Drittauskünfte geschwärzt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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icerose
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#1

01.06.2022, 12:51

Hallo zusammen,
ich bin mir zwar sicher, dass ich zu meiner Frage hier schon mal was gelesen habe, finde es aber leider nicht.

Also: ich habe größtenteils geschwärzte Drittauskünfte (Banken). Meine Schuldnerin ist für mehrere Konten verfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt.

Was genau ist der Unterschied zwischen Verfügungs- und wirtschaftlich berechtigt?
Und viel wichtiger: Mit welchen Argumenten bekomme ich von der GVin die ungeschwärzten Auskünfte?

Danke schon mal.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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Anahid
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#2

01.06.2022, 14:43

Ich denke nicht, dass Du ungeschwärzte Auskünfte erhältst wegen Datenschutz. Verfügungsberechtigt heißt m.E., dass zwar eine Kontovollmacht vorliegt, Deine Schuldnerin aber nicht Kontoinhaberin ist. Wirtschaftlich berechtigt bedeutet m.E., dass Deine Schuldner (Mit-)Inhaberin des Kontos ist.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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Katie
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#3

01.06.2022, 16:28

Hallo, es gibt da unterschiedliche Rechtsauffassungen von einzelnen Gerichten, einfach mal googlen. Wenn es aber Berlin ist (wo Du offensichtlich tätig bist), dann hast Du schlechte Karten: https://openjur.de/u/2384369.html
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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Geiselmann
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#4

01.06.2022, 20:40

Man könnte doch Erinnerung gegen die Schwärzungen einlegen mit der Begründung der Anspruch auf Auszahlung ist gegen den Kontoverleiher pfändbar.
Durch die Schwärzungen wird eine Vollstreckungsmöglichkeit versperrt.

S. Geiselmann
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icerose
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#5

02.06.2022, 11:39

Geiselmann hat geschrieben:
01.06.2022, 20:40
Man könnte doch Erinnerung gegen die Schwärzungen einlegen mit der Begründung der Anspruch auf Auszahlung ist gegen den Kontoverleiher pfändbar.
Durch die Schwärzungen wird eine Vollstreckungsmöglichkeit versperrt.

S. Geiselmann
Das denke ich nämlich auch.

Danke euch. Ich versuche mein Glück.
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Adora Belle
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#6

21.06.2022, 14:45

Das hier ploppte grad aus dem Newsletter:

Auskunft des Gerichtsvollziehers zu Konten Dritter
Beschluss vom 24.03.2022, Az: I ZB 55/21

a) Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gemäß § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind.

b) Die in § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO geregelte Pflicht, den Schuldner innerhalb von vier Wochen über das Ergebnis des Ersuchens im Sinne von § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Kenntnis zu setzen, ist verfassungskonform entsprechend zugunsten des Dritten anzuwenden.
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icerose
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#7

22.06.2022, 09:18

:thx
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