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Erneute Vermögensauskunft möglich?

Verfasst: 19.12.2022, 13:09
von Anja S.
Hallo Ihr Lieben, ich bräuchte mal Rat...

Unser Schuldner hat am 23.08.2021 zuletzt die Vermögensauskunft abgegeben.

Sodann gab es Schriftverkehr mit dem Schuldner direkt. Zuletzt hat er uns am 28.05.2022 mitgeteilt, dass er seit dem 14.05.002 einen festen Arbeitsvertrag hat. Leider hat er nicht mitgeteilt mit wem.

Ist das ein Grund für den Antrag auf eine erneute Vermögensauskunft?

Vielen Dank im Voraus

Re: Erneute Vermögensauskunft möglich?

Verfasst: 19.12.2022, 13:26
von Bthr166
§ 802d ZPO regelt alles zur weiteren VA.

Ihr habt aber einen Anspruch auf Nachbesserung der VA, wenn VA unvollständig etc. ist. Da gibt es glaube ich sogar ein BGH-Urteil.

Ihr könnt die Nachbesserung im Modul G4 beantragen.

Ich würde aber lieber noch auf weitere Antworten der FoReNo-Nutzer warten, ich hatte so einen Fall noch nicht selbst in der Praxis & daher nur aus dem Handbuch von unserer Fachwirtin abgelesen :pfeif

Re: Erneute Vermögensauskunft möglich?

Verfasst: 19.12.2022, 14:18
von silvester
Nachbessrung ist nicht möglich, denn zum Zeitpunkt der eigentlichen Abgabe (auf den bezieht sich die Nachbesserung) hatte er die feste Anstellung noch nicht. Durch den festen Arbeitsvertrag haben sich aber vermutlich seine Vermögensverhältnisse geändert.

Re: Erneute Vermögensauskunft möglich?

Verfasst: 20.12.2022, 09:15
von Anja S.
Dass keine Nachbesserung möglich ist, war mir fast klar. Deswegen ja auch die Frage der erneuten Vermögensauskunft. Aber reicht dazu als Glaubhaftmachung das Schreiben des Schuldners, in dem er uns mitteilt, dass er seit 14.05. einen festen Arbeitsvertrag hat.
Oder kann ich vielleicht auch einfach eine ""NUR" eine Drittauskunft diesbezüglich anfordern oder kann Drittauskunft nicht allein beantragt werden?

Re: Erneute Vermögensauskunft möglich?

Verfasst: 20.12.2022, 11:36
von silvester
Eine isolierte Beantragung einer Drittauskunft ist möglich (BGH , Beschluß vom 14.01.2021 Aktenzeichen: I ZB 53/20)