Sachpfändung mit Vorpfändung und Abnahme der Vermögensauskunft oder direkt PfüB?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Sine04
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#1

23.06.2022, 20:03

Hallöchen, :wink2

ich bin neu hier im Forum und habe direkt eine bzw. mehrere Fragen.

Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen, ich sehe nämlich gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht :vogel Dazu muss ich sagen, dass ich neu beim Thema ZV bin und mich so ziemlich allein durch alles durchwühlen muss. Ich bin also für jede Antwort dankbar!

Kurz zur ungewöhnlichen Vorgeschichte:
Ich habe den Fall, dass die Schuldnerin an ihrer Meldeadresse seit einiger Zeit nicht auffindbar ist. Die Dame ist Rentnerin und war beim Gläubiger in (privater) Therapie, hat auch zunächst immer ihre Rechnungen bezahlt und Termine pünktlich eingehalten. Eines Tages kam sie dann nicht zur vereinbarten Therapiesitzung, es stellte sich heraus, dass sie gestürzt war und vom Krankenwagen abgeholt wurde. Seitdem weiß niemand, wo sie ist. Keine Kinder, kein Ehemann. Vermutlich Krankenhaus oder Reha oder so. Vielleicht auch ein Pflegeheim? Keiner weiß es. Ein Betreuer wurde allerdings bisher anscheinend nicht bestellt. Die Nachbarin leert den Briefkasten, weil sie sah, dass der überquoll, aber auch sie weiß nicht, wo sie ist. Sie hat aber einen Schlüssel zur Wohnung und legt die Post dort auf den Tisch. Nach Aussage der Nachbarin liegen dort schon einige "gelbe Umschläge", also vermutlich vom Gericht. Gemeldet ist die Schuldnerin unter dieser Adresse auch offiziell noch. Eine Kontoverbindung ist bekannt, da die Schuldnerin beim Gläubiger in Therapie war und, wie gesagt, auch früher immer gezahlt hat. Sie ist wohl auch nicht vermögenslos.

Zur Zwangsvollstreckung:
Mahnbescheid wurde erlassen, kein Widerspruch. Der von mir beantragte VB blieb auch ohne Einspruch und ist der Schulderin auch schon zugestellt.

Offen gesagt weiß ich jetzt nicht, wie es weiter geht.

1. Was macht mehr Sinn? Sachpfändung mit Vorpfändung und Abnahme der Vermögensauskunft oder direkt PfüB? Konto ist ja bekannt. Was da drauf ist, weiß ich allerdings nicht. Man kann ja mittlerweile vom GV auch den Aufenthaltsort ermitteln lassen (z.B. zur Abnahme der Vermögensauskunft), aber ehrlich gesagt, tue ich mich mit dem Ausfüllen des Formulars für den Vollstreckungsauftrag des GV sehr schwer. Bsp.: Modul L6 sagt: "Ermittlung der Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) des Schuldners beim Kraftfahrt-Bundesamt." Dasselbe bei Modul M3: "Ermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, beim Kraftfahrt-Bundesamt." Wo ist der Unterschied? Wann kreuze ich diese beiden Optionen an? Wenn ich denke, dass die Schuldnerin ein Auto hat, in das man vollstrecken kann? Oder nur zur Ermittlung der Meldeadresse, die beim Kraftfahrt-Bundesamt vorliegt? Meldeadresse ist ja, wie gesagt, bekannt, die brauche ich nicht. Wenn ich etwas brauche, dann den tatsächlichen Aufenthalt zur Abnahme der Vermögensauskunft und den tatsächlichen Aufenthalt wird das Kraftfahrt-Bundesamt ja auch nicht haben. Aber vielleicht hat die Schuldnerin ein Auto, das man pfänden kann, das wissen wir nicht.

2. Insgesamt finde ich die Module "L" und "M" sehr schwierig. Gibt es irgendwelche Ausfüllhilfen für den Zwangsvollstreckungsauftrag des GV oder auch für den PfüB?

