Entwertung elektronischer Titel

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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monah.b
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#1

15.06.2022, 07:48

Guten Morgen,

hat jemand von euch schon Erfahrung mit elektronischen Titeln? Bei uns im Haus stellt sich insbesondere die Frage nach der "Entwertung". Meint ihr, es genügt, dem Schuldner zu bestätigen, dass die Sache erledigt ist mit der Versicherung, dass aus dem Titel nicht mehr vollstreckt wird?

Danke!
Pitt
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#2

15.06.2022, 13:34

In der Zwangsvollstreckung gibt es bislang keine reinen elektronischen Vollstreckungstitel, bei ZV nach § 754a bzw. § 829a ZPO gibt es ja immer noch das Papierexemplar. Es gibt bislang auch keine Änderung des § 757 ZPO. Somit bleibt in dieser Hinsicht erst einmal alles beim Alten.
monah.b
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#3

16.06.2022, 12:03

Vielen Dank! Wir haben bisher zwar schon in e.V.-Verfahren digitale Beschlüsse per beA erhalten, aber tatsächlich rein digitale vollstreckbare andere Titelausfertigungen noch nicht. Dann schauen wir mal, was da noch so auf uns zukommt - vielleicht ja doch noch eines Tages das Titelregister.
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Anahid
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#4

20.06.2022, 10:42

Unabhängig davon, ob es elektronische Titel gibt oder nicht, steht im Gesetz tatsächlich nirgendwo, dass der Titel herauszugeben ist. Der Schuldner hat Anspruch auf eine "Quittung". Die wird auch durch Deinen obigen Satz ausgestellt, sodass das tatsächlich ausreichend ist.
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#5

22.06.2022, 08:38

Eine Ausfertigung kann nach §317 Abs. 2 S.1 ZPO nur in Papierform erteilt werden.
Eine elektronische vollstreckbare Ausfertigung darf es daher derzeit nicht geben.
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