Zug-um-Zug Vollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Raffzahn
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#1

22.09.2022, 16:05

Hallo ich brauch mal dringend Hilfe.
Ich habe ein Zug-um-Zug zu vollstreckendes Urteil. Der Schuldner hat eine Summe X Zug um Zug gegen Herausgabe eines Pkw zu zahlen. Der Annahmeverzug wurde bereits mit Urteil festgestellt.
Das Fahrzeug wurde bis heute nicht vom Schuldner bei der Werkstatt abgeholt. Die Vollstreckung war bislang erfolglos.
Habe ich ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug bis die Forderung bezahlt ist?
Kann ich das Fahrzeug auch pfänden und verwerten lassen?
Können die Standkosten bei der Werkstatt als Vollstreckungskosten geltend gemacht werden oder muss ich ein neues Mahnverfahren wegen der Standgebühren einleiten.
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paralegal6
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#2

23.09.2022, 08:04

standkosten wären mE Folgeschäden, ausser es steht bereits was dazu im Urteil würde ich sagen. Ansonsten ist die Abholung nach § 888 unvertretbare Handlung. Einfach verwerten darfst du das mE nicht. Ein Leistungsort war im Tenor vermutlich nicht angegeben?
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