Hallo,
wie seht ihr das?
Ich vollstrecke in einer Sache lediglich noch (nur) aus dem Kfb. Habe daher den Kfb in meinem Foko als HF angelegt. Der Gerichtsvollzieher ist nun der Meinung, dass der KfB zwingend als verzinsliche Kosten angelegt werden muss. Damit ändert sich die Verrechnung. Unsere Forderungskonten stimmen damit nicht überein. Gibt es eine Regelung, dass der Kfb immer als verzinsliche Kosten geltend gemacht werden muss??
ZV aus KfB
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14391
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Was soll denn dann die Hauptforderung sein? Sagt der GV was dazu?
- zmaus2003
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 501
- Registriert: 29.09.2008, 15:08
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Dresden
ich bekomme nur als Antwort, dass der Kfb immer als verzinsliche Kosten verbucht werden muss ....
Meinen Hinweis, dass der Kfb als HF geltend gemacht wurde, lässt sie nicht gelten.
Meinen Hinweis, dass der Kfb als HF geltend gemacht wurde, lässt sie nicht gelten.
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 108
- Registriert: 16.04.2014, 22:50
- Beruf: Gerichtsvollzieher
Schon aus der Bezeichnung "Kostenfestsetzungsbeschluss" ergibt sich, dass es sich um Kosten handelt. Somit werden die im Beschluss festgesetzten Kosten nebst Zinsen auch als solche berechnet und nicht als Hauptforderung. Eine evtl. Hauptforderung wird im Urteil bestimmt, der KFB ist eine Folgeentscheidung.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14391
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
M.E. falsch. Die Nebenforderung "emanzipiert" sich zur Hauptforderung, soweit es keine solche mehr gibt. Wenn nur ein KFB vollstreckt wird, dann ist die im KFB titulierte Forderung die Hauptforderung, weil sie nicht mehr "neben" einer HF steht.
Vorgerichtliche Anwaltskosten sind auch nur so lange Nebenforderung, wie sie "neben" der Hauptforderung geltend gemacht werden.
Es geht doch darum, dass die Verrechnung nicht mehr stimmt, wenn die im KFB titulierten Kosten als "Kosten" im Foko aufgenommen werden.
Vorgerichtliche Anwaltskosten sind auch nur so lange Nebenforderung, wie sie "neben" der Hauptforderung geltend gemacht werden.
Es geht doch darum, dass die Verrechnung nicht mehr stimmt, wenn die im KFB titulierten Kosten als "Kosten" im Foko aufgenommen werden.