3. Wenn ich im Formular zur Zwangsvollstreckungsauftrag des GV Modul J "Vorpfändung" ebenfalls ankreuze, bringt mir das etwas in Bezug auf einen späteren PfüB, falls bei der Sachpfändung nichts zu holen ist? Die Vorpfändung "hält" ja nur 4 Wochen. So schnell ist doch im Zweifel kein PfüB da, oder?

4. Wenn ich direkt in das Konto der Schuldnerin vollstrecken lasse per PfüB, kann es ja sein, dass schon vorrangige PfüB vorliegen, so dass meiner ins Leere läuft. Der zuständige Gerichtsvollzieher sagte andererseits am Telefon, ihm lägen noch keine Zwangsvollstreckungsaufträge gegen die Schuldnerin vor. Ich nehme aber an, das bezieht sich nur auf die Sachpfändung, denn ein PfüB erlässt ja das Vollstreckungsgericht, nicht der GV, so dass ich annehme, dass er von bereits vorliegenden PfüB nichts wissen würde, oder?
Wäre es also unter diesen Gesichtspunkten sicherer, lieber erst eine Sachpfändung mit Vorpfändung und Abnahme der Vermögensauskunft zu beauftragen? Aber ist das nicht eine unnötige "Schleife", die ich fliege, wenn es nach der Vermögensauskunft ohnehin am meisten Sinn macht, in das bekannte Konto zu vollstrecken?

5. Warum gibt es beim Formular zum PfüB kein Modul zur Vorpfändung? Sofern es das sinnvollste ist, direkt einen PfüB zu beantragen, würde es natürlich auch Sinn machen, eine Vorpfändung des Kontos beim Drittschuldner zu veranlassen, bis der PfüB vorliegt (das dauert ja immerhin ca. 4 Wochen). Ist das nicht möglich? Gibt es da eine Lösung?

Sorry für die vielen Fragen... ich brüte da jetzt schon den ganzen Tag drüber und je mehr ich mich in die Sache einarbeite, desto mehr Fragen tauchen auf. :patsch

Wenn mir jemand helfen kann, dem bin ich auf ewig dankbar! :thx
samsara
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#2

24.06.2022, 08:00

Wie hoch ist denn die Forderung?
Sine04
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#3

24.06.2022, 14:54

Knapp unter 1.000,- EUR
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Tigerle
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#4

27.06.2022, 09:56

Dann solltest Du ggfs. mit dem Mandanten abklären, was dieser noch bereit ist an Geld in die Hand zu nehmen.

Dir ist eine Bankverbindung bekannt, in diesem Fall würde ich dazu tendieren zunächst das Konto zu pfänden. Selbst wenn andere PfÜbs vorrangig zugestellt wurden, geht Eurer ja nichts ins Leere, sondern "steht hinten an".

Wenn Dir bekannt ist, dass die Schuldnerin Rentnerin ist sie derzeit nicht anzutreffen ist, dann bringt Dir die normale ZV (die bringt meist sowieso nichts) nichts. Den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft kannst Du auch stellen, ohne vorher einen ZV-Auftrag zu erteilen. Aber wenn die Schuldnerin nicht anzutreffen ist, dann verursacht dies erstmal nur Kosten.

Ich würde also einfach mal den PfÜb veranlassen und ggfs. beim Grundbuchamt nachfragen, ob die Dame Grundbesitz hat, vielleicht gehört ihr ja die Wohnung in der sie wohnt.

Wenn Du so gutren Kontakt zur Nachbarin hast, würde ich einfach zu gegebener Zeit mit dieser nochmals Kontakt aufnehmen und nachfragen, ob es denn was Neues gibt.
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#5

27.06.2022, 11:25

Vielen Dank für Deine Antwort, dann mache ich das erst einmal so.
Ich dachte, dass bei der ZV eventuell ein Auto gepfändet werden könnte. Wir wissen zwar nicht 100%ig, ob sie eines hat, aber wir nehmen es an.

