Schuldner unbekannt verzogen: Sofort Drittauskünfte einholen, ohne vorherigen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mistral

#1

27.08.2022, 10:33

Wir haben einen Schuldner, der unbekannt verzogen ist. Dass man in diesem Fall die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft öffentlich zustellen lassen kann, ist klar.

Ich habe aber auch mal gehört, dass wenn man nachweisen kann, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist, dass man dann die Drittauskünfte (Bundeszentralamt für Steuern; Arbeitgeber) sofort einholen kann, ohne überhaupt die Abgabe der Vermögensauskunft zu beantragen. Das würde Kosten sparen und die Vermögensauskunft würde ja sowieso nichts bringen, da der Schuldner ja nicht erreichbar ist.

Weiß jemand, ob es irgendwie möglich ist, dass man den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft "überspringen" kann, und sofort die Drittauskünfte einholen kann, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist?
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icerose
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#2

29.08.2022, 09:40

Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#3

29.08.2022, 09:45

Ich hab das nochmal etwas genauer angeschaut und das hier gefunden.
https://www.haufe.de/recht/weitere-rech ... 05020.html

Demnach kannst du die Drittauskünftte nicht mal eben ohne das Vermögensauskunftsverfahren einholen.
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Pitt
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#4

29.08.2022, 13:36

Es ist unabdingbar, dass der Schuldner zunächst die Gelegenheit erhält, die Vermögensauskunft selbst abzugeben, um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren. Die isolierte Drittauskunft ist nur vorgesehen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder sich aus einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft ergibt, dass die dort angegebenen Vermögensgegenstände nicht ausreichen, um den Gläubiger vollständig zu befriedigen. Ist der Aufenthalt des Schuldners unbekannt, ist die Ladung zur VAK öffentlich zuzustellen. Kostet Zeit und Geld, wahrt aber die Grundrechte.
GV Freudenstein
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#5

29.08.2022, 16:08

Einfach mal § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO lesen.
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