PfüB Drittschuldner Arbeitgeber

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Inara
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#1

13.09.2022, 10:58

Hallo Ihr Lieben!

ZV ist so gar nicht meins.. Habe einen PfüB beantragt, welcher auch erlassen wurde - hier ist Drittschuldner der Arbeitgeber. PfüB wurde vom GV zugestellt.
Wie geht es hier den weiter, was muss ich machen?
Vielleicht kann mir jemand helfen.

Vielen Dank vorab.
GVZ-Schickerin
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#2

13.09.2022, 11:22

Hallo,

wenn er zugestellt ist, musst Du erstmal nichts machen. Der Drittschuldner hat ab Zustellung zwei Wochen Zeit die Drittschuldnererklärung abzugeben.

Ich würde mir das auf WV legen für 1 1/2 Woche danach und wenn nichts vorliegt den Drittschuldner mahnen und wenn dann auch nichts kommt ggf. nochmal mahnen mit Androhung Drittschuldnerklage gegen ihn.
Liebe Grüße

Sylvia

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Inara
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#3

13.09.2022, 11:26

Hey, danke.. leider liegen die ZV Sachen bei mir immer eine Weile, da ich alleine bin.
Der PfüB wurde schon Ende Juli zugestellt.. dh jetzt den Drittschuldner mahnen die Erklärung abzugeben? Hast du da ggf. eine Vorlage?
DAnke
Inara
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#4

13.09.2022, 11:45

Sehr geehrte...

wie Ihnen aufgrund des oben genannten Pfändungsbeschlusses bekannt ist, vertreten wir die rechtlichen Interessen ...

In der Zwangsvollstreckungsangelegenheit gegen ... wurde Ihnen am ...ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Gemäß § 840 ZPO waren Sie verpflichtet, die Drittschuldnererklärung binnen 2 Wochen abzugeben, sowie mitzuteilen, in welcher Höhe pfändbare Beträge an uns auszukehren sind.

Zur Vermeidung einer gegen Sie gerichteten Drittschuldnerklage fordern wir Sie letztmalig auf, bis spätestens 23.09.2022 dieser Verpflichtung nachzukommen.

Sollte binnen der oben genannten Frist weder Ihre schriftliche Drittschuldnererklärung vorliegen, noch ein Geldeingang zu verzeichnen sein, weisen wir darauf hin, dass kein weiteres außergerichtliches Schreiben an Sie erfolgt.

Wurde das so passen?
GVZ-Schickerin
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#5

13.09.2022, 12:25

Ja sehr schön.

Dennoch würde ich vielleicht nicht gleich mit der Klage so harsch drohen. Wenn er bei Euch schon etwas liegt, dann habt Ihr die Frist ja nicht so korrekt überwacht.

Ich würde den Satz zur Vermeidung rausnehmen. Letztmalig passt ja auch nicht, da Ihr ja noch gar nicht gemahnt hattet. Die können das natürlich auch mal vergessen und wenn es ein kleiner Arbeitgeber ist, der hat damit vielleicht nicht so die Erfahrung.

Vielleicht würde ich schreiben zum Schluss:

Sollte bis spätestens zum 23.09.2022 weder Ihre schriftliche Drittschuldnererklärung vorliegen, noch ein diesbezüglicher Geldeingang zu verzeichnen sein, müssten wir die Einreichung der Drittschuldnerklage, gegen Sie in Erwägung ziehen, dessen Kosten, die dadurch entstehen, zu Ihren Lasten gehen werden.


Ist vielleicht noch etwas netter formuliert, aber Du sagst halt auch ganz klar, dass sie dann ihre Chance vertan haben. Ich finde es netter, falls es da untergegangen sein sollte. Wenn Du dann doch nochmals mahnen solltest kannst Du es böser machen :lol:. So mache ich das zumindest immer.

Ansonsten kannst das Übrige so lassen.
Liebe Grüße

Sylvia

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#6

13.09.2022, 12:29

super, vielen lieben Dank. Stimmt natürlich, dass das etwas netter formuliert werden kann..
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