wie PFÜB wenn Schuldner unbekannt verzogen ist?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
mistral

#1

23.08.2022, 18:36

Wir haben einen Titel gegen einen Schuldner der unbekannt verzogen ist. Die Abnahme der Vermögensauskunft ist daher unmöglich. Wir würden trotzdem gerne einen PFÜB beantragen. Ist das trotzdem irgendwie möglich?

Der Schuldner ist laut Einwohnermeldeamt unbekannt verzogen. Was macht ihr in solchen Fällen?

Kann man trotzdem irgendwie die Module M1 und M2 (Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern; Abfrage bei der Rentenversicherung nach Arbeitgebern) durchführen, damit man wenigstens eine Kontopfändung und Lohnpfändung machen kann?
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3282
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

24.08.2022, 07:46

Du könntest die öffentliche Zustellung der Ladung zur Abnahme Abnahme der Vermögensauskunft beantragen. Für den Antrag auf öffentliche Zustellung reicht die Info des Einwohnermeldeamtes allein i. d. R. nicht aus, da müssten noch weitere Versuche dokumentiert werden, die unternommen worden sind, um die Anschrift ausfindig zu machen (z. B. Nachfrage bei Nachbarn). Wenn die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft öffentlich zugestellt wird und der Schuldner nicht reagiert, könnten im Anschluss die Drittauskünfte eingeholt werden. Generell muss bei der Vermögensauskunft immer erst der Schuldner selbst Gelegenheit erhalten, die Auskünfte zu erteilen, eine direkte Einholung der Drittauskünfte ist - auch bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners - nicht möglich.
mistral

#3

24.08.2022, 09:04

Danke.
Kostet die öffentliche Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft Gerichtskosten? Wenn ja, wie viel?

2) Da die Info des Einwohnermeldeamtes allein nicht ausreicht: Reicht es aus, wenn wir zusätzlich noch 2 Nachbarn befragen?
Wie sollen wir nachweisen, dass wir die 2 Nachbarn befragt haben? Wir müssen dem Gericht ja irgendwas Schriftliches vorlegen.

Wir haben bereits bei der Adressermittlungsfirma www.supercheck.de nachgefragt. Die recherchieren ja auch in anderen Datenbanken, also nicht nur beim Einwohnermeldeamt. Die konnten den Schuldner auch nicht finden. Reicht das aus oder müssen wir jetzt trotzdem noch die Nachbarn befragen?

2) Müssen wir für den PFÜB dann auch die öffentliche Zustellung beantragen?
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3282
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#4

24.08.2022, 10:19

Das ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich, was die verlangen, damit der Antrag auf öffentliche Zustellung durchgeht. Ich hatte hier schon Fälle, wo EMA- und negative Anfrage Deutsche Post ausgereicht haben und Fälle, wo das Gericht meinte, außer Nachbarn wären auch noch Vermieter, Arbeitgeber oder Verwandte (die uns alle nicht bekannt waren), zu befragen. Du kannst ja mal versuchen, ob EMA + Supercheck-Auskunft ausreichen.

Der PfÜB wäre dann auch öffentlich zuzustellen.

Zu den Kosten kann ich nix sagen, die letzte öffentliche Zustellung ist hier schon zu lange her. Das weiß aber bestimmt jemand von den Kostenspezialisten hier im Forum.
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#5

24.08.2022, 10:27

LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#6

24.08.2022, 12:09

mistral hat geschrieben:
24.08.2022, 09:04
die öffentliche Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft
das macht in dem Fall der GVZ. Muss nur beantragt werden.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
mistral

#7

24.08.2022, 21:45

Danke.

Dann wäre da nur noch die Frage, wie viel die öffentliche Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft kostet? (bzw. was die öffentliche Zustellung des PFÜB an Gerichtskosten kostet)

Sollen wir einfach irgendwo im "Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher" schreiben:

"Es wird die öffentliche Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft beantragt, da der Schuldner unbekannt verzogen ist" ?

Und als Nachweis fügen wir die Negativauskunft vom Einwohnermeldeamt bei.
Müssen wir sonst noch etwas machen, damit die öffentliche Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft erfolgreich ist?
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#8

25.08.2022, 10:03

mistral hat geschrieben:
24.08.2022, 21:45
Sollen wir einfach irgendwo im "Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher" schreiben:

"Es wird die öffentliche Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft beantragt, da der Schuldner unbekannt verzogen ist" ?
Ja, bei sonstige Hinweise. Weiter oben kreuzt du an, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist. Und ja, du fügst die EMA-Auskunft bei. Sonst dürfte nichts weiter zu veranlassen sein.

Mir ist nicht bekannt, dass die öffentliche Zustellung beim GV was extra kostet. Was das bei Gericht kostet, kann ich mangels Erfahrung auch nicht sagen. Sorry.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Antworten