Kontopfändung - Auskunftspflichten des Drittschuldners

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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TheLabRat
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#1

08.09.2022, 15:04

Habe leider (bisher) keine klare Antwort finden können, daher frage ich hier;

Bei einer Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO muss der Drittschuldner ja nach Abs. 1 Nr. 1 angeben ob und inwieweit er die (gepfändete) Forderung anerkennt.
Ich habe bisher das "inwieweit" dahingehend verstanden, dass Angaben zum Umfang der gepfändeten Forderung zu machen sind (z.B. beim Arbeitgeber zur Höhe des Nettogehaltes).

Nun habe ich eine Auskunft vorliegen, nach der zwar pfändbares Guthaben besteht, jedoch nichts über dessen Summe mitgeteilt wird.

Verstehe ich das richtig, dass wir weitere Auskünfte einfordern können oder steht dem irgendwas entgegen?

Vielen Dank im Voraus!
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paralegal6
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#2

09.09.2022, 15:25

Nein Höhe Gehalt oder Bankguthaben muss der DS nicht mitteilen. Es geht ja nur darum, dass er die Höhe der Forderung anerkennt. Wenn etwas pfändbar ist und keine Vorpfändungen vorliegen bekommst du einfach was überwiesen. Da steht dann einfach “Forderung in voller Höhe anerkannt“. Wenn du was zum Gehalt wissen willst musst du die Lohnabrechnung pfänden
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Tigerle
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#3

12.09.2022, 08:33

Hast Du die Kontoauszüge mit gepfändet? Dann kannst Du diese anfordern.
TheLabRat
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#4

12.09.2022, 11:12

Also es geht in den Auskunftspflichten nur um die Höhe der Forderung an den Schuldner und nicht um die Höhe von dessen Forderung an den Drittschuldner, die ja meinem Verständnis gepfändet wird?

Zu schade, trotzdem vielen Dank für die Antworten!
Flora
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#5

15.09.2022, 15:56

Tigerle hat geschrieben:
12.09.2022, 08:33
Hast Du die Kontoauszüge mit gepfändet? Dann kannst Du diese anfordern.
Ich frag jetzt mal ganz unbedarft: Wie genau funktioniert das? Ich pfände die Kontoauszüge zwar immer mit und oft hätte ich sie auch gerne vorliegen, weil sie mir weiterhelfen könnten. Leider weiß ich gar nicht, wie es konkret geht??
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Tigerle
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#6

19.09.2022, 08:10

Du gibst einfach im PfÜb mit an, dass der Anspruch auf Herausgabe der Kontoauszüge mit gepfändet wird. Dann kannst Du die Bank unter Bezug auf den PfÜb auffordern die Kontoauszüge herauszugeben. Tut sie dies nicht, ist Dein PfÜb wie ein Herausgabetitel
...
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#7

19.09.2022, 18:01

Tigerle hat geschrieben:
19.09.2022, 08:10
Tut sie dies nicht, ist Dein PfÜb wie ein Herausgabetitel
Das stimmt nicht.
Das gilt nur für Herausgabeverpflichtungen des Schuldners nach §836 Abs 3 ZPO.
Gegen die Bank müsste auf Herausgabe geklagt werden.
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