Seite 1 von 1

Forderungsaufstellung nach § 367 BGB

Verfasst: 26.07.2022, 09:49
von Mileena
Hallo zusammen :wink1
wir haben dem GVZ einen Haftbefehl zur weiteren Veranlassung zukommen lassen + Forderungsaufstellung.
Nun kam folgende Antwort:
in oben genannter Sache wird um Übersendung einer spezifizierten Forderungsaufstellung gemäß § 367 BGB
unter Berücksichtigung von Kosten, errechneter Zinsen und geleisteten Zahlungen innerhalb von 2 Wochen
gebeten.
Ich verstehe nicht, wie detailiert unsere Forderungsaufstellung noch sein soll, ich mache mal hier einen Screenshot wie sie aussieht :kopfkratz :
Seite 1.jpg
Seite 2.jpg
Versteht ihr, was gemeint ist? :)

Re: Forderungsaufstellung nach § 367 BGB

Verfasst: 26.07.2022, 10:05
von samsara
Wenn ich es richtig sehe, habt Ihr die Zahlung über EUR 44,72 erst auf die Zinsen und dann auf die Kosten verrechnet. Nach § 367 BGB muss die Zahlung aber erst auf die Kosten verrechnet werden.

Re: Forderungsaufstellung nach § 367 BGB

Verfasst: 26.07.2022, 10:25
von Mileena
Ah, daher weht der Wind :D Dabei ist angegeben, Verrechnung gem. § 367 BGB :kopfkratz
Danke dir für den Hinweis, habe jetzt explizit Verrechnung auf Kosten angegeben.

Re: Forderungsaufstellung nach § 367 BGB

Verfasst: 26.07.2022, 21:01
von Geiselmann
Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen.
- BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016, VII ZB 58/15 -

S. Geiselmann