Haftbefehl wg. Abgabe Vermögensverzeichnis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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BountyL
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#1

24.06.2022, 19:25

Hallo,

mal wieder hoffe ich auf das geballte Fachwissen hier im Forum und bedanke mich jetzt schon mal ;-)

Ich habe bei einem ZV Auftrag mit anschließender VA vergessen, auch den Haftbefehl zu beantragen 🙄

Wie geht man dann weiter vor?

Ich habe einen neuen ZV Auftrag „mit alles“ ;-) gemacht …

- Erlass Haftbefehl
- Weiterleitung an GVZ
- VA mit Verhaftung

… der Antrag auf Erlass des Haftbefehls „auf lau“ 🙈 … aber die Geb. für die anschließende Abgabe VA nach Streitwert 2000€ berechnet …

Ist das so richtig? 🙈

Mittlerweile bin ich ja nun wieder fast 6 Monate in meinem Lieblingsjob, aber die ZV macht mir echt zu schaffen 🙈😂
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Jana47
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#2

26.06.2022, 09:26

Tach! Kurze Nachfrage:
Dein ursprünglicher ZV-Auftrag inkl. VA ist bereits raus an den GV, richtig?

Ich bin in der ZV seit längerem nicht mehr aktiv, aber zumindest früher war es so:
War der Antrag auf Erlass des Haftbefehls über den GV nicht direkt mitgestellt und war die VA notwendig, der Schuldner aber nicht erschienen, kam das so vom GV zurück und es konnte dann direkt beim AG der Antrag auf Erlass des Haftbefehls gestellt werden. Meiner Erinnerung nach konnte in diesem Haftantrag auch die Übermittlung an den zuständigen GV beantragt werden.

Vielleicht ist es ja auch möglich, in Ergänzung des bereits erteilten Auftrages dem GV gegenüber auch den Haftantrag zu stellen, falls der Gegner zur VA nicht erscheint und das nachzu übermitteln. Ggf. könnte der zuständige GV ja mal angerufen werden...

Der Antrag auf Haftbefehl und ein nachfolgender Antrag Durchführung der Verhaftung lösen keine extra anwaltlichen Gebühren aus; sie dienen der "Durchführung" des zugrundeliegenden Antrags auf VA.

Ich glaube nicht, dass Du einfach nochmal (also doppelt) Deinen kompletten ZV-Antrag mit VA und (ergänzend) Haftbefehl an den GV ohne kostenrechtliche Konsequenzen stellen kannst, wenn der erste Auftrag schon erteilt ist. Müsste dann der erste Antrag nicht klarstellend zurückgenommen werden? Kosten bei RA u. GV dürften grundsätzlich für beide erteilten Aufträge entstehen. Dem Schuldner (oder der Mandantschaft) wird kostenrechtlich aber wohl nur ein Antrag aufzubürden sein.

Vielleicht hilft das ja, auch wenn ich, wie gesagt, länger nicht mehr in der ZV unterwegs war. :)
Schönen Sonntag noch!
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Tigerle
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#3

27.06.2022, 08:29

BountyL hat geschrieben:
24.06.2022, 19:25

Ich habe bei einem ZV Auftrag mit anschließender VA vergessen, auch den Haftbefehl zu beantragen 🙄

Wie geht man dann weiter vor?
Den Antrag auf Erlass des Haftbefehls mit anschließender Verhaftung kannst Du gesondert stellen, dazu musst Du nich nochmals die ZV beantragen.

Aber wie Jana47 schon geschrieben hat. Für den Erlass des Haftbefehls und den Verhaftungsauftrag gibt es keine zusätzliche Gebühr.
BountyL
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#4

29.06.2022, 23:09

Danke - irgendwie ist in der Sache der Wurm ‚drin 🙄🙈
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