Sachpfändung mit Vorpfändung und Abnahme der Vermögensauskunft oder direkt PfüB?
Verfasst: 23.06.2022, 20:03
Hallöchen,
ich bin neu hier im Forum und habe direkt eine bzw. mehrere Fragen.
Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen, ich sehe nämlich gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht Dazu muss ich sagen, dass ich neu beim Thema ZV bin und mich so ziemlich allein durch alles durchwühlen muss. Ich bin also für jede Antwort dankbar!
Kurz zur ungewöhnlichen Vorgeschichte:
Ich habe den Fall, dass die Schuldnerin an ihrer Meldeadresse seit einiger Zeit nicht auffindbar ist. Die Dame ist Rentnerin und war beim Gläubiger in (privater) Therapie, hat auch zunächst immer ihre Rechnungen bezahlt und Termine pünktlich eingehalten. Eines Tages kam sie dann nicht zur vereinbarten Therapiesitzung, es stellte sich heraus, dass sie gestürzt war und vom Krankenwagen abgeholt wurde. Seitdem weiß niemand, wo sie ist. Keine Kinder, kein Ehemann. Vermutlich Krankenhaus oder Reha oder so. Vielleicht auch ein Pflegeheim? Keiner weiß es. Ein Betreuer wurde allerdings bisher anscheinend nicht bestellt. Die Nachbarin leert den Briefkasten, weil sie sah, dass der überquoll, aber auch sie weiß nicht, wo sie ist. Sie hat aber einen Schlüssel zur Wohnung und legt die Post dort auf den Tisch. Nach Aussage der Nachbarin liegen dort schon einige "gelbe Umschläge", also vermutlich vom Gericht. Gemeldet ist die Schuldnerin unter dieser Adresse auch offiziell noch. Eine Kontoverbindung ist bekannt, da die Schuldnerin beim Gläubiger in Therapie war und, wie gesagt, auch früher immer gezahlt hat. Sie ist wohl auch nicht vermögenslos.
Zur Zwangsvollstreckung:
Mahnbescheid wurde erlassen, kein Widerspruch. Der von mir beantragte VB blieb auch ohne Einspruch und ist der Schulderin auch schon zugestellt.
Offen gesagt weiß ich jetzt nicht, wie es weiter geht.
1. Was macht mehr Sinn? Sachpfändung mit Vorpfändung und Abnahme der Vermögensauskunft oder direkt PfüB? Konto ist ja bekannt. Was da drauf ist, weiß ich allerdings nicht. Man kann ja mittlerweile vom GV auch den Aufenthaltsort ermitteln lassen (z.B. zur Abnahme der Vermögensauskunft), aber ehrlich gesagt, tue ich mich mit dem Ausfüllen des Formulars für den Vollstreckungsauftrag des GV sehr schwer. Bsp.: Modul L6 sagt: "Ermittlung der Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) des Schuldners beim Kraftfahrt-Bundesamt." Dasselbe bei Modul M3: "Ermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, beim Kraftfahrt-Bundesamt." Wo ist der Unterschied? Wann kreuze ich diese beiden Optionen an? Wenn ich denke, dass die Schuldnerin ein Auto hat, in das man vollstrecken kann? Oder nur zur Ermittlung der Meldeadresse, die beim Kraftfahrt-Bundesamt vorliegt? Meldeadresse ist ja, wie gesagt, bekannt, die brauche ich nicht. Wenn ich etwas brauche, dann den tatsächlichen Aufenthalt zur Abnahme der Vermögensauskunft und den tatsächlichen Aufenthalt wird das Kraftfahrt-Bundesamt ja auch nicht haben. Aber vielleicht hat die Schuldnerin ein Auto, das man pfänden kann, das wissen wir nicht.
2. Insgesamt finde ich die Module "L" und "M" sehr schwierig. Gibt es irgendwelche Ausfüllhilfen für den Zwangsvollstreckungsauftrag des GV oder auch für den PfüB?
