falsch titulierte Zinsen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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P_S
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#1

10.05.2022, 10:02

Hallo ich stehe vor einem Problem und hoffe Ihr könnt mir weiter helfen. :wink2

Ich habe ein Versäumnisurteil vor mir liegen, aus dem ich vollstrecken soll. So weit so gut. Jetzt habe ich einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek gestellt, weil bekannt ist, dass der Schuldner ein Hausgrundstück besitzt.

Heute flattert die Monierung vom Rechtspfleger des Grundbuchamtes herein. Der meint nun, dass der Titel falsch wäre und berichtigt werden muss.

Zur Sache: Im Versäumnisurteil wurde genau so ausgeurteilt wie von uns beantragt (nur leider hat sich hier schon ein Fehler eingeschlichen)
"Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.500€ nebst fünf Prozentpunkten Jahreszinsen aus 2.000 € seit dem 01.01.2022 und weiteren fünf Prozentpunkten Jahreszinsen aus 3.500 € seit dem 01.02.2022 zu bezahlen."

Der Rechtspfleger möchte nun, dass der Titel berichtigt wird
"...nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.000 € seit dem 01.01.2022 und weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.500 € seit dem 01.02.2022..."

Mein Chef legt mir das jetzt hier hin mit dem Kommentar "machen Sie mal". :patsch

Meine Frage ist jetzt: Können wir den Titel jetzt einfach so berichtigen lassen, wie der Rechtspfleger das will (obwohl es tituliert wurde, wie von uns beantragt)? Wenn ja wie muss ich das beantragen?. :kopfkratz

Wenn nein was schreib ich denn dem Rechtspfleger, dass der mir meinen Antrag doch durchwinkt. Gibt es irgendeine Vorschrift, nach der unsere beantrage Verzinsung zulässig ist? :kopfkratz


Ich hoffe mir kann jemand weiter helfen und danke schon mal im Voraus. 8)
...
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#2

10.05.2022, 11:14

Was für eine Verzinsung der Hypothek ist denn beantragt.
Der Titel scheint mir problemlos vollstreckbar. Die Titulierung von 5% Jahreszinsen als statischer Zinssatz ist problemlos zulässig.
Ob er im der Sache richtig ist, unterliegt nocht der Prüfung durch das Vollstreckungsorgan.

Für eine Berichtigung des Titels nach §319 ZPO dürfte es an der Offenkundigkeit der Unrichtigkeit mangeln.
JanaGeHa
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#3

10.05.2022, 17:14

Geht den GVZ doch nix an, wie das im Titel steht. Man kann es berechnen und fertig. Wie war denn der Sachverhalt? Waren tatsächlich die Zinsen so gewünscht?
Dr. House
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#4

10.05.2022, 18:14

@ JanaGeHa: Auch wenn der eine oder andere zum Automatismus neigen mag, hier war es mal nicht der blöde nervige Gerichtsvollzieher, sondern der/die Rechtspfleger/in des Grundbuchamtes der/die "Böse".
Ansonsten bin ich auch der Meinung von @ ... Die Titelierung geht voll in Ordnung. Der Schuldner hätte sich ja dagegen wehren können.
P_S
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#5

11.05.2022, 13:29

Danke schonmal für die schnellen Antworten.

Ich habe gerade gesehen, dass ich da auch noch einen Fehler gemacht habe. Hab nicht genau drauf geachtet und hab in meinem Antrag einfach den üblichen Passus mit "über Basiszinssatz" stehen gelassen.

Also denkt ihr ich kann einfach meinen Antrag berichtigen und mein Titel ist so rechtens wie er ist? War ja auch so beantragt(wenn auch unbeabsichtigt)
...
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#6

11.05.2022, 14:30

P_S hat geschrieben:
11.05.2022, 13:29

Ich habe gerade gesehen, dass ich da auch noch einen Fehler gemacht habe. Hab nicht genau drauf geachtet und hab in meinem Antrag einfach den üblichen Passus mit "über Basiszinssatz" stehen gelassen.
Dann ergibt die gerichtliche Verfügung mehr Sinn.
P_S hat geschrieben:
11.05.2022, 13:29

Also denkt ihr ich kann einfach meinen Antrag berichtigen
Ja.
P_S
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#7

12.05.2022, 09:43

Muss ich meinen ersten Antrag dann zurück nehmen oder wie formuliere ich das am besten?

Sorry für die blöden Fragen aber ich kenne mich damit noch nicht so aus
Hühnerhaufen
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#8

12.05.2022, 11:26

Nein, du korrigierst Deinen ersten Antrag nur
Hühnerhaufen
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#9

12.05.2022, 11:27

"Nehmen wir Bezug auf die gerichtliche Verfügung vom ... und korrigieren unseren Antrag vom .... hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen wie folgt:

....
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