Gebühr Teilzahlungsvergleich

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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zmaus2003
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#1

12.10.2022, 18:20

Ich habe hier einen Fall, in dem der Schuldner ca 2 Jahr Raten auf eines Ratenvereinbarung gezahlt hat. Leider hat er die Vereinbarung nicht unterzeichnet zurückgesandt. Durch die Ratenzahlung ist die Gebühr aufgrund der BGB Verrechnung auch schon bezahlt. Da der Schuldner trotz Mahnung seine Zahlungen eingestellt hat haben wir nun eine Kontenpfändung beantragt. Der Rechtspfleger verlangt nun von mir die Gebühr für den TZV zu streichen, da die Unterschrift des Schuldners fehlt. Die Gebühr muss durch den Schuldner anerkannt werden. Ist auch völlig okay - aber wir haben in unseren Vereinbarungen aufgenommen, dass der Teilzahlungsvergleich mit Unterschrift oder durch Zahlung der 1. Rate wirksam wird.

Ich habe so gegenüber auch dem Gericht argumentiert. Der Rechtspfleger bleibt bei seiner Aussage mit dem Hinweis, dass der Schuldner durch Zahlung der 1. Rate die Kosten nur anerkennen kann, wenn er auch Kenntnis hat. das wäre nicht nachgewiesen ....

Habt ihr noch eine Idee...
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Adora Belle
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#2

12.10.2022, 20:02

Nee, ich bin da beim RPfl. Die Gebühr muss halt der Mandant tragen.
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#3

13.10.2022, 08:12

zmaus2003 hat geschrieben:
12.10.2022, 18:20
Durch die Ratenzahlung ist die Gebühr aufgrund der BGB Verrechnung auch schon bezahlt.
Dann unterliegt das ganze nicht der Überprüfung des Vollstreckungsorgans.
Die Vollstreckung der TZV-Gebühr wird ja nicht beansprucht.
Eine fehlerhafte Verrechnung von Zahlungen müsste der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgen, da es ein materiell-rechtlicher Einwand ist.
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zmaus2003
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#4

17.10.2022, 10:03

Danke, werde ich so mal anbringen.
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zmaus2003
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#5

07.11.2022, 13:15

Ich greif das Thema nochmal auf...

Der Rechtspfleger hat auf meinen Einwand, dass die TZV-Gebühr bereits bezahlt ist ausgeführt, dass diese dennoch Gegenstand der Vollstreckung ist, da sie den Restbetrag der noch zu vollstreckenden Forderung beeinflussen. Der angeforderte Nachweis (sprich unterzeichneter TZV) muss erbracht werden.

Nervt, denn den TZV hat mir der Schuldner nie unterzeichnet, er hat lediglich seit ca. 1 bis 2 Jahren Raten gezahlt und die Gebühr aufgrund der Verrechnung damit getilgt.

Noch ne Idee, wie ich argumentieren könnte?
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Anahid
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#6

07.11.2022, 14:45

Nein, keine Idee. Wenn Ihr 1 - 2 Jahre akzeptiert, dass Raten gezahlt werden ohne die Unterschrift auf der TZV zu haben, so ist das Eure Entscheidung. Zwingende Voraussetzung, um die Kosten dem Schuldner aufzuerlegen, ist, dass der Schuldner diese Kosten kennt und bereit ist, diese zu übernehmen (was regelmäßig durch die Unterschrift des Schuldners geschieht). Zahlt er lediglich die zuvor - wahrscheinlich in einem Telefonat angebotene - Rate, so kannst Du nicht nachweisen, dass ihm die TZV zur Kenntnis gelangt ist. Zahlt der Schuldner die erste Rate, schickt aber die TZV nicht unterschrieben zurück, muss halt mit dem Mandanten abgesprochen werden, ob man den Schuldner weiter zahlen lässt, auf die Gefahr hin, dass der Mandant die Kosten der TZV zu zahlen hat oder ob man bei dem Schuldner hartnäckig auf die Unterschrift pochen soll mit der Gefahr, dass dann keine Raten gezahlt werden.
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#7

07.11.2022, 15:47

Gem. 1000 VV RVG muss eine Ratenzahlung m.E. nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden.
Wir fixieren diese natürlich immer schriftlich mit dem Hinweis, dass auch mit Eingang der 1. Rate die Vereinbarung als angenommen gilt.

Es gab die letzten Jahre keine Probleme mit diesem Vorgehen, hat der Schuldner Raten gezahlt, wurde die Gebühr i.d.R. nicht bestritten - andernfalls, also wenn der Schuldner weder die Vereinbarung unterzeichnet noch Raten gezahlt hat, habe ich die Gebühr natürlich nicht geltend gemacht.

Ja, ich weiß.... dass es in der Vergangenheit keine Probleme gab, heißt nicht, dass der Rechtspfleger Unrecht hat. Aber ich ärgere mich halt, die Zwangsvollstreckung ist so schon schuldnerfreundlich genug. Manchmal habe ich auch das Gefühl, dass neue Rechtspfleger auch neue Ideen einbringen... Nervt.

Ich werde nochmal mein Glück versuchen... und auf konkludente Annahme verweisen. Ansonsten muss das Gericht halt entscheiden....
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#8

07.11.2022, 15:47

Gem. 1000 VV RVG muss eine Ratenzahlung m.E. nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden.
Wir fixieren diese natürlich immer schriftlich mit dem Hinweis, dass auch mit Eingang der 1. Rate die Vereinbarung als angenommen gilt.

Es gab die letzten Jahre keine Probleme mit diesem Vorgehen, hat der Schuldner Raten gezahlt, wurde die Gebühr i.d.R. nicht bestritten - andernfalls, also wenn der Schuldner weder die Vereinbarung unterzeichnet noch Raten gezahlt hat, habe ich die Gebühr natürlich nicht geltend gemacht.

Ja, ich weiß.... dass es in der Vergangenheit keine Probleme gab, heißt nicht, dass der Rechtspfleger Unrecht hat. Aber ich ärgere mich halt, die Zwangsvollstreckung ist so schon schuldnerfreundlich genug. Manchmal habe ich auch das Gefühl, dass neue Rechtspfleger auch neue Ideen einbringen... Nervt.

Ich werde nochmal mein Glück versuchen... und auf konkludente Annahme verweisen. Ansonsten muss das Gericht halt entscheiden....
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#9

07.11.2022, 15:50

PS: hierzu habe ich zahlreiche Urteil gefunden...
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#10

07.11.2022, 16:08

Na dann....versuch es. Viel Glück. :-)
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