3. Wenn ich im Formular zur Zwangsvollstreckungsauftrag des GV Modul J "Vorpfändung" ebenfalls ankreuze, bringt mir das etwas in Bezug auf einen späteren PfüB, falls bei der Sachpfändung nichts zu holen ist? Die Vorpfändung "hält" ja nur 4 Wochen. So schnell ist doch im Zweifel kein PfüB da, oder?
4. Wenn ich direkt in das Konto der Schuldnerin vollstrecken lasse per PfüB, kann es ja sein, dass schon vorrangige PfüB vorliegen, so dass meiner ins Leere läuft. Der zuständige Gerichtsvollzieher sagte andererseits am Telefon, ihm lägen noch keine Zwangsvollstreckungsaufträge gegen die Schuldnerin vor. Ich nehme aber an, das bezieht sich nur auf die Sachpfändung, denn ein PfüB erlässt ja das Vollstreckungsgericht, nicht der GV, so dass ich annehme, dass er von bereits vorliegenden PfüB nichts wissen würde, oder?
Wäre es also unter diesen Gesichtspunkten sicherer, lieber erst eine Sachpfändung mit Vorpfändung und Abnahme der Vermögensauskunft zu beauftragen? Aber ist das nicht eine unnötige "Schleife", die ich fliege, wenn es nach der Vermögensauskunft ohnehin am meisten Sinn macht, in das bekannte Konto zu vollstrecken?
5. Warum gibt es beim Formular zum PfüB kein Modul zur Vorpfändung? Sofern es das sinnvollste ist, direkt einen PfüB zu beantragen, würde es natürlich auch Sinn machen, eine Vorpfändung des Kontos beim Drittschuldner zu veranlassen, bis der PfüB vorliegt (das dauert ja immerhin ca. 4 Wochen). Ist das nicht möglich? Gibt es da eine Lösung?
Sorry für die vielen Fragen... ich brüte da jetzt schon den ganzen Tag drüber und je mehr ich mich in die Sache einarbeite, desto mehr Fragen tauchen auf.
Wenn mir jemand helfen kann, dem bin ich auf ewig dankbar!
ich bin neu hier im Forum und habe direkt eine bzw. mehrere Fragen.
Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen, ich sehe nämlich gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht Dazu muss ich sagen, dass ich neu beim Thema ZV bin und mich so ziemlich allein durch alles durchwühlen muss. Ich bin also für jede Antwort dankbar!
Kurz zur ungewöhnlichen Vorgeschichte:
Ich habe den Fall, dass die Schuldnerin an ihrer Meldeadresse seit einiger Zeit nicht auffindbar ist. Die Dame ist Rentnerin und war beim Gläubiger in (privater) Therapie, hat auch zunächst immer ihre Rechnungen bezahlt und Termine pünktlich eingehalten. Eines Tages kam sie dann nicht zur vereinbarten Therapiesitzung, es stellte sich heraus, dass sie gestürzt war und vom Krankenwagen abgeholt wurde. Seitdem weiß niemand, wo sie ist. Keine Kinder, kein Ehemann. Vermutlich Krankenhaus oder Reha oder so. Vielleicht auch ein Pflegeheim? Keiner weiß es. Ein Betreuer wurde allerdings bisher anscheinend nicht bestellt. Die Nachbarin leert den Briefkasten, weil sie sah, dass der überquoll, aber auch sie weiß nicht, wo sie ist. Sie hat aber einen Schlüssel zur Wohnung und legt die Post dort auf den Tisch. Nach Aussage der Nachbarin liegen dort schon einige "gelbe Umschläge", also vermutlich vom Gericht. Gemeldet ist die Schuldnerin unter dieser Adresse auch offiziell noch. Eine Kontoverbindung ist bekannt, da die Schuldnerin beim Gläubiger in Therapie war und, wie gesagt, auch früher immer gezahlt hat. Sie ist wohl auch nicht vermögenslos.
