Huhu
hattest du beim Vollstreckungsantrag mit angekreuzt (wenn die Forderungshöhe überhaupt hoch genug war), dass der GVZ bei Kreditinstituten ein Ersuchen startet um evtl. Konten herauszufinden? Ich beantrage das immer (wenn die Forderungshöhe es erlaubt) und mache es nicht von der Abgabe der eV abhängig.
Hast du Gesellschaft bereits im Register geprüft? Ab dem 01. August 2022 ist jede Einsichtnahme kostenfrei. Ich würde schauen, wann ist die letzte Änderung passiert. bzw generell schauen was alles mit der Gesellschaft geschehen ist. Ist die Gesellschaft bereits luiqidiert
(bei der Liquidation werden die Gläubiger aufgefordert - sich bei der Schuldnerin zu melden - mindestens 1 Jahr - nach Veröffentlichung dieser Meldung kann die Gesellschaft vollends gelöscht werden) bzw. tatsächlich gelöscht. Eventuell sind im Bundesanzeiger letzte Bilanzen hinterlegt, aus denen man eventuell schlau wird.
Ich würde das erstmal alles drum herum erforschen - sollte es dann den Anschein erwecken, dass der GF der Gesellschaft geschwindelt hat - kannst du die erneute Abgabe der eV verlangen, musst aber beweisen, dass er eine falsche eV abgegeben hat.
Wenn eine Gesellschaft aber noch nicht liquidiert ist - gehe ich davon aus - dass es rein theoretisch noch ein Konto geben müsste.
Hier würde ich mal nachschauen - wann die Gesellschaft gegründet wurde. Notare werden bei Gründung angehalten, die Gründung erst zum Vollzug einzureichen, wenn der Kontoauszug vorliegt, dass das hälftige Stammkapital (bei GmbH ) auf ein neu eingereichtes Geschäftskonto eingezahlt ist - die Gesellschaft muss dann den Kontoauszug nämlich vorlegen. (wie es jedoch alles vor 2007 war - glaube da war die elektronische Umstellung - kann ich nicht sagen). Dann auch prüfen, ob er der Gründer war etc.
Ansonsten könnte man auch vermuten, der GF betreibt Insolvenzverschleppung bzw. Beerdigung der Gesellschaft
(er hat sie angekauft und betreibt kein Geschäft mehr) - damit die Gesellschaft von Amtswegen gelöscht wird
- dann kann es eventuell sein, dass es kein Konto gibt
(ich höre oft von Gesellschaften, wenn bei uns Gesellschaften verkauft werden, dass diese dringend die Urkunde für die Bank brauchen, damit sie ein neues Konto eröffnen können).
Und du kannst Gesellschaftsanteile pfänden - vorher würde ich diese mit einem VZV sichern. Vorher prüfen, ob er auch neben der Tätigkeit als Geschäftsführer auch Gesellschafter ist.
Dann normaler PfüB ...
Auf Seite 6 (Anspruch G) schreibst du dann (so habe ich das letztens gemacht -
)
die angeblichen Geschäftsanteile des Schuldners an der Drittschuldnerin "xxx GmbH/UG etc" sowie die dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin "XXX Firma" zugehörigen Forderungen auf Auszahlung des fälligen Gewinnanteils und der fortlaufenden Geschäftsanteile.
Ich würde auf jedenfall so viel wie möglich ausschöpfen. Mit Pech war er nur der Strohmann für irgendwas.
Und sobald jemand die eV abgibt und ich erkenne, dass es nichts zu pfänden gibt, mahne ich dennoch immer fleissig und bewege sie zur ratanzahlung --- man sollte nie in vergessenheit geraten
Ich weise die Schuldner dann auch immer "lieb" darauf hin, dass aus einem vollstreckbaren Titel 30 Jahre die Vollstreckung betrieben werden kann - und rechne dann immer die Jahre aus - damit sie sehen - dass man noch oft nerven kann
Ich hoffe, dass hilft etwas und konnte irgendwie deine Frage beantworten.