Pfändung von Pension/Rente

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
salia81
Forenfachkraft
Beiträge: 104
Registriert: 21.11.2007, 10:45
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware

#1

13.06.2022, 10:51

Hallo,

eine Schulderin, die als Lehrerin gearbeitet hat, nun aber in Pension ist, hat auf Antrag die Vermögensauskunft abgegeben. Darin gibt sie an, eine Pension vom Landesamt für Besoldung und Versorgung zu erhalten.

Weiter ist unter Punkt "Private oder betriebliche Altersvorsorge (z.B. Riester- oder Rürup-Rente)" angegeben, dass sie von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente erhält. Das Formular gibt vor, dass hierzu noch Angaben in Anlage III betr. Lebensversicherungen zu machen sind. Anlage III liegt jedoch nicht vor. Es ist daher nicht klar, um was für eine Rente genau es sich handelt. Kann ich versuchen, beides zu pfänden? Oder muss ich Anlage III nachfordern? Wäre die private Altersvorsorge überhaupt pfändbar?

LG
Salia
AndreaMP612
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 72
Registriert: 24.10.2017, 11:52
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte / Bürovorsteherin
Software: ReNoStar
Wohnort: Bergheim

#2

13.06.2022, 11:50

Guten Morgen,

da eure Schuldnerin angegeben hat, Pension vom LBV zu erhalten, gehe ich davon aus, dass sie Beamte war. Die Pension, die sie vom LBV erhält, ist ihr Rentenanspruch. So wie wir irgendwann unsere Rente von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, bekommen Beamte ihre sog. Pension vom LBV.

Ich denke nicht, dass sie daneben noch gesetzliche Rentenansprüche gegenüber der Rentenversicherung hat - daher könnte sie bei der DRV über private Altersvorsorge verfügen. Sicherheitshalber kannst du die Anlage III noch nachfordern, ansonsten wäre die Vermögensauskunft unvollständig.
Gemäß § 850 III b) ZPO sollte die private Altersvorsorge pfändbar sein.

Das hier habe ich gerade im Netz gefunden, nur mal als Hinweis:
"Renten aus der gesetzlichen und der privaten Rentenversicherung unterliegen in gleichem Maße dem Pfändungsschutz. Aufgrund der Neuregelung des § 850 ZPO ist jetzt jede Rente nur noch wie ein Arbeitseinkommen pfändbar. Hierbei ist zu beachten, dass zur Ermittlung alle Einkünfte addiert werden und auf dieser Grundlage das pfändbare Vermögen festgestellt wird. Der Pfändungsschutz der Altersvorsorge bei privaten Versicherungen besteht auch für das angesparte Kapital. Denn der Pfändungsschutz für die Rente liefe leer, wenn Gläubiger schon in die angesparten Kapitalbeträge pfänden könnte. Allerdings ist auch dieser Pfändungsschutz nicht umfassend. Der angesparte Betrag ist nur in der Höhe vom Pfändungsschutz umfasst, in der er für eine später zu leistende Rente in der Höhe des pfändungsfreien Betrags notwendig ist.

Normale Kapitallebensversicherungen bzw. private Rentenversicherungen, die nicht unter der Zweckbindung zur Alters- und Berufsunfähigkeit abgeschlossen wurden, unterliegen hingegen keinem Pfändungsschutz und sind daher dem vollen Gläubigerzugriff ausgesetzt."

Ich würde tatsächlich versuchen, beide zu pfänden und dann beide Institutionen als Drittschuldner angeben.

Beste Grüße,
Andrea
Entweder bin ich eine gute Anwaltsgehilfin - oder Anwälte sind im wahren Leben gar nicht so schlau wie im Fernsehen (Zitat aus Chicago P.D.)
Benutzeravatar
salia81
Forenfachkraft
Beiträge: 104
Registriert: 21.11.2007, 10:45
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware

#3

13.06.2022, 16:53

Danke schon mal für die schnelle Rückmeldung. Das mit dem Pfändungsschutz für private Altersvorsorgen hatte ich auch gelesen. Tatsächlich wäre die - nicht näher bezeichnete - private Altersvorsorge allein wohl nicht pfändbar, da es wohl nur etwa 300 € wären. Zusammen mit der Pension von über 2.000 € käme dann aber doch ein bisschen was zusammen. Gebe ich beide Rententräger im Pfüb an, muss ich dann auf Seite 1 das mit der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen ankreuzen?
AndreaMP612
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 72
Registriert: 24.10.2017, 11:52
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte / Bürovorsteherin
Software: ReNoStar
Wohnort: Bergheim

#4

14.06.2022, 10:24

Gute Frage... ich würde eher hingehen und das freie Kästchen nutzen und reinschreiben "Zusammenrechnung Pensions- und Rentenansprüche und dann auf Seite 4 Anspruch B ankreuzen und dort - soweit vorhanden - die Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung eintragen. Für das LBV benötigst du keine Nummer, die suchen sich die Schuldnerin anhand deiner gemachten Schuldner-Daten raus (am besten da das Geburtsdatum eintragen)
Entweder bin ich eine gute Anwaltsgehilfin - oder Anwälte sind im wahren Leben gar nicht so schlau wie im Fernsehen (Zitat aus Chicago P.D.)
Benutzeravatar
salia81
Forenfachkraft
Beiträge: 104
Registriert: 21.11.2007, 10:45
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware

#5

19.08.2022, 09:05

Nochmal eine Frage zu vorbenanntem Sachverhalt. Wie funktioniert das genau mit der Zusammenrechnung? Ich hatte es im Pfüb beantragt. Bei der Drittschuldnererklärung hat die Deutsche Rentenversicherung jedoch jetzt angegeben, dass die Rente unterhalb des pfändbaren Betrages liegt. Da mir im Voraus klar war, dass diese Rente allein nicht pfändbar ist, wollte ich sie ja gerade mit der Pension vom Landesamt für Besoldung zusammenrechnen lassen. Hat da jemand Erfahrungen?
Antworten