Streitwert ZV "Komibauftrag"

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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zmaus2003
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#1

14.10.2022, 15:39

Wie macht ihr das?

Wenn ihr Kombiauftrag Abnahme Vermögensauskunft und Einholung Drittauskünfte stellt, welchen Streitwert legt ihr der Gebühr die Einholung von Drittauskünften zugrunde.

Wir haben hier immer als Streitwert die Forderung + der Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft genommen, natürlich gedeckelt auf 2.000,00 EUR. D.h. also

0,3 Gebühr Abnahme VA aus 500,00 EUR = 18,00 EUR
0,3 Gebühr Einholung DA aus 518,00 EUR = 31,68 EUR

Ging bislang immer durch. Der Auftrag zur Abnahme der VA ist erledigt, in dessen Abhängigkeit werden die Drittauskünfte eingeholt.

Diese Auffassung hat mir nun ein Rechtspfleger moniert. Er meint, da beide Aufträge in einem Formular gestellt wurden, sei dies nicht zulässig. Aufgrund der gleichzeitigen Antragstellung lägen keine früheren Vollstreckungskosten vor.

Sehe ich eigentlich anders, habe er keine einschlägigen Sachen hierzu gefunden.

Vielleicht jemand eine Idee? Oder habe ich Sache die letzten Jahre falsch gemacht...
Oliverreinhardt2
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#2

15.10.2022, 08:40

zmaus2003 hat geschrieben:
14.10.2022, 15:39
Wir haben hier immer als Streitwert die Forderung + der Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft genommen, natürlich gedeckelt auf 2.000,00 EUR. D.h. also

0,3 Gebühr Abnahme VA aus 500,00 EUR = 18,00 EUR
0,3 Gebühr Einholung DA aus 518,00 EUR = 31,68 EUR

Guten Morgen,

wie lautet der StW (was fordert ihr also ein) bzgl. Deines ZV-Auftrages?
Gruß
Oli
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zmaus2003
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#3

17.10.2022, 10:02

Morgen,

Streitwert 492,00 EUR.
Hieraus habe ich die Gebühren für die Einholung der VA berechnet = 18,00 EUR netto.
Ergo habe ich dann als Streitwert die Einholung von DA 510,00 EUR (492,00 + 18,00 EUR VA) zugrunde gelegt.

Rechtspfleger führt nun an, dass beide Gebühren aus 492,00 EUR berechnet werden müssen, da beide in einem Antrag geltend gemacht worden sind.
Oliverreinhardt2
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#4

17.10.2022, 17:01

zmaus2003 hat geschrieben:
17.10.2022, 10:02
Morgen,

Streitwert 492,00 EUR.
Hieraus habe ich die Gebühren für die Einholung der VA berechnet = 18,00 EUR netto.
Ergo habe ich dann als Streitwert die Einholung von DA 510,00 EUR (492,00 + 18,00 EUR VA) zugrunde gelegt.

Rechtspfleger führt nun an, dass beide Gebühren aus 492,00 EUR berechnet werden müssen, da beide in einem Antrag geltend gemacht worden sind.
Hallo,

dies wäre in deinem Fall die richtige RVG-Abrechnung:

Gegenstandswert: 492,00 EUR
0,3 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung, Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 15,00 EUR
802 f und 802 g ZPO) § 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG
0,3 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung, Einholung von Drittauskünften (§ 802 L 15,00 EUR
ZPO) § 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG, § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG
Zwischensumme der Gebührenpositionen 30,00 EUR

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 6,00 EUR
Zwischensumme netto 36,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 6,84 EUR
zu zahlender Betrag 42,84 EUR


Eine Addierung nach Abnahme der VA i.H.v. 15,00 EUR aus dem VA-Verfahren kommt nicht in Betracht da, wie der Rechtspfleger richtig anführt, es sich um ein Auskunftsverfahren nach § 802l ZPO handelt. Ein Auskunftsverfahren nach § 802l ZPO erhöht den RVG-Anspruch demnach nicht, stellt lediglich ein "besonderes Verfahren" i.S.d. § 25 IV RVG dar. S.a. § 18 I Nr. 16 RVG.
Gruß
Oli
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zmaus2003
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#5

18.10.2022, 17:43

vielleicht habe ich ja einen Denkfehler ... aber die Gebühr für Einholung einer Drittauskunft berechnet sich aus der zu vollstreckenden Forderung (max. 2.000,00 EUR).
Die Drittauskünfte wurden einholt, nachdem das Verfahren auf Abnahme der VA beendet war, müsste dann nicht die zu vollstreckende Forderung um die Gebühr für die Abnahme der VA erhöhen.

Ich habe das bislang immer so gehandhabt, habe ich quasi aus der Zeit des Kombi-Auftrags übernommen
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