Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Rik
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#1

28.10.2022, 10:00

Hallo zusammen,

ich bin in ZV nicht fit und komme mit der Suche nicht weiter.
Es geht hier um Kindesunterhalt. Wir hatten PfÜB beantragt und bekommen, dieser wurde zugestellt und der Schuldner hat einen Abänderungsantrag des unpfändbaren Betrages nach § 850 c ZPO gestellt. DIe ZV wurde einstweilen eingestellt. Dagegen haben wir Erinnerung eingelegt, da z.B. die Bausparsumme für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt wird und m.E. der Schuldner a. nichts neues vorgetragen hat und b. nicht bewiesen hat, dass er die angeblichen Schulden bezahlt etc.
Nun fragt das Gericht, ob wir tatsächlich Erinnerung gegen die Einstellung eingelegt wird
Jetzt frage ich mich, was denn sonst? Was kann man noch tun, wenn man mit der einstw. Einstellung nicht einverstanden ist? Was passiert, wenn wir die Erinnerung zurücknehmen? Prüft dann das Gericht von alleine, ob die ZV einzustellen ist? Wie lange dauert das? Dieses Verfahren ist mir nicht klar. :oops: Kann da jemand von Euch Licht ins dunkel bringen?
Feldhamster
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#2

28.10.2022, 19:47

Ohne weitere Recherche: nach meiner dunklen Erinnerung wäre sofortige Beschwerde das richtige Rechtsmittel.

Zudem war es in den früher mir bekannten Einstellungen immer so, dass zwar einstweilen eingestellt wurde, der Drittschuldner aber verpflichtet wurde, sich ggf ergebende Pfändungsbeträge an keine Partei auszuzahlen, sondern diese einbehalten musste bis zur endgültigen Entscheidung.
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paralegal6
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#3

28.10.2022, 20:02

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Kennt alle Akten auswendig
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#4

30.10.2022, 08:05

Feldhamster hat geschrieben:
28.10.2022, 19:47
Ohne weitere Recherche: nach meiner dunklen Erinnerung wäre sofortige Beschwerde das richtige Rechtsmittel.
.
Nein, es ist lediglich die Rechtspflegererinnerung statthaft.
Rik hat geschrieben:
28.10.2022, 10:00
Dagegen haben wir Erinnerung eingelegt, da z.B. die Bausparsumme für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt wird und m.E. der Schuldner a. nichts neues vorgetragen hat und b. nicht bewiesen hat, dass er die angeblichen Schulden bezahlt etc.
Das verstehe ich nicht.
Um was für eine Bausparsumme geht es?
Und wofür soll die Bezahlung der angebliche Schulden damit zu tun haben?

Soweit ich verstanden habe dürfte folgendes passiert sein:
Der Schuldner hat vermutlich die Anhebung des vom VollstrG bestimmten Pfändungsfreibetrag nach §850d ZPO beantragt. Also je nach Umständen entweder gemäß §850g ZPO oder im Wege der Erinnerung nach §766 ZPO.
Daraufhin hat das VollstrG die Vollstreckung bis zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners einstweilen eingestellt.
Das dient dem Schutz des Schuldners falls sich sein Antrag als (teilweise) begründet herausstellt.
Ohne einstweilige Einstellung könnte nämlich der Drittschuldner während des laufenden Verfahrens Beträge an den Gläubiger auszahlen und damit würde ggf. der gerichtliche Rechtsschutz unterminiert.
Diese Entscheidung ist üblich und Rechtsmittel dagegen sind sehr selten, weil die Beeinträchtigung des Gläubigers regelmäßig sehr gering ist. Deshalb fragt das Gericht vielleicht nach.

Mit der Erinnerung kann nur geltend gemacht werden, dass die einstweilige Einstellung dem Gläubiger gegenüber unangemessen ist.
Dafür reicht es natürlich nicht, dass man den Antrag für unbegründet hält, weil über diesen ja noch gar nicht entschieden wurde.
Die Erinnerung wird wohl nur (teilweisen) Erfolg haben, wenn man darlegen kann, dass die einstweilige Einstellung zu weit ausgedehnt wurde.
Das z.B. wäre der Fall, wenn sie auch hinsichtlich Pfändungen wirkt auf die der Antrag gar nicht abziehlt.
Wenn also ein Bausparvertrag gepfändet ist, findet §850d ZPO darauf keine Anwendung, sodass die einstweilige Einstellung diesbezüglich unnötig wäre.
Sinn ergäbe sie nur bzgl. einer Lohn- und/oder Kontopfändung.
Die andere Möglichkeit wäre, dass der Gläubiger dringend auf die Einkünfte aus der Pfändung angewiesen ist (bei Kindesunterhalt durchaus denkbar) und ihm daher nicht zuzumuten ist das Verfahren abzuwarten.
Dann wäre die einstweilige Einstellung betragsmäßig zu begrenzen auf den Umfang in dem Schuldnerantrag maximal Erfolg haben könnte. Es ist zwischen Gläubiger- und Schuldnerrecht abzuwiegen.
Zuletzt hätte eine einstweilige Einstellung zu unterbleiben, wenn der Antrag des Schuldners schon dem Vortrag nach -auf bei Nachreichung von Belegen- ohne jede Aussicht auf (teilweisen) Erfolg ist. Dies wäre z.B. der Fall, wen der Anztag sich ausschließlich auf unzulässige Einwände stützt (z.B. nur auf materiell-rechtliche).

Mangels ausreichendem Sachverhalt kann man hier nicht beurteilen, ob die Erinnerung ausnahmsweise sinnvoll ist.
Rik
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#5

31.10.2022, 09:30

Guten Morgen zusammen und vielen Dank für Eure Rückmeldungen und Anmerkungen.
Zu ... : es geht um laufenden und rückständigen Unterhalt. Die Pfändung der Bausparsumme würde einen Teil des Rückstandes decken und da der Schuldner den Bausparbetrag für seinen täglichen Bedarf nicht benötigt, hätte diese Pfändung m.E. nicht einstw. eingestellt werden dürfen.
Der Schuldner hatte seinen Antrag damit begründet, dass er andere Schulden begleichen muss und daher der Freibetrag angehoben werden muss. Diese Schulden hat er jedoch nicht bewiesen, nur behauptet. Ich verstehe dich so, dass das Gericht sinnvollerweise die Pfändung eher betragsmäßig hätte begrenzen müssen.
Herrje das ist ganz schön kompliziert und das alles für eine 0,3 Gebühr
Semmerich
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#6

31.10.2022, 11:12

Hallo zusammen,
gibt es hier jemand der das Formular "vollstreckunggerichtsvollzieher_GV6" im Word-Format zur Verügung stellen kann. Das man aus einem PDF ein Word-Dokument selbst herstellen kann ist mir bekannt, jedoch kann ich dann keine Kreuze setzen. würde es gerne als Serienbrief anlegen. Bedanke mich vorab für Eure Hilfe.
Semmerich
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#7

25.08.2023, 14:32

Hallo, ich suche den neuen GV-Auftrag im Word-Format, kann mir jemand helfen? :wink1
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