Pfändbarkeit Energiepreispauschale

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Pitt
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#1

16.08.2022, 08:26

Die Finanzämter sind derzeit damit beschäftigt, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zu verschicken, mit denen die Energiepreispauschale gepfändet wird. Als Drittschuldner wird der Arbeitgeber in Anspruch genommen, wobei nicht Lohn/Gehalt gepfändet wird, da das Bundesfinanzministerium bereits klargestellt hat, dass die Energiepreispauschale nicht darunter fällt, sondern "Forderungen und Rechte aus der Energiepauschale". In einem Beitrag der NJW-Spezial 2022, S. 341 ff. und in einem aktuellen Beitrag auf der Website der Vollstreckung effektiv geht man derzeit davon aus, dass die Energiepreispauschale pfändbar ist. Jetzt steht hier der erste Arbeitgeber und fragt sich und uns, wie er hier vorgehen muss. Hat jemand von Euch dazu schon einen Lösungsweg gefunden? Ich gehe derzeit davon aus, dass dieser Betrag, da nicht Lohn/Gehalt im Rahmen der Ermittlung des pfändungsfreien Betrages nicht zu berücksichtigen ist, die Lohnpfändungstabelle also außen vor bleibt und die Energiepreispauschale in voller Höhe bei der Pfändung zu berücksichtigen ist.
samsara
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#2

16.08.2022, 08:42

Schau mal, hier wurde das Thema schon ausführlich diskutiert:

https://www.rechtspflegerforum.de/showt ... A7-851-ZPO
Pitt
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#3

16.08.2022, 09:13

Danke! Zu einer abschließenden Antwort ist man im Rechtspflegerforum auch noch nicht gekommen.
Laut Bundesfinanzministerium soll die Energiepreispauschale "diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind."
Laut Dipl.-Rechtspfleger Mock in der Vollstreckung effektiv ist die Zweckbindung unter anderem fraglich, weil viele Arbeitnehmer auch aus dem Homeoffice arbeiten oder das 9,00 €-Ticket nutzen, also nicht zwingend höhere Pendlerkosten haben. Einige Arbeitgeber bieten ja auch ein Jobticket für ihre Angestellten und auch die Arbeitnehmer, die per Rad oder zu Fuß den Arbeitsweg antreten, bekommen die volle Energiepreispauschale. Das spricht meines Erachtens tatsächlich alles gegen eine Zweckbindung, die man hier bräuchte, um von einer Unpfändbarkeit auszugehen. Es ist halt ärgerlich, dass es nicht klar im Gesetz geregelt ist und nun der Arbeitgeber die A...karte hat, wenn der Arbeitnehmer verärgert bei ihm aufschlägt und die Energiepreispauschale ausbezahlt bekommen möchte.
Pitt
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#4

29.08.2022, 13:51

Aus aktuellem Anlass: Das Bundesfinanzministerium hat erklärt, dass über die Unpfändbarkeit die Gerichte zu entscheiden haben. Gleiches Statement vom Bundesjustizministerium. Der Hinweis des BMF, dass die Energiepreispauschale nicht als Arbeitslohn/Gehalt zu pfänden sei, ändere hieran nichts. Die Schuldner müssen also mit der Pfändung rechnen und die Schuldnerberatungsstellen bieten bereits ein Musterschreiben, um gegen eine Pfändung vorgehen zu können. Mal abwarten, welches Gericht als Erstes entscheidet.
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