Übersendung Lohnbelege durch Drittschuldner

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Flora
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#1

07.06.2022, 10:10

Guten Morgen Zusammen,

hat jemand einen Stöber 17. Auflage zur Hand und kann mir sagen, was dort unter Anmerkung C83 steht?

Das Gericht weist mich auf diese Fundstelle hin. Es geht darum, daß mit der Lohnpfändung automatisch auch der "Anspruch auf Überlassung der Lohnabrechnung gegenüber dem Drittschuldner als Nebenrecht bereits von der Pfändung erfaßt ist".

Mein Drittschuldner rückt die Lohnbelege nicht raus, und ich würde ihm gerne die Hinweise aus dem Stöber übersenden. Einzig - wir haben leider keinen einzigen Stöber.

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand helen könnte! Vielen Dank schon mal.

Flora
Hühnerhaufen
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#2

08.06.2022, 08:43

Guten Morgen, das wäre mir neu, dass der Drittschuldner dazu verpflichtet ist. Wenn man das entsprechende Kreuzchen im Formular angetippt hat, kann man diese beim Schuldner pfänden.

Ich schaue mal im Stöber ....
Flora
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#3

08.06.2022, 17:04

Ja, ich war auch sehr verwundert. Ich hatte extra einen entsprechenden Antrag an das Gericht gestellt, den Pfüb dahingehend zu ergänzen, daß der Drittschuldner verpflichtet ist, die Lohnbelege zu übersenden. Daraufhin hat das Vollstreckungsgericht mir geschrieben: "(...) wird mitgeteilt, daß auch der Anspruch auf Überlassung der Lohnabrechnung gegenüber dem Drittschuldner als Nebenrecht bereits von der Pfändung erfaßt ist. Auf Stöber, Forderungspfändung 17. Auflage, Anm. C83 wird Bezug genommen."

Wenn Du etwas finden würdest, wäre das toll. Ich wüßte nicht, wie ich an diese Information kommen soll. Unsere Bücherei hat keinen Stöber :-(
Geiselmann
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#4

09.06.2022, 10:57

ZPO §§ 829, 836, 840, BGB § 401
a) Bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbstständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei der Lohnpfändung mitgepfändet.
b) In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (klarstellend) aussprechen.
- BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012, VII ZB 50/11 -

S. Geiselmann
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