Angemessenheit von Kosten in der Zwangsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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gabrielle
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#1

14.11.2022, 17:31

Hallo,

habe heute eine Verfügung vom Gericht vorliegen, bei der kann ich nur noch den Kopf schütteln.

Ich habe einen PfüB beantragt und bin seit längerem schon dazu übergangen, auf der 1. Seite des Antrags folgende Einschränkung abzugeben:

"In Bezug auf die geltend gemachten bisherigen Vollstreckungskosten können diese bis zu einem Betrag in Höhe von 25,00 Euro ohne Rückfragen abgesetzt und daher der beantragte Beschluss erlassen werden."

Jetzt bekomme ich eine Verfügung des Gerichts, wonach die Rechtspflegerin von uns geltend gemachte EMA-Kosten über einen Dienstleister in Höhe von 15,47 Euro brutto bemängelt. Sie verweist auf § 788 ZPO und verlangt nun, dass ich unseren PfüB-Antrag korrigiere, da sie der Meinung ist, dass EMA-Kosten nur 10,00 Euro betragen. :patsch

Meine Frage ist nun, da ich auch im Kommentar zu § 788 ZPO nichts dazu gefunden habe, ob ich gezwungen werden kann, einen korrigierten Antrag einzureichen. Eine Diskussion wegen 5,47 Euro fange ich erst gar nicht an, allerdings habe ich den Antrag mit obiger Einschränkung eingereicht. Dieses Vorgehen wurde vom IWW Verlag in der Zeitschrift "Vollstreckung effektiv" anempfohlen, um diesen zeitaufwendigen Verfügungen des Gerichts zuvor zu kommen.

Interessant ist, dass andere Gerichte im gesamten Bundesgebiet bisher nicht die Höhe dieser Kosten bemängelt haben. Wisst Ihr, ob es eine neue Verfügung dahingehend gibt? Wobei ich anmerken muss, dass 5,47 Euro mehr für eine EMA-Auskunft m.E. nicht der Kostenminderungspflicht entgegenstehen.

Wie sehr ihr das?

Ich würde mich freuen, Eure Einschätzungen zu erfahren.

LG
gabrielle
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#2

14.11.2022, 21:19

Hallo,

ich sehe das so: wenn ihr über eine normale EMA-Anfrage euch hättet 5,47 € sparen können, dann ist die Monierung schon gerechtfertigt (abgesehen davon, dass es total überflüssig ist). Wir hatten ebenfalls ein ähnliches Problem wegen 6,00 €.

Ihr könntet mMn ggf. sofortige Beschwerde einreichen, die muss allerdings auch begründet werden.
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Anahid
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#3

15.11.2022, 09:34

Keine Ahnung wo und wie Du Deine EMA-Anfragen stellst, dass dabei Kosten in dieser Höhe anfallen. Grundsätzlich hast Du eine Kostenminderungspflicht. Wenn Du dieselbe Auskunft auf andere Weise billiger erhältst, dann hat das Gericht wohl Recht. Wobei auch da meiner Meinung nach das Gericht lediglich überprüfen muss, ob die angesetzten Kosten tatsächlich entstanden sind. Eine "Kostenminderungspflicht" ist nach meiner Meinung durch den Schuldner, nicht aber durch das Vollstreckungsgericht geltend zu machen.

Nichts desto trotz: Für 5,47 € würde ich mir jetzt auch keine Diskussion mit dem Gericht antun. Ich verstehe auch gar nicht, warum diese Diskussion überhaupt aufkommt, wenn Du dem Gericht den Freifahrtschein gibst, Kosten bis zu einem Betrag von 25,00 € abzusetzen (was ich im Übrigen noch nie so gesehen habe und ich auch nicht wüsste, warum ich dem Gericht sowas einräumen sollte, da in der Regel die angesetzten Kosten so angefallen und damit erstattungsfähig sind).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#4

19.11.2022, 18:28

gabrielle hat geschrieben:
14.11.2022, 17:31
Hallo,

habe heute eine Verfügung vom Gericht vorliegen, bei der kann ich nur noch den Kopf schütteln.

Ich habe einen PfüB beantragt und bin seit längerem schon dazu übergangen, auf der 1. Seite des Antrags folgende Einschränkung abzugeben:

"In Bezug auf die geltend gemachten bisherigen Vollstreckungskosten können diese bis zu einem Betrag in Höhe von 25,00 Euro ohne Rückfragen abgesetzt und daher der beantragte Beschluss erlassen werden."

Jetzt bekomme ich eine Verfügung des Gerichts, wonach die Rechtspflegerin von uns geltend gemachte EMA-Kosten über einen Dienstleister in Höhe von 15,47 Euro brutto bemängelt. Sie verweist auf § 788 ZPO und verlangt nun, dass ich unseren PfüB-Antrag korrigiere, da sie der Meinung ist, dass EMA-Kosten nur 10,00 Euro betragen. :patsch

Meine Frage ist nun, da ich auch im Kommentar zu § 788 ZPO nichts dazu gefunden habe, ob ich gezwungen werden kann, einen korrigierten Antrag einzureichen. Eine Diskussion wegen 5,47 Euro fange ich erst gar nicht an, allerdings habe ich den Antrag mit obiger Einschränkung eingereicht. Dieses Vorgehen wurde vom IWW Verlag in der Zeitschrift "Vollstreckung effektiv" anempfohlen, um diesen zeitaufwendigen Verfügungen des Gerichts zuvor zu kommen.

