Rechtskraft des Titels

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Raffzahn
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#1

08.11.2022, 10:25

Hallo, ich brauche mal Hilfe bei folgendem Problem:
Ich habe ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil, welches noch nicht rechtskräftig ist. Die Sache befindet sich in der Berufung.
Wir vertreten die Klägerin und diese möchte, dass wir die Vollstreckung betreiben.
Der Urteilstenor lautet (verkürzt): Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Aktien zu übertragen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %....vollstreckbar.
Kann ich hier Sicherungsvollstreckung wegen der Aktien betreiben? Wenn ja, wie?
Wenn nein, wie ermittele ich dann die Höhe der Sicherheitsleistung?
Die Berufung ist im Übrigen nicht wegen des anerkannten Teils erfolgt (Aktienübertrag). Gibt es sowas, wie eine Teil-Rechtskraft?
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Anahid
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#2

08.11.2022, 10:55

Selbstverständlich gibt es eine Teil-Rechtskraft. Wenn das Urteil nicht vollständig angegriffen wurde, ist es wegen des übrigen Teils (hier wohl Aktienübertragung) rechtskräftig. Dann musst Du Dir eine Rechtskraftbescheinigung besorgen, aus der hervorgeht, dass das Urteil hinsichtlich Nr. ...... rechtskräftig ist.
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gabrielle
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#3

14.11.2022, 17:44

Du kannst auch eine Sicherungsvollstreckung betreiben. Z. B. wenn Du eine Kontoverbindung oder gar den Arbeitgeber des Schuldners weisst, kann Du einen Pfändungsbeschluss (ohne Überweisung) beantragen. Das ist die Forderung gesichert; der Drittschuldner darf nicht mehr an den Schuldner zahlen, außer natürlich den Betrag unterhalb der Pfändungsfreigrenze bzw. bei einem P-Konto entsprechend. Wenn das Urteil dann rechtskräftig wird, kann der Pfändungsbeschluss in einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss umgewandelt werden und Du erhältst das Geld, welches der Pfändung unterlag, sodann ausgezahlt.
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