Zustellung Beschluss einstweilige Verfügung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Snoops
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#1

02.12.2022, 10:52

Hallo liebe Alle,

ich habe eine Frage: wir haben per beA eine einstweilige Verfügung beantragt. Das Gericht hat unserem Antrag entsprochen und uns per beA eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses übersandt. Diesen Beschluss müssen wir nun der Gegenseite zustellen.

Einstweilige Verfügungen sind bei uns nicht an der Tagesordnung und diese ist seit der Nutzungspflicht des beA tatsächlich die Erste, die wir zustellen lassen. In Papierform haben wir immer die Ausfertigung des Beschlusses sowie eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zur Zustellung an den Gerichtsvollzieher übermittelt. Wie ist das nun zu handhaben? Durch die Übermittlung per beA erhalten wir ja keine Originale / Ausfertigungen mehr. Was muss ich dem Gerichtsvollzieher übermitteln?

Meine Kollegin hat die begl. Abschrift des Beschlusses ausgedruckt, vom Anwalt beglaubigen lassen und diese nebst einer Kopie der begl. Abschrift an den GVZ geschickt. Der hat dann wohl angerufen und mitgeteilt, dass er damit nichts anfangen könne. Man müsse u.a. noch den Transfervermerk und das Prüfprotokoll beifügen.

Ich wäre wirklich dankbar, wenn ihr mir helfen könntet, wie man es tatsächlich richtig macht.

Viele Grüße
Oliverreinhardt2
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#2

02.12.2022, 11:00

Hallo,

du druckst dir die von dem Gericht übermittelten Beschlüsse in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen / Abschriften (vgl. § 133 ZPO), nebst dem Transfervermerk und dem Prüfprotokoll aus und beauftragst den GVZ m. d. B. u. Zustellung. Alternativ kannst du dies auch dem zuständigen GVZ elektronisch übermitteln (so habe ich es gemacht). Bedenke hierbei jedoch, dass es sein kann, dass der GVZ sein EGVP nicht tgl. abruft / kontrolliert.

Sowas lag bei mir vor 3 Tagen erst auf dem Tisch :lol: , und ich habe genauso gehandelt.

Liebe Grüße
Gruß
Oli
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GV Freudenstein
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#3

02.12.2022, 11:57

Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
02.12.2022, 11:00
Bedenke hierbei jedoch, dass es sein kann, dass der GVZ sein EGVP nicht tgl. abruft / kontrolliert.
Wenn ein GV nicht täglich sein EBO abruft, dann kann er regresspflichtig werden. Das Abrufen ist mittlerweile eine Dienstpflicht.

Die elektronische Übermittlung des Beschlusses an den GV ist zwingend. Der Beschluss liegt in elektronischer Form vor und kann nur zugestellt werden, wenn dem GV die durch das Gericht signierte Datei übermittelt wird. Ein Ausdruck ist nutzlos. Daher zuständigen GV über Verteilerstelle herausfinden und Beschluss an sein EBO-Postfach übermitteln, ggf. noch den GV vorab telefonisch informieren.
Oliverreinhardt2
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#4

02.12.2022, 12:18

GV Freudenstein hat geschrieben:
02.12.2022, 11:57
Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
02.12.2022, 11:00
Bedenke hierbei jedoch, dass es sein kann, dass der GVZ sein EGVP nicht tgl. abruft / kontrolliert.
Wenn ein GV nicht täglich sein EBO abruft, dann kann er regresspflichtig werden. Das Abrufen ist mittlerweile eine Dienstpflicht.

Die elektronische Übermittlung des Beschlusses an den GV ist zwingend. Der Beschluss liegt in elektronischer Form vor und kann nur zugestellt werden, wenn dem GV die durch das Gericht signierte Datei übermittelt wird. Ein Ausdruck ist nutzlos. Daher zuständigen GV über Verteilerstelle herausfinden und Beschluss an sein EBO-Postfach übermitteln, ggf. noch den GV vorab telefonisch informieren.
Hallo,

super, dass war mir hier noch nicht so deutlich bekannt...wieder etwas dazugelernt :yeah
Gruß
Oli
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ds1310
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#5

02.12.2022, 12:23

GV Freudenstein hat geschrieben:
02.12.2022, 11:57
Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
02.12.2022, 11:00
Bedenke hierbei jedoch, dass es sein kann, dass der GVZ sein EGVP nicht tgl. abruft / kontrolliert.
Wenn ein GV nicht täglich sein EBO abruft, dann kann er regresspflichtig werden. Das Abrufen ist mittlerweile eine Dienstpflicht.

Die elektronische Übermittlung des Beschlusses an den GV ist zwingend. Der Beschluss liegt in elektronischer Form vor und kann nur zugestellt werden, wenn dem GV die durch das Gericht signierte Datei übermittelt wird. Ein Ausdruck ist nutzlos. Daher zuständigen GV über Verteilerstelle herausfinden und Beschluss an sein EBO-Postfach übermitteln, ggf. noch den GV vorab telefonisch informieren.
Ich danke auch für diese klaren Hinweis. :thx
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Snoops
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#6

12.01.2023, 13:27

Kurzes Update: Der zuständige Gerichtsvollzieher war nicht im Gesamtverzeichnis des beA hinterlegt. Ich habe alles per beA ans zuständige Amtsgericht geschickt und das hat super funktioniert. Dieses Mal gab es vom GVZ nichts zu beanstanden.

Vielen Dank nochmal für die Hilfe.
Oliverreinhardt2
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#7

12.01.2023, 13:55

Snoops hat geschrieben:
12.01.2023, 13:27
Kurzes Update: Der zuständige Gerichtsvollzieher war nicht im Gesamtverzeichnis des beA hinterlegt. Ich habe alles per beA ans zuständige Amtsgericht geschickt und das hat super funktioniert. Dieses Mal gab es vom GVZ nichts zu beanstanden.

Vielen Dank nochmal für die Hilfe.
Hallo,

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Gruß
Olli
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