PfÜB + Rechtsnachfolge in Zeiten des beA

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Pitt
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#1

16.08.2022, 16:05

Ich habe hier einen PfÜB-Antrag, bei dem der Vollstreckungstitel umgeschrieben werden muss. Die Rechtsnachfolgeklausel wurde beantragt und zunächst einfache Kopien der HR-Auszüge beigefügt. Mit Rücksicht auf einen Beschluss des OLG Hamburg v. 16.12.2020, Az. 6 W 24/20, hatte ich gedacht, dass das auch dem AG Uelzen genügen würde. Die möchten aber nun HR-Auszüge in Form des § 727 ZPO. Ich habe also amtliche Ausdrucke beim Registergericht beantragt. Bei dem Vollstreckungstitel handelt es sich um einen VB und die Forderung beläuft sich auf ca. 1.100,00 €. Ich kann also nach § 829a ZPO von dem vereinfachten Verfahren Gebrauch machen. Hierzu habe ich jetzt noch folgende Frage:
Kann ich den hoffentlich bald mit Rechtsnachfolgeklausel versehenen VB und die mir als PDF-Datei vorliegenden amtlichen Ausdrucke verwenden oder muss ich dafür Papierexemplare der HR-Auszüge mit Beglaubigungsstempel haben?
...
Kennt alle Akten auswendig
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#2

17.08.2022, 07:57

Pitt hat geschrieben:
16.08.2022, 16:05
Ich kann also nach § 829a ZPO von dem vereinfachten Verfahren Gebrauch machen.
§829a ZPO ist nicht anwendbar.
Dieser gilt nach dem eindeutigen Wortlaut nur für VB's die keiner Klausel bedürfen.
Der Titel nebst Zustellungsnachweis gemäß §750 II ZPO muss also im Original vorgelegt werden.
Pitt
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#3

17.08.2022, 09:53

Vielen Dank!!
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