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Titel aus 1992, Gerichtsvollzieher verweigert Vollstreckung

Verfasst: 25.10.2022, 13:03
von samstagskind
Hallo Zusammen,

wir haben einen Titel aus 1992, aus dem mehr oder weniger regelmäßig vollstreckt wurde. Jetzt schickt der Gerichtsvollzieher uns die Unterlagen zurück mit, dem Hinweis, dass der Titel nach § 197 verjährt ist. Ich habe unseren Auftrag erneut hingeschickt mit dem Hinweis, dass die Forderung nach § 212 nicht verjährt ist. Die Unterlagen kamen wieder mit dem gleichen Hinweis vom Gerichtsvollzieher zurück.

Was kann ich jetzt tun?

Viele Grüße

samstagskind

Re: Titel aus 1992, Gerichtsvollzieher verweigert Vollstreckung

Verfasst: 25.10.2022, 13:15
von samsara
Die Einrede der Verjährung obliegt ausschließlich dem Schuldner, nicht dem Gerichtsvollzieher. Der GV ist also verpflichtet, den Auftrag antragsgemäß auszuführen. Ggf. solltest Du Erinnerung einlegen.

Re: Titel aus 1992, Gerichtsvollzieher verweigert Vollstreckung

Verfasst: 25.10.2022, 13:30
von ...
Die Einrede der Verjährung ist im Vollstreckungsverfahren unzulässig, weil es ein materiell-rechtlicher Einwand ist.
Der Schuldner kann ihn nur mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen.

Der GV muss darf die Vollstreckung daher deswegen nicht ablehnen.
Ich würde auch Erinnerung nach §766 ZPO einlegen.

Re: Titel aus 1992, Gerichtsvollzieher verweigert Vollstreckung

Verfasst: 25.10.2022, 17:29
von silvester
Der GV durfte die Vollstreckung nicht ablehnen. Da aus dem Titel in offenbar mehrfach die Vollstreckung versucht wurde, beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen, sobald ein Gerichtsvollzieher zumindest versucht hat, die Forderung beim Schuldner beizutreiben. Maßgeblich ist der Tag der Vollstreckungshandlung. Ab diesem Tage beginnt die neue Frist zu laufen.

Die Erinnerung dürfte erfolgreich sein.