Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
klee17
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#1

25.09.2022, 19:16

Hallo,

ich hätte ein Problem in der obenstehenden Angelegenheit.

Grund:
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde vom zuständigen Amtsgericht erlassen und an die zuständigen Gerichtsvollzieher weitergeleitet. Der letzte Gerichtsvollzieher hat wohl nun den PfÜb-Beschluss und die Zustellungsurkunden an uns versandt per Post vor zwei Monaten und sind bis heute nicht angekommen.

Der GV hat nun eine Mahnung an uns gesandt, weil die Kostenrechnung noch nicht bezahlt worden ist. Verständlicherweise wurde diese nicht bezahlt, wenn uns die Kostenrechnung zum einem nicht vorlag und zum anderen nicht bezahlt wird, ohne den PfÜb-Beschluss und dessen Zustellungsurkunden. Wir können ja ohne den Titel und Urkunden die Zwangsvollstreckung nicht weiter betreiben. Da sind uns ja die Hände gebunden...

Nach vielen Hin und Her hat der Gerichtsvollzieher folgendes geschrieben:
Weder der Beschluss, noch die Zustellungsurkunden können durch mich nochmals erstellt bzw. nachgedruckt werden. Sie werden nochmals aufgefordert, meine Kostenrechnung auf mein Dienstkonto zu überweisen.

Die Kostenrechnung müsste wohl laut dem GV trotzdem bezahlt werden.


Wie sieht Ihr das? Müssen wir die Kostenrechnung bezahlen? Was sind unsere Möglichkeiten?


Danke im Voraus & LG
Maximus
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#2

26.09.2022, 09:33

Wegen den Kosten würde ich das nicht unbedingt ausdiskutieren, weil es vermutlich um einen kleinen Betrag geht.

Aber warum der GV nicht den Pfüb und Zustellungsurkunde aus dem Archiv kopiert, beglaubigt und verschickt ist mir schleierhaft.
klee17
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#3

26.09.2022, 13:05

Es ist jetzt kein kleiner Betrag, da es mehrfache Drittschuldner gibt... Aber müssten wir es bezahlen nach Rechtslage oder nicht? Weil wir haben keinen Titel und keine Zustellungsurkunde und wenn wir eine Zweitausfertigung beim AG beantragen, entstehen uns erneut die Kosten für den GV. Und der Mandant möchte das so nicht...
samsara
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#4

28.09.2022, 07:59

klee17 hat geschrieben:
26.09.2022, 13:05
Weil wir haben keinen Titel und keine Zustellungsurkunde und wenn wir eine Zweitausfertigung beim AG beantragen, entstehen uns erneut die Kosten für den GV.
Der Titel müsste Euch aber vorliegen, da dieser nach Erlass des Pfüb´s vom Vollstreckungsgericht an den Gläubiger zurückgeschickt wird.
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#5

28.09.2022, 08:00

Maximus hat geschrieben:
26.09.2022, 09:33
Aber warum der GV nicht den Pfüb und Zustellungsurkunde aus dem Archiv kopiert, beglaubigt und verschickt ist mir schleierhaft.
In der Regel machen die GV´s von Pfübs keine Kopien für ihre Unterlagen.
Maximus
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#6

28.09.2022, 17:20

Müssen die nicht von jeder Zustellung ne Kopie fertigen?

Also wenn man was privatrechtliches per GV zustellt, legt man 2 Kopien bei, eine behält der GV und eine kommt mit der Urkunde verbunden zurück.
Hühnerhaufen
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#7

29.09.2022, 09:08

samsara hat geschrieben:
28.09.2022, 07:59
klee17 hat geschrieben:
26.09.2022, 13:05
Weil wir haben keinen Titel und keine Zustellungsurkunde und wenn wir eine Zweitausfertigung beim AG beantragen, entstehen uns erneut die Kosten für den GV.
Der Titel müsste Euch aber vorliegen, da dieser nach Erlass des Pfüb´s vom Vollstreckungsgericht an den Gläubiger zurückgeschickt wird.
Hier kann ich samara nur zustimmen. Fragt mal beim Gericht nach ....
samsara
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#8

29.09.2022, 10:50

Maximus hat geschrieben:
28.09.2022, 17:20
Also wenn man was privatrechtliches per GV zustellt, legt man 2 Kopien bei, eine behält der GV und eine kommt mit der Urkunde verbunden zurück.
Eine Kopie erhält der Drittschuldner, eine Kopie der Schuldner. Das Original geht zurück an den Gläubiger.
klee17
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#9

29.09.2022, 17:26

samsara hat geschrieben:
28.09.2022, 07:59
klee17 hat geschrieben:
26.09.2022, 13:05
Weil wir haben keinen Titel und keine Zustellungsurkunde und wenn wir eine Zweitausfertigung beim AG beantragen, entstehen uns erneut die Kosten für den GV.
Der Titel müsste Euch aber vorliegen, da dieser nach Erlass des Pfüb´s vom Vollstreckungsgericht an den Gläubiger zurückgeschickt wird.

Meinte mit dem Titel den Pfüb-Beschluss. Vollstreckungsbescheod wurde vom AG zurückgesendet, aber die Zustellung vom PfÜb-Beschluss wurde vom Gericht vermittelt.

Also wir haben keinen PfÜb-Beschluss mit den Zustellungsurkunden und wenn wir eine Zweitausfertigung beim AG beantragen, entstehen uns erneut die Kosten für den GV.
klee17
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#10

29.09.2022, 17:28

Müssen wir die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers bezahlen nach Rechtslage oder nicht?
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