Weißt Du, ob es irgendwo Ausfüllhilfen für die Formulare (PfüB und ZV) gibt?

Das meiste ist ja selbsterklärend, aber es gibt einige Module, die ich nicht verstehe.
Nicht nur für diesen Fall, sondern auch für zukünftige. Man wird so super online durch den Antrag auf Erlass eines MB und VB geführt, mit Erläuterungen und allem, aber bei den Formularen für die eigentliche Zwangsvollstreckung steht man dann gefühlt ganz schön im Regen.
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#6

27.06.2022, 12:08

Sine04 hat geschrieben:
27.06.2022, 11:25
Ich dachte, dass bei der ZV eventuell ein Auto gepfändet werden könnte. Wir wissen zwar nicht 100%ig, ob sie eines hat, aber wir nehmen es an.
Ein Auto wird nicht einfach so gepfändet, das musst Du dann schon mit angeben, da dies ja nicht in der Wohnung steht. Zudem muss man damit rechnen, dass der Gerichtsvollzieher für die Pfändung eines Pkw einen Vorschuss (Standgebühren, Abtransport etc.) verlangt, der Eure Forderung bei Weitem übersteigen wird.

Bei Fragen zum PfÜb kann ich dir auch helfen. Ob es eine Ausfüllhilfe gibt weiß ich nicht. Hattet Ihr das in der Schule noch nicht, oder hast Du keine Kollegin, die Dir da helfen kann?
Sine04
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#7

27.06.2022, 18:41

OK, klar, macht Sinn, das da erst ein Vorschuss fällig wird. Im ZV Formular waren die Module L und M, bei denen es um KfZ geht, ziemlich schwierig zu verstehen. Hatte ich ja eingangs schon geschrieben. Ich habe auch schon Cheffe gefragt, aber selbst der war sich nicht sicher. In der Schule ist der entsprechende Lehrer aus gesundheitlichen Gründen mehr weg als da und hier im Büro bin ich allein, seitdem meine Kollegin zu ihrem Mann ins Ausland gezogen ist. Ich wurschtel mich halt durch, komme auch eigentlich ganz gut klar, aber auch ab und zu an meine Grenzen.
Aber wirklich super lieb, dass Du Deine Hilfe anbietest. Ich schau mal, wie weit ich komme mit dem PfüB und wenn ich eine Frage habe, komme ich gerne auf Dein Angebot zurück. GlG!
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#8

28.06.2022, 17:11

Hallöchen Tigerle,

ich habe den PfÜB so weit ausgefüllt und glaube, dass es jetzt so ok ist.

Eine Frage hätte ich aber in der Tat noch und zwar bezieht sie sich auf die erste Seite ("Anlagen: Schuldtitel und Vollstreckungsunterlagen"). Schuldtitel ist der VB, ist klar. Mit "Vollstreckungsunterlagen" sind bestimmt die Belege für die Forderungen gemeint, oder?

Allerdings stehen die Haupt- und Nebenforderung und Verfahrenskosten ja auch auf dem VB aufgelistet - reicht der VB dann als Nachweis oder muss ich trotzdem noch weitere Belege beibringen?

Haupt- und Nebenforderungen: Hier kann ich Rechnungen seitens des Mandanten an die Schuldnerin beilegen.

Verfahrenskosten: Was müsste ich denn hierfür (wenn der VB als Beleg nicht reichen sollte) als Belege für die Verfahrenskosten anfügen?
- die Gerichtskosten hat der Mandant direkt ans Gericht gezahlt, darüber habe ich keinen Beleg.
- für unsere RA - Kosten: Soll ich da unsere Rechnungen anfügen oder Kontoauszüge über den Geldeingang?

