Pfändung des Rückgabeanspruchs des Treugebers

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
HaseHase2345
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 30
Registriert: 24.05.2022, 11:22
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte u. Steuerfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

24.05.2022, 12:02

Hallo zusammen,

ich habe mittlerweile glauche ich, das ganze weite Internet durchsucht und finde einfach keine Lösung... Vielleicht kann mir ja hier jemand helfen?

Der Sachverhalt:

Meine Schuldnerin ist wirtschaftlich Berechtigte eines Kontos bei der DKB. Jetzt würde ich gerne den Rückgabeanspruch pfänden. Ich weiß auch den Drittschuldner (Kontoinhaber). Nur leider weiß ich nicht, wie ich das in dem Formular ausfüllen bzw. angeben soll.

Frage:
Wie gebe ich das im Formular unter Anspruch "G" (denke ich zumindest) richtig an, dass auch verstanden wird, was ich will. Hat das schon mal einer von euch (erfolgreich) gemacht? :kopfkratz

Ich bin für jeden Tip dankbar!!!

Ganz liebe Grüße
Anja
167
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#2

26.05.2022, 10:31

Hallo,

das wird unter Anspruch G eingetragen:

„Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners aus der Vereinbarung über die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch den Drittschuldner für den Schuldner auf Auszahlung über das Konto X bei der Y-Bank und ggf. weiterer vom Drittschuldner ganz oder teilweise für den Schuldner unterhaltener Konten“.


Hier noch eine Entscheidung herzu:
Lässt ein Schuldner sein Arbeitseinkommen auf das Konto eines Dritten überweisen und unterlässt er es, ein (eigenes) P-Konto (§ 850k Abs. 1 ZPO) zu unterhalten, greifen die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO nicht ein, wenn ein Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Dritten ergreift. Insbesondere ist § 850k ZPO weder direkt noch entsprechend anwendbar. In einem solchen Fall kann die Pfändung des Gläubigers beim Drittschuldner nicht als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB angesehen werden.
- BVerfG 29.5.15, 1 BvR 163/15 -

S.Geiselmann
Antworten