Kosten für Vollstreckungsandrohung bei Gesamtschuldnern

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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pippilotta1512
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#1

05.10.2022, 15:40

Hallo,

da mir die Suche nicht so richtig weiter half, versuche ich es mal so:

Wir vertreten einen von zwei Gesamtschuldnern. Die andere Gesamtschuldnerin hat einen eigenen Anwalt.
Es gibt nun ein Urteil, dass eben beide gesamtschuldnerisch verurteilt.
So weit, so gut.

Der Anwalt der Gläubigerin schreibt nun an uns, dass er unseren Mandanten zur Erfüllung auffordert und anderenfalls ZV droht. Auch erst mal okay.

Er macht aber Kosten für 2 Schuldner geltend. Will also von unserem Mandanten die 0,3 Gebühr sowohl für die ZV gegen ihn als auch gegen die andere Schuldnerin. Müsste der Gläubigervertreter dazu nicht auch die andere Schuldnerin in Anspruch nehmen? Also er droht ihr ja gar nicht die Vollstreckung an, sein Schreiben dreht sich ausschließlich um unseren Mandanten. Dass er den wegen des Urteils komplett in Anspruch nehmen kann und die 0,3 von ihm verlangen kann ist ja klar, aber die zweite 0,3 für die andere Gesamtschuldnerin, die er gar nicht erwähnt? Da wir die auch nicht mit vertreten, kann er wohl auch nicht davon ausgehen, dass wir die schon auch über die ZV-Androhung informieren, oder so.

Stehe ich nur auf dem Schlauch, oder kann er wirklich nur eine 0,3 Gebühr verlangen? (Die andere kann er sich meinetwegen gern von der anderen Schuldnerin holen, wenn er sie anschreibt.)

Ich danke euch schon mal für eure Hilfe. :)
...
Kennt alle Akten auswendig
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#2

06.10.2022, 07:55

pippilotta1512 hat geschrieben:
05.10.2022, 15:40
Also er droht ihr ja gar nicht die Vollstreckung an, sein Schreiben dreht sich ausschließlich um unseren Mandanten.
Ich würde mal annehmen, dass er die andere Gesamtschuldnerin gesondert angeschrieben hat. Ansonsten wäre gar nur eine Gebühr entstanden.
Man kann einen Nachweis erfordern, wenn man daran zweifelt.
pippilotta1512 hat geschrieben:
05.10.2022, 15:40

Stehe ich nur auf dem Schlauch, oder kann er wirklich nur eine 0,3 Gebühr verlangen?
Wenn tatsächlich beide Gebühren entstanden sind (notwendig waren) haftet euer Mandant auch für beide (§788 Abs. 1 S. 3 ZPO).
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pippilotta1512
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#3

06.10.2022, 08:17

Vielen Dank. :thx

Da war mein Bauchgefühl ja nicht ganz falsch.

Dann werde ich ihn mal bitten, nachzuweisen, dass er die andere auch angeschrieben hat. Da habe ich nämlich tatsächlich Bedenken.

Aber ja, wenn er das gemacht hat, soll er auch die beiden Gebühren bekommen.
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