Logisch fände ich es, Hauptforderung und Nebenforderungen nochmal extra nachweisen zu müssen, aber die Verfahrenskosten (GK und RA-Kosten) werden doch durch durch den VB belegt, oder? Die Logik dahinter ist nach meinem Verständnis, dass ich die Hauptforderung und Nebenforderungen nachweisen muss, weil deren Existenz im Rahmen des Mahnverfahrens ja nicht geprüft wird, aber für die Verfahrenskosten der VB ausreichen müsste, denn der belegt ja, dass das Verfahren durchgeführt wurde und was es gekostet hat.

LG!
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#9

28.06.2022, 23:21

So ganz offtopic, wie kommen tausend Euro zusammen, wenn sie gar nicht erschienen ist. Der Mandant weiss, sie ist gestürzt ...
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#10

29.06.2022, 09:21

Sine04 hat geschrieben:
28.06.2022, 17:11
Hallöchen Tigerle,

ich habe den PfÜB so weit ausgefüllt und glaube, dass es jetzt so ok ist.

Eine Frage hätte ich aber in der Tat noch und zwar bezieht sie sich auf die erste Seite ("Anlagen: Schuldtitel und Vollstreckungsunterlagen"). Schuldtitel ist der VB, ist klar. Mit "Vollstreckungsunterlagen" sind bestimmt die Belege für die Forderungen gemeint, oder?

Allerdings stehen die Haupt- und Nebenforderung und Verfahrenskosten ja auch auf dem VB aufgelistet - reicht der VB dann als Nachweis oder muss ich trotzdem noch weitere Belege beibringen?

Haupt- und Nebenforderungen: Hier kann ich Rechnungen seitens des Mandanten an die Schuldnerin beilegen.

Verfahrenskosten: Was müsste ich denn hierfür (wenn der VB als Beleg nicht reichen sollte) als Belege für die Verfahrenskosten anfügen?
- die Gerichtskosten hat der Mandant direkt ans Gericht gezahlt, darüber habe ich keinen Beleg.
- für unsere RA - Kosten: Soll ich da unsere Rechnungen anfügen oder Kontoauszüge über den Geldeingang?

Logisch fände ich es, Hauptforderung und Nebenforderungen nochmal extra nachweisen zu müssen, aber die Verfahrenskosten (GK und RA-Kosten) werden doch durch durch den VB belegt, oder? Die Logik dahinter ist nach meinem Verständnis, dass ich die Hauptforderung und Nebenforderungen nachweisen muss, weil deren Existenz im Rahmen des Mahnverfahrens ja nicht geprüft wird, aber für die Verfahrenskosten der VB ausreichen müsste, denn der belegt ja, dass das Verfahren durchgeführt wurde und was es gekostet hat.

LG!
Guten Morgen,

Auf der ersten Seite Schuldtitel und Vollstreckungsunterlagen, dies bezieht sich auf deinen Titel aus dem du vollstreckst und falls eben zuvor schon einmal Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden die weiteren Nachweise/Belege für die bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen.

Wenn du einen Schuldtitel (hier den Vollstreckungsbescheid) hast, dann musst Du die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid nicht nochmals nachweisen, dazu dient ja der Titel.

Du darfst auch nicht vergesen mit anzugeben, dass versichert wird, dass der Titel existiert und Euch im Original vorliegt und die Forderug in der beantragten Höhe offen ist.

Du musst den Antrag und den Titel per beA ans Gericht senden- Bei einer Forderung unter 5.000,00 EUR aus einem VB musst Du den VB nicht im Original ans Gericht hinterhersenden. In den anderen Fällen wartest Du bis das Gericht oder der GVZ Dich auffordert, dass Du den Titel vorlegst und gibst dann das entsprechende Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts/Gerichtsvollziehers an.

Wie gesagt, wenn bisher keine Zwangsvollstreckung aus dem VB erfolgte oder Ihr auch nicht noch zusätzliche Auslagen (z.B. Einwohnermeldeamtsanfragen) nach dem Erlass des Vollstreckungsbescheides hattet, dann musst Du nur den VB beigefügen uns sonst nichts.
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