Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung
Verfasst: 28.10.2022, 10:00
Hallo zusammen,
ich bin in ZV nicht fit und komme mit der Suche nicht weiter.
Es geht hier um Kindesunterhalt. Wir hatten PfÜB beantragt und bekommen, dieser wurde zugestellt und der Schuldner hat einen Abänderungsantrag des unpfändbaren Betrages nach § 850 c ZPO gestellt. DIe ZV wurde einstweilen eingestellt. Dagegen haben wir Erinnerung eingelegt, da z.B. die Bausparsumme für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt wird und m.E. der Schuldner a. nichts neues vorgetragen hat und b. nicht bewiesen hat, dass er die angeblichen Schulden bezahlt etc.
Nun fragt das Gericht, ob wir tatsächlich Erinnerung gegen die Einstellung eingelegt wird
Jetzt frage ich mich, was denn sonst? Was kann man noch tun, wenn man mit der einstw. Einstellung nicht einverstanden ist? Was passiert, wenn wir die Erinnerung zurücknehmen? Prüft dann das Gericht von alleine, ob die ZV einzustellen ist? Wie lange dauert das? Dieses Verfahren ist mir nicht klar. Kann da jemand von Euch Licht ins dunkel bringen?
ich bin in ZV nicht fit und komme mit der Suche nicht weiter.
Es geht hier um Kindesunterhalt. Wir hatten PfÜB beantragt und bekommen, dieser wurde zugestellt und der Schuldner hat einen Abänderungsantrag des unpfändbaren Betrages nach § 850 c ZPO gestellt. DIe ZV wurde einstweilen eingestellt. Dagegen haben wir Erinnerung eingelegt, da z.B. die Bausparsumme für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt wird und m.E. der Schuldner a. nichts neues vorgetragen hat und b. nicht bewiesen hat, dass er die angeblichen Schulden bezahlt etc.
Nun fragt das Gericht, ob wir tatsächlich Erinnerung gegen die Einstellung eingelegt wird
Jetzt frage ich mich, was denn sonst? Was kann man noch tun, wenn man mit der einstw. Einstellung nicht einverstanden ist? Was passiert, wenn wir die Erinnerung zurücknehmen? Prüft dann das Gericht von alleine, ob die ZV einzustellen ist? Wie lange dauert das? Dieses Verfahren ist mir nicht klar. Kann da jemand von Euch Licht ins dunkel bringen?