Antrag Zwangshaft trotz Abgabe der Vermögensauskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Noschi
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#1

31.10.2022, 17:18

Hallo,

ich habe mal eine Frage. Bei uns in der Kanzlei ist momentan der Fall, dass ich einen Antrag auf Zwangshaft stellen soll. Der Gegner hat keine Auskunft geleistet, weswegen gegen ihn ein Zwangsgeld ersatzweise Zwangshaft erteilt wurde (mit vollstreckbarer Ausfertigung). Durch den GV Auftrag hat er auch die Vermögensauskunft abgegeben, jedoch kann er das Zwangsgeld nicht zahlen weswegen ich jetzt die Zwangshaft beantragen soll, da er die Auskunft immer noch nicht erteilt. Muss ich dafür extra einen Antrag bei Gericht stellen? Und hat dazu dann jemand vielleicht schon eine Vorlage? Oder muss der GV erneut beauftragt werden? Hab echt null Plan, hoffe jemand kann mir weiter helfen.

LG
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paralegal6
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#2

01.11.2022, 09:34

Verstehe den Sachverhalt nicht ganz. Der Schuldner schuldet eine Auskunft nach 888? Warum hat er VA abgegeben? Zu dem Zwangsgeld?sonst schau mal hier https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 69498.html
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Noschi
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#3

01.11.2022, 10:00

Verstehe den Sachverhalt nicht ganz. Der Schuldner schuldet eine Auskunft nach 888? Warum hat er VA abgegeben? Zu dem Zwangsgeld?sonst schau mal hier https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-

Der Schuldner soll seine Einkünfte der letzten 12 Monate darlegen. Da er dies nicht tut, wurde das Zwangsgeld verhängt ersatzweise Zwangshaft. Hab ganz normalen GV Auftrag gemacht und dort hat er auch die Vermögensauskunft ausgefüllt und abgegeben. Mein Chef meint jetzt, da er nicht in der Lage ist das Geld beizutreiben soll die Haft beantragt werden, weil er immer noch nicht die Auskunft seiner Einkünfte erteilt.
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Anahid
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#4

02.11.2022, 10:40

:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Noschi
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#5

02.11.2022, 16:25

Anahid hat geschrieben:
02.11.2022, 10:40
Schau mal, das sollte Dir helfen. https://www.iww.de/ve/archiv/vollstreck ... ung-f42137
An sich ist die Vorlage nicht schlecht, jedoch passt die nicht so ganz zum Sachverhalt. Wir haben ja bereits die Zwangshaft bewilligt bekommen vom Gericht
silvester
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#6

02.11.2022, 20:53

Wenn der Schuldner die Angaben nicht gemacht hat und auch das Zwangsgeld nicht zahlt, ist die angedrohte Zwangshaft zu vollstrecken, durch den Gerichtsvollzieher. Ziel der ganzen Übung ist doch der Erhalt der geforderten Auskunft. Warum es hier zur Abgabe einer Vermögensauskunft kam, erschließt sich mir nicht. Hat er aber im Rahmen der Vermögensauskunft die geforderten Angaben gemacht, muss er nicht verhaftet werden. Mit der Haft soll er ja gezwungen werden, die Angaben zu machen und dies wäre nun überflüssig.
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#7

03.11.2022, 17:05

silvester hat geschrieben:
02.11.2022, 20:53
Wenn der Schuldner die Angaben nicht gemacht hat und auch das Zwangsgeld nicht zahlt, ist die angedrohte Zwangshaft zu vollstrecken, durch den Gerichtsvollzieher. Ziel der ganzen Übung ist doch der Erhalt der geforderten Auskunft. Warum es hier zur Abgabe einer Vermögensauskunft kam, erschließt sich mir nicht. Hat er aber im Rahmen der Vermögensauskunft die geforderten Angaben gemacht, muss er nicht verhaftet werden. Mit der Haft soll er ja gezwungen werden, die Angaben zu machen und dies wäre nun überflüssig.
Bin wirklich minimal überfordert. Bin in der Ausbildung und hab halt sonst niemanden den ich fragen kann. Er sollte eigentlich keine Vermögensauskunft abgeben habe es ausversehen mit beantragt. Er soll einfach nur gezwungen werden, seine Auskunfte aus 2019 usw. zwecks des Unterhaltsverfahrens darzulegen. Also beantrage ich einfach einen Haftbefehl beim zuständigen Gericht, da er ja auch nicht das Zwangsgeld zahlt?
silvester
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#8

03.11.2022, 20:31

Kann das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden, wird dies vom Gerichtsvollzieher mit der Fruchtlosigkeitsbescheinigung bescheinigt. Der Gläubiger kann in diesem Fall die ersatzweise angeordnete Zwangshaft vollstrecken. Die Vollstreckung der (Ersatz-)Zwangshaft setzt einen Haftbefehl voraus. Also Antrag an das Gericht und anschließen Antrag an den GV senden.
Das geht schon aus dem von anahid (#4) empfohlenen Artikel hervor.
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