Interessant ist, dass andere Gerichte im gesamten Bundesgebiet bisher nicht die Höhe dieser Kosten bemängelt haben. Wisst Ihr, ob es eine neue Verfügung dahingehend gibt? Wobei ich anmerken muss, dass 5,47 Euro mehr für eine EMA-Auskunft m.E. nicht der Kostenminderungspflicht entgegenstehen.

Wie sehr ihr das?

Ich würde mich freuen, Eure Einschätzungen zu erfahren.

LG
gabrielle
Hallo,

zunächst ist festzustellen, ob eine Notwendigkeit für die Einholung einer EMA-Anfrage-/ Auskunft, gegeben ist.
Siehe hierzu: https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... 19-N-58438

Zu dem Punkt der "Höhe der EMA-Kosten" ist ferner festzuhalten, dass eine Auskunft mit 15,47 EUR über dem allgemein bekannten Durchschnitt liegt. Anders verhält es sich jedoch, wenn es sich um eine sog. "erweiterte EMA-Auskunft" gehandelt hat. Da sind die Gebühren bekanntermaßen höher, als bei einer gewöhnlichen EMA-Auskunft.

Meine Erfahrung hat gezeigt, dass es sinnvoll sein kann, wenn du dem Gericht auf die Verfügung hin eine Kopie der EMA-Auskunft nebst dem Gebührensatz zukommen lässt. Mitunter (was jedoch nicht auf alle Gerichte zutrifft, ändert sich die Sachlage sodann, wenn nicht, dann nimm auf die Vfg. dahingehend Stellung, als dass die Gebühr von 15,47 EUR, auf 10,00 EUR, reduziert wird und nunmehr über den Antrag auf Erlass es PfÜB zu entscheiden ist.

Gruß
Olli
Gruß
Oli
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ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
TomR
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#5

22.11.2022, 09:48

Schickt ihr denn keine Nachweise für die angefallenen Kosten mit?

Unsere Rechtspfleger möchten für alles einen Nachweis sehen, die Gerichtsvollzieher ebenso. Bisher gab es da bei der Höhe der Kosten auch nie ein Problem.
...
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#6

30.11.2022, 08:28

gabrielle hat geschrieben:
14.11.2022, 17:31
Interessant ist, dass andere Gerichte im gesamten Bundesgebiet bisher nicht die Höhe dieser Kosten bemängelt haben. Wisst Ihr, ob es eine neue Verfügung dahingehend gibt?
Nein gibt es nicht.
Es gilt unverändert §788 ZPO und daher müsste zur Notwendigkeit der Mehrkosten schon gesondert vorgetragen werden. Es nämlich nicht im Ansatz ersichtlich, dass Zusatzkosten von mehr als 50% der eigentlichen Leistung notwendig sind.
Dass andere Gerichte derartiges nicht bemängelt haben, sagt überhaupt nichts aus. Zeigt nur, dass diese entweder oberflächlich arbeiten oder eine sehr großzügige (und bedenkliche, arbeitsschonende ) Rechtsauffassung haben.
gabrielle hat geschrieben:
14.11.2022, 17:31
Wobei ich anmerken muss, dass 5,47 Euro mehr für eine EMA-Auskunft m.E. nicht der Kostenminderungspflicht entgegenstehen.
Diese Auffassung vermag ich nicht zu teilen, wenn die EMA nur 10€ kostet.
Bei zwei EMA's hätte man dann schon Mehrkosten die Kosten einer dritten EMA übersteigen.

M.E. ist grundsätzlich nicht notwendig eine EMA über einen Drittanbieter einzuholen. Unwesentliche Mehrkosten finde jedpch noch akzeptabel. 50% Mehrkosten sind aber alles andere als unwesentlich.
Anahid hat geschrieben:
15.11.2022, 09:34
Wobei auch da meiner Meinung nach das Gericht lediglich überprüfen muss, ob die angesetzten Kosten tatsächlich entstanden sind. Eine "Kostenminderungspflicht" ist nach meiner Meinung durch den Schuldner, nicht aber durch das Vollstreckungsgericht geltend zu machen.
Das ist nicht korrekt. Nach §788 ZPO können nur die notwendigen Kosten der ZV vollstreckt werden. Der Gläubiger muss daher auch glaubhaft machen, dass die beanspruchten Vollstreckungskosten notwendig waren. Gesonderter Vortrag hierzu ist aber meist nicht erforderlich, weil sich die Notwendigkeit aus den Umständen und Belegen ergibt.
Anahid hat geschrieben:
15.11.2022, 09:34
Ich verstehe auch gar nicht, warum diese Diskussion überhaupt aufkommt, wenn Du dem Gericht den Freifahrtschein gibst, Kosten bis zu einem Betrag von 25,00 € abzusetzen (was ich im Übrigen noch nie so gesehen habe und ich auch nicht wüsste, warum ich dem Gericht sowas einräumen sollte, da in der Regel die angesetzten Kosten so angefallen und damit erstattungsfähig sind).
Es gibt zwei Möglichkeiten. Das Gericht hat es übersehen oder bewusst ignoriert, weil es keine Lust auf die Mehrarbeit hatte. Man muss den Beschluss nämlich händisch ändern und dann noch einen Teilzurückweisungsbeschluss schreiben und diesen dem Gläubiger zustellen. Und kommt schlimmenstenfalls irgendwann noch das Rechtsmittel, weil man bloß irgendwas banales übersehen hat, was der Gläubiger bei der Anhörung mitgeteilt hätte.
Im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz dürfte es allerdings unzulässig sein, den Verzicht zu ignorieren.

Ich kam bisher aber noch nie dazu auf diesen Verzicht auf Anhörung einzugehen, weil ich wenn auch noch andere Sachen zu beanstanden hatte.
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