Zur Zwangsvollstreckung:
Mahnbescheid wurde erlassen, kein Widerspruch. Der von mir beantragte VB blieb auch ohne Einspruch und ist der Schulderin auch schon zugestellt.
Offen gesagt weiß ich jetzt nicht, wie es weiter geht.
1. Was macht mehr Sinn? Sachpfändung mit Vorpfändung und Abnahme der Vermögensauskunft oder direkt PfüB? Konto ist ja bekannt. Was da drauf ist, weiß ich allerdings nicht. Man kann ja mittlerweile vom GV auch den Aufenthaltsort ermitteln lassen (z.B. zur Abnahme der Vermögensauskunft), aber ehrlich gesagt, tue ich mich mit dem Ausfüllen des Formulars für den Vollstreckungsauftrag des GV sehr schwer. Bsp.: Modul L6 sagt: "Ermittlung der Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) des Schuldners beim Kraftfahrt-Bundesamt." Dasselbe bei Modul M3: "Ermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, beim Kraftfahrt-Bundesamt." Wo ist der Unterschied? Wann kreuze ich diese beiden Optionen an? Wenn ich denke, dass die Schuldnerin ein Auto hat, in das man vollstrecken kann? Oder nur zur Ermittlung der Meldeadresse, die beim Kraftfahrt-Bundesamt vorliegt? Meldeadresse ist ja, wie gesagt, bekannt, die brauche ich nicht. Wenn ich etwas brauche, dann den tatsächlichen Aufenthalt zur Abnahme der Vermögensauskunft und den tatsächlichen Aufenthalt wird das Kraftfahrt-Bundesamt ja auch nicht haben. Aber vielleicht hat die Schuldnerin ein Auto, das man pfänden kann, das wissen wir nicht.
2. Insgesamt finde ich die Module "L" und "M" sehr schwierig. Gibt es irgendwelche Ausfüllhilfen für den Zwangsvollstreckungsauftrag des GV oder auch für den PfüB?
3. Wenn ich im Formular zur Zwangsvollstreckungsauftrag des GV Modul J "Vorpfändung" ebenfalls ankreuze, bringt mir das etwas in Bezug auf einen späteren PfüB, falls bei der Sachpfändung nichts zu holen ist? Die Vorpfändung "hält" ja nur 4 Wochen. So schnell ist doch im Zweifel kein PfüB da, oder?
4. Wenn ich direkt in das Konto der Schuldnerin vollstrecken lasse per PfüB, kann es ja sein, dass schon vorrangige PfüB vorliegen, so dass meiner ins Leere läuft. Der zuständige Gerichtsvollzieher sagte andererseits am Telefon, ihm lägen noch keine Zwangsvollstreckungsaufträge gegen die Schuldnerin vor. Ich nehme aber an, das bezieht sich nur auf die Sachpfändung, denn ein PfüB erlässt ja das Vollstreckungsgericht, nicht der GV, so dass ich annehme, dass er von bereits vorliegenden PfüB nichts wissen würde, oder?
Wäre es also unter diesen Gesichtspunkten sicherer, lieber erst eine Sachpfändung mit Vorpfändung und Abnahme der Vermögensauskunft zu beauftragen? Aber ist das nicht eine unnötige "Schleife", die ich fliege, wenn es nach der Vermögensauskunft ohnehin am meisten Sinn macht, in das bekannte Konto zu vollstrecken?
5. Warum gibt es beim Formular zum PfüB kein Modul zur Vorpfändung? Sofern es das sinnvollste ist, direkt einen PfüB zu beantragen, würde es natürlich auch Sinn machen, eine Vorpfändung des Kontos beim Drittschuldner zu veranlassen, bis der PfüB vorliegt (das dauert ja immerhin ca. 4 Wochen). Ist das nicht möglich? Gibt es da eine Lösung?
Sorry für die vielen Fragen... ich brüte da jetzt schon den ganzen Tag drüber und je mehr ich mich in die Sache einarbeite, desto mehr Fragen tauchen auf.
Wenn mir jemand helfen kann, dem bin ich auf ewig dankbar!