Abrechnung mit Rechtsschutzversicherer
Verfasst: 22.12.2022, 09:59
Guten Morgen.
Ich brüte hier gerade über eine ZV-Angelegenheit und bräuchte mal die Meinung vom ZV-Profi.
Ich habe zwei Titel gegen einen Schuldner (VU und KfB). Bzgl. des Versäumnisurteils haben wir die ZV eingeleitet, in dem wir einen Vollstreckungsauftrag i. V. m. der Abgabe der Vermögensauskunft und der Einholung der Drittauskünfte gefertigt haben. Eine 0,3 Gebühr für den ZV-Auftrag haben wir bei der Rechsschutzversicherung des Mandanten eingereicht und erstattet bekommen.
Der Gerichtsvollzieher teilte jetzt mit, dass der Schuldner schon 2021 die Vermögensauskunft abgegeben hat, eine Kopie haben wir erhalten. Außerdem hat er uns die angeforderten Drittauskünfte übermittelt, aus welchen sich der aktuelle Arbeitgeber und ein laufendes Konto ergeben.
Die Versicherung zahlt 3 Vollstreckungsmaßnahmen.
Jetzt meine Frage: Sind diese mit dem einen ZV-Antrag aufgebraucht, da ich ja jetzt auch die Abgabe der Vermögensauskunft und der Einholung der Drittauskünfte abrechnen könnte? Oder ist das alles insgesamt eine Maßnahme? (Ich kann mich erinnern, dass "früher" ein kombinierter ZV-Auftrag als eine Angelegenheit galt...)
Ich würde jetzt gerne eine Lohn- und Kontenpfändung veranlassen. Ich habe gestern schon mit der Versicherung gesprochen; die Dame am anderen Ende war sehr freundlich, wirkte aber auch nicht besonders sicher, ob die bisherige ZV-Tätigkeit schon mit den drei Maßnahmen abgebacken ist. Eventuell würde eine Einzelfallprüfung möglich sein, ob eine "vierte" Maßnahme übernommen würde.
Noch habe ich ja die beiden anderen Gebühren aus meinem ZV-Auftrag nicht abgerechnet. Muss ich das zwingend tun oder kann ich auch die Gebühr für die Lohn- und Kontopfändung abrechnen? Das wird auf alle Fälle "teurer" als die Gebühren für die Vermögensauskunft und die Drittauskünfte (Streitwertdeckelung auf 2.000,00 €). Nicht falsch verstehen, es geht mir nicht darum, möglichst hohe Gebühren abzurechnen, sondern zu verhindern, dass der Mandant auf den hohen Gebühren sitzenbleibt, falls die Pfändung nichts bringt.
Vielleicht hat jemand dazu eine Idee? Ich danke Euch!
Ich brüte hier gerade über eine ZV-Angelegenheit und bräuchte mal die Meinung vom ZV-Profi.
Ich habe zwei Titel gegen einen Schuldner (VU und KfB). Bzgl. des Versäumnisurteils haben wir die ZV eingeleitet, in dem wir einen Vollstreckungsauftrag i. V. m. der Abgabe der Vermögensauskunft und der Einholung der Drittauskünfte gefertigt haben. Eine 0,3 Gebühr für den ZV-Auftrag haben wir bei der Rechsschutzversicherung des Mandanten eingereicht und erstattet bekommen.
Der Gerichtsvollzieher teilte jetzt mit, dass der Schuldner schon 2021 die Vermögensauskunft abgegeben hat, eine Kopie haben wir erhalten. Außerdem hat er uns die angeforderten Drittauskünfte übermittelt, aus welchen sich der aktuelle Arbeitgeber und ein laufendes Konto ergeben.
Die Versicherung zahlt 3 Vollstreckungsmaßnahmen.
Jetzt meine Frage: Sind diese mit dem einen ZV-Antrag aufgebraucht, da ich ja jetzt auch die Abgabe der Vermögensauskunft und der Einholung der Drittauskünfte abrechnen könnte? Oder ist das alles insgesamt eine Maßnahme? (Ich kann mich erinnern, dass "früher" ein kombinierter ZV-Auftrag als eine Angelegenheit galt...)
Ich würde jetzt gerne eine Lohn- und Kontenpfändung veranlassen. Ich habe gestern schon mit der Versicherung gesprochen; die Dame am anderen Ende war sehr freundlich, wirkte aber auch nicht besonders sicher, ob die bisherige ZV-Tätigkeit schon mit den drei Maßnahmen abgebacken ist. Eventuell würde eine Einzelfallprüfung möglich sein, ob eine "vierte" Maßnahme übernommen würde.
Noch habe ich ja die beiden anderen Gebühren aus meinem ZV-Auftrag nicht abgerechnet. Muss ich das zwingend tun oder kann ich auch die Gebühr für die Lohn- und Kontopfändung abrechnen? Das wird auf alle Fälle "teurer" als die Gebühren für die Vermögensauskunft und die Drittauskünfte (Streitwertdeckelung auf 2.000,00 €). Nicht falsch verstehen, es geht mir nicht darum, möglichst hohe Gebühren abzurechnen, sondern zu verhindern, dass der Mandant auf den hohen Gebühren sitzenbleibt, falls die Pfändung nichts bringt.
Vielleicht hat jemand dazu eine Idee? Ich danke Euch!