Titelumschreibung bei nicht existenter Schuldnerin?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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christian2801
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#1

03.05.2022, 19:41

Guten Abend zusammen,

ich sitze gerade über einer Akte bei der ich etwas Input gebrauchen könnte. Sachverhalt lautet wie folgt:

Ich vertrete einen Groshandel für Gastronomiebedarf. Dieser hat im Zeitraut 13.11.2019 bis 26.04.2021 an einen Imbissbetrieb geliefert. Die Rechungen (ca. 4.000,- € insgesamt) wurden trotz Mahnungen etc. nicht bezahlt.

Meiner Mandantin gegenüber ist als Vertretungsberechtigter immer ein Herr X aufgetreten. Dessen Angaben nach wurde der Imbiss als GbR geführt und er wäre für die GbR vertretungsberechtigt.

Letztlich hat meine Mandantin gegen die GbR dann erst einen Mahn- sodann einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Dann ging die Sache zum GV. Als der vollstrecken wollte wurde im vor Ort gesagt, dass es die GbR gegen die sich der VB richtet nicht gibt. Inhaberin das Betriebs sei stattdessen Frau Y. Ab dem Moment wurde ich dann mandatiert.

Ich hab erstmal beim Gewerbeamt recherchiert. Laut Gewerbebetrieb war der Imbiss zuerst angemelt auf Herrn X (vom 10.04.2017 bis 30.09.2020)
und wurde dann lückenlos von Frau Y übernommen (ab 01.10.2020). EIne GbR hat es aber wohl nie gegeben, zumindest war der Imbiss in der hier fraglichen Zeit nicht auf eine GbR angemeldet.


Meine Überlegung ist es jetzt idealerweise den Titel (VB) umschreiben zu lassen, da dieser aber gegen eine GbR ergangen ist, die wohl nie bestanden hat, bin ich da etwas unsicher. Meint ihr das wird anerkannt? Ich könnte dem Antrag auf Umschreibung wohl nur die Auskunft des Gewerbeamt beifügen, aus der sich ergibt auf wen der Imbiss angemeldet war/ist. Die Adresse deckt sich mit der Adresse des Imbiss gegen den der VB erlassen wurde und unter der Adresse gibt es nur das eine Ladenlokal.

Zu bedenke ist wohl auch, dass ich die Umschreibung idealerweise gerne gegen Herrn X und Frau Y als Gesamtschuldner vornehmen lassen wollen würde. Ca. die Hälfte der Forderungen ist aber entstanden, bevor Frau Y den Imbiss laut Gewerbeauskunft übernommen hat. Der Teil der Forderungen der nach der Abmeldung des Herr X entstanden ist, ist innerhalb der Jahresfrist des § 613a Abs. 2 BGB entstanden.

Für Meinungen und Kommentare ob hier eine Titelumschreibung Aussicht auf Erfolg hat und wenn ja gegen wenn wäre ich äußerst verbunden.
...
Kennt alle Akten auswendig
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#2

04.05.2022, 08:34

christian2801 hat geschrieben:
03.05.2022, 19:41

Für Meinungen und Kommentare ob hier eine Titelumschreibung Aussicht auf Erfolg hat und wenn ja gegen wenn wäre ich äußerst verbunden.
Mangels Rechtsgrundlage bestehen m.E. keinerlei Erfolgsaussichten.
Wenn der Titel gegen einen nicht existenten Rechtsträger erwirkt wurde, ist er nutzlos.
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christian2801
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#3

04.05.2022, 10:56

Danke für die Antwort, dass entspricht leider dem was ich auch schon befürchtet hatte. Mag das ggf. noch jemand weiter bestätigen oder sieht hier jemand vielleicht doch eine Chance?
Pitt
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#4

04.05.2022, 11:30

Titelumschreibung ist nicht möglich.
Es bliebe nur ein anderer Weg der Geltendmachung mit zusätzlichen Kosten, das führe ich aber nicht weiter aus, da das unerlaubte Rechtsberatung wäre.
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