Verfügung von Todes wegen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Kaltforelle
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#1

06.12.2022, 10:08

Guten Morgen,

ein Schuldner ist verstorben und hinterlässt eine unbezahlte - untitulierte - Rechnung.
Das Nachlassgericht erteilt mir nun auf meine Nachfrage nach Nachlassvorgängen/Erbschein folgende Auskunft:

"Es wurden Verfügungen von Todes wegen eröffnet.
Ansprechpartner xyz."

Den Ansprechpartner hatte ich angeschrieben, jedoch keine Rückantwort erhalten.

Kann ich beim Nachlassgericht diese Verfügungen von Todes wegen in Kopie erhalten? Wenn ja, nach welcher Vorschrift?

Nehmen wir an, dort sind nur Vermächtnisnehmer aufgeführt: diese sind dann ja keine Erben und ich kann nur bei Erben meine Forderung geltend machen, oder?

Grüße
Kaltforelle
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Anahid
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#2

06.12.2022, 12:56

Du wirst evtl. keine Auskunft bekommen, weil Du keinen Titel hast. Die Rechnung sollte nicht ausreichend sein für die Darlegung des Interesses, da diese ja von dem Verstorbenen - aus welchen Gründen auch immer - gewollt nicht gezahlt worden sein kann. Hast Du mal versucht, den angegebenen Ansprechpartner anzurufen?

Eine gerichtliche Geltendmachung müsste nun gegen die Erben erfolgen, die Dir aber, wie ich Deinem Text entnehme, nicht bekannt sind.
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Feldhamster
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#3

06.12.2022, 21:26

Ich würde eine Kopie der Rechnung beim Nachlassgericht einreichen und um Mitteilung der Namen und Anschriften der Erben bitten. Es kann sein, dass das Gericht die Rechnung als berechtigte Interesse ausreichen lässt.

Was allerdings möglich ist: dass die Erben noch nicht endgültig feststehen. Erbausschlagungen sind ja auch bei Verfügungen von Todes wegen möglich.
...
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#4

07.12.2022, 07:58

Das Einsichtsrecht regelt §357 FamFG.
Die Glaubhaftmachung einer Forderung gegen den Nachlass reicht aus. Ein Titel muss nicht vorliegen
Kaltforelle
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#5

15.12.2022, 15:29

:thx
Dann versuche ich unter Vorlage der Rechnung Näheres zu erfahren.

Grüße
Kaltforelle
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