Forderungsaufstellung nach § 367 BGB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Mileena
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#1

26.07.2022, 09:49

Hallo zusammen :wink1
wir haben dem GVZ einen Haftbefehl zur weiteren Veranlassung zukommen lassen + Forderungsaufstellung.
Nun kam folgende Antwort:
in oben genannter Sache wird um Übersendung einer spezifizierten Forderungsaufstellung gemäß § 367 BGB
unter Berücksichtigung von Kosten, errechneter Zinsen und geleisteten Zahlungen innerhalb von 2 Wochen
gebeten.
Ich verstehe nicht, wie detailiert unsere Forderungsaufstellung noch sein soll, ich mache mal hier einen Screenshot wie sie aussieht :kopfkratz :
Seite 1.jpg
Seite 2.jpg
Versteht ihr, was gemeint ist? :)
:katze2
samsara
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#2

26.07.2022, 10:05

Wenn ich es richtig sehe, habt Ihr die Zahlung über EUR 44,72 erst auf die Zinsen und dann auf die Kosten verrechnet. Nach § 367 BGB muss die Zahlung aber erst auf die Kosten verrechnet werden.
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Mileena
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#3

26.07.2022, 10:25

Ah, daher weht der Wind :D Dabei ist angegeben, Verrechnung gem. § 367 BGB :kopfkratz
Danke dir für den Hinweis, habe jetzt explizit Verrechnung auf Kosten angegeben.
:katze2
Geiselmann
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#4

26.07.2022, 21:01

Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen.
- BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016, VII ZB 58/15 -

S. Geiselmann
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