Mieter zieht nach Einreichen der Räumungs- und Zahlungsklage aus

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Gesperrt
Katrinschill
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 17
Registriert: 29.07.2019, 14:42
Beruf: Buchhaltung

#1

09.06.2022, 15:51

Hallo, zu oben benannten Betreff benötige ich Eure Hilfe bzw. Euren Rat.
Mein Mieter hat Mietschulden. Er bekommt die fristlose Kündigung. Die offenen Beträge habe ich tituliert. Da der Mieter zum benannten Zeitpunkt der Kündigung nicht auszog, habe ich anschließen Räumungs- und Zahlungsklage eingereicht. Die Klage ist dem Mieter zwischenzeitlich zugestellt worden. Zeitnah ist nun der Mieter auch aus seiner Wohnung ausgezogen und hat diese an mich übergeben.
Nun die Frage: Wie gehe ich mit der Räumungs- und Zahlungsklage um? Die Wohnung ist geräumt, jedoch bestehen Mietschulden, die zum Teil tituliert sind und jetzt noch im Nachgang für einen offenen Monat tituliert werden muss. Ist es ratsam dem Gericht die Erledigung der Räumungsklage mitzuteilen, jedoch die Zahlungsklage aufrecht zu erhalten?
Für Eure Hilfe und Tipps danke ich schon einmal im Voraus.
Katrin
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1988
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

09.06.2022, 21:39

Du schreibst "mein Mieter" und dass er die Wohnung an dich übergeben hat.

Wir dürfen hier keine Rechtsberatung erteilen.
Katrinschill
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 17
Registriert: 29.07.2019, 14:42
Beruf: Buchhaltung

#3

10.06.2022, 07:38

Sorry, falsch formuliert. danke für die Info
Katrinschill
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 17
Registriert: 29.07.2019, 14:42
Beruf: Buchhaltung

#4

10.06.2022, 07:44

Katrinschill hat geschrieben:
09.06.2022, 15:51
Hallo, zu oben benannten Betreff benötige ich Eure Hilfe.
Ein Mieter hat Mietschulden. Er bekommt die fristlose Kündigung. Die offenen Beträge wurden tituliert. Da der Mieter zum benannten Zeitpunkt der Kündigung nicht auszog, wird ein Räumungs- und Zahlungsklage eingereicht. Die Klage ist dem Mieter zwischenzeitlich zugestellt worden. Zeitnah ist nun der Mieter auch aus seiner Wohnung ausgezogen und übergibt diese an seinen Vermieter.
Nun die Frage: Wie würde man mit der Räumungs- und Zahlungsklage umgehen? Die Wohnung ist geräumt, jedoch bestehen Mietschulden, die zum Teil tituliert sind und jetzt noch im Nachgang für einen offenen Monat tituliert werden muss. Ist es ratsam dem Gericht die Erledigung der Räumungsklage mitzuteilen, jedoch die Zahlungsklage aufrecht zu erhalten?
Für Eure Hilfe und Tipps danke ich schon einmal im Voraus.
Katrin
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#5

13.06.2022, 12:47

Katrinschill hat geschrieben:
10.06.2022, 07:44
Katrinschill hat geschrieben:
09.06.2022, 15:51
Hallo, zu oben benannten Betreff benötige ich Eure Hilfe.
Ein Mieter hat Mietschulden. Er bekommt die fristlose Kündigung. Die offenen Beträge wurden tituliert. Da der Mieter zum benannten Zeitpunkt der Kündigung nicht auszog, wird ein Räumungs- und Zahlungsklage eingereicht. Die Klage ist dem Mieter zwischenzeitlich zugestellt worden. Zeitnah ist nun der Mieter auch aus seiner Wohnung ausgezogen und übergibt diese an seinen Vermieter.
Nun die Frage: Wie würde man mit der Räumungs- und Zahlungsklage umgehen? Die Wohnung ist geräumt, jedoch bestehen Mietschulden, die zum Teil tituliert sind und jetzt noch im Nachgang für einen offenen Monat tituliert werden muss. Ist es ratsam dem Gericht die Erledigung der Räumungsklage mitzuteilen, jedoch die Zahlungsklage aufrecht zu erhalten?
Für Eure Hilfe und Tipps danke ich schon einmal im Voraus.
Katrin
Dein Chef sollte das wissen - wenn du denn bei einem Anwalt arbeitest. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Maximus
Forenfachkraft
Beiträge: 145
Registriert: 27.12.2021, 22:14
Beruf: Bürovorsteher
Software: Andere

#6

13.06.2022, 17:38

Wie gesagt, Rechtsberatung ist hier nicht erlaubt, aber was ist zu tun, wenn die Gegenseite das eingeklagte (teilweise) erfüllt hat?

Dabei ist es egal, ob es um Äpfel oder Wohnungen geht.
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12223
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#7

14.06.2022, 15:38

:sorry das ist laut Forenregeln nicht erlaubte Rechtsberatung Bild

Deshalb :closed


http://www.foreno.de/foreno-hinweise.php --> Nr. 8

:thx
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